589. Verordnung: Diagnosen- und Leistungsdokumentationsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001, wird verordnet
Erfassung von Diagnosen- und Leistungsdaten
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben für die Pfleglinge ihrer Krankenanstalten Diagnosen-
und Leistungsdaten zu erfassen.
(2) Die Träger von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die Intensivbehandlungseinheiten
vorhalten, haben für Pfleglinge, die auf diesen Intensivbehandlungseinheiten behandelt werden, im Rahmen
der Diagnosen- und Leistungsdokumentation zusätzlich Daten über den Intensivbereich gemäß § 4
Abs. 2 zu erfassen.
Vorlage von Meldungen und Berichten
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem
Landeshauptmann bis zum 30. April jeden Jahres einen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften
Diagnosen- und Leistungsbericht (einschließlich Intensivdaten) über das vorangegangene Jahr gemeinsam
mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenanstalten-Kostenrechnung in maschinenlesbarer Form
vorzulegen (Jahresmeldung). Die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlungen ist zulässig.
Die Jahresmeldungen haben die Diagnosen- und Leistungsberichte sowie die Intensivberichte aller Pfleglinge,
die im betreffenden Jahr aus der Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine
andere Krankenanstalt überstellt wurden, zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge,
die am Jahresende in der Krankenanstalt verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf
administrative Daten reduzierten Form zu enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2
der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung
besonders gekennzeichnet.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben weiters zu
den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüfte Diagnosen-
und Leistungsberichte (einschließlich Intensivdaten) dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht über Landesfonds abgerechnet werden, haben dem
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum 31. März jeden Jahres einen auf Vollständigkeit
und Plausibilität geprüften Diagnosen- und Leistungsbericht über das vorangegangene Jahr gemeinsam
mit der Krankenanstalten-Statistik in maschinenlesbarer Form vorzulegen (Jahresmeldung). Die Jahresmeldungen
haben die Diagnosen- und Leistungsberichte aller Pfleglinge, die im betreffenden Jahr aus der
Krankenanstalt entlassen wurden, verstorben sind oder in eine andere Krankenanstalt überstellt wurden,
zu enthalten. Weiters hat die Jahresmeldung für jene Pfleglinge, die am Jahresende in der Krankenanstalt
verbleiben, die Diagnosen- und Leistungsberichte in einer auf administrative Daten reduzierten Form zu
enthalten. Die nicht zu meldenden Daten sind in der Anlage 2 der Statistikverordnung für nicht-
landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung besonders gekennzeichnet.
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis zum
31. Mai jeden Jahres die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls richtiggestellten
Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten
über das vorangegangene Jahr gemeinsam mit der Krankenanstalten-Statistik und der Krankenan-
stalten-Kostenrechnung (Jahresmeldungen) in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Die Einbindung der
Landesfonds in diese Datenübermittlungen und in die Prüfung dieser Daten ist zulässig.
(2) Weiters haben die Länder (Landesfonds) für folgende unterjährige Berichtszeiträume dem Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen die auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüften sowie allenfalls
richtiggestellten Diagnosen- und Leistungsberichte einschließlich Intensivdaten der über Landesfonds
abgerechneten Krankenanstalten spätestens zu folgenden Terminen vorzulegen
1. einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres (Quartalsbericht) und
2. einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres (Halbjahresbericht).
(3) Bei den Diagnosen- und Leistungsberichten gemäß Abs. 2 ist eine Übermittlung von Daten für
die am Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge nicht
erforderlich aber zulässig.
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 4. (1) Die Datenübermittlung hat auf Diskette oder CD-ROM zu erfolgen. Art und Aufbau der Datenmeldung
haben der Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten bzw. der Statistikverordnung
für nicht-landesfondsfinanzierte Krankenanstalten zu entsprechen. Über andere Formen der
Datenübermittlung ist vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Einvernehmen
herzustellen.
Erhebung von Intensivdaten
§ 5. (1) Für Pfleglinge von landesfondsfinanzierten Krankenanstalten, die zum Zeitpunkt der Aufnahme
auf die Intensivbehandlungseinheit das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind gemäß Anlage 2 der
Statistikverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zusätzlich
die Satzarten I01 (physiologische Daten), I02 (TISS28-Daten) und I03 (TRISS-Daten) sowie in der
Satzart M02 (bettenführende Hauptkostenstellen) auch die mit der Fußnote 1) gekennzeichneten Daten zu
erfassen. Für Pfleglinge, die zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensivbehandlungseinheit das 16.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die Satzarten I01 und I03 nicht verpflichtend zu dokumentieren.
(2) Für Pfleglinge, die auf pädiatrischen und neonatologischen Intensivbehandlungseinheiten behandelt
werden, sowie für Pfleglinge, die auf Intensivüberwachungseinheiten behandelt werden, ist die Dokumentation
von Intensivdaten nicht verpflichtend.
Dokumentationsgrundlagen
§ 6. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge ist
gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium
für Gesundheit und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit
und Frauen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende
Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im
„Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung – Medizinische Dokumentation“ des Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen zusammengefassten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur
Dokumentation in landesfondsfinanzierten Krankenanstalten – Organisation & Datenverwaltung“ bzw.
den Regelungen im „Handbuch zur Dokumentation in nicht-landesfondsfinanzierten Krankenanstalten –
Organisation & Datenverwaltung“ des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen in der jeweils
geltenden Fassung zu entsprechen.
Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen
§ 7. Die Vollständigkeit und Plausibilität der Diagnosen- und Leistungsberichte sind durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die in den Handbüchern gemäß § 6 Abs. 4 enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften
anzuwenden.
Strafbestimmung
§ 8. Die Träger von nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten, die den Verpflichtungen
auf Grund dieser Verordnung nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
sind mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen.
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und ist erstmals auf die im Jahr 2005 über
das Jahr 2004 vorzulegenden Berichte (Jahresmeldungen) anzuwenden. Die Meldung der Intensivdaten
für das Berichtsjahr 2004 im Jahr 2005 kann noch gesondert nach den Vorschriften der Verordnung
betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation, BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 67/2002 erfolgen.
(2) Auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2003 vorzulegenden Berichte (vorläufiger und endgültiger Jahresbericht)
und auf die im Jahr 2004 für das Jahr 2004 vorzulegenden unterjährigen Berichte (Quartals-
und Halbjahresbericht) sind – abgesehen von der Ausnahmeregelung für die Meldung der Intensivdaten
gemäß Abs. 1 – letztmalig die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation,
BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 anzuwenden.