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589_1994 AT

589. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 662/1990) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 23. Juni 1993

Estland 21 Oktober 1991

Georgien 11. Oktober 1993

Lettland 14. April 1992

Liechtenstein 24. März 1994

Moldau 26. Jänner 1993

Seychellen 5. Mai 1992

Simbabwe 13. Mai 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Die Slowakei und die Tschechische Republik haben den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt zu Art. XII Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1958 erneuert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. IX der Konvention zurückgezogen.

Bulgarien Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1958 am 24. Juni 1992 Mongolei Kundgemacht in BGBl. Nr. 161/1974 am 19. Juli 1990 ehemalige

Tschechoslowakei Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1958 am 26. April 1991

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