589. Verordnung: Änderung der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich hergestellten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von
handwerklich hergestellten Waren zur Förderung der Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
Die Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen handwerklich
hergestellten Waren, BGBl. Nr. 547/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 547/1989 wird
geändert wie folgt
1. In der Anlage A werden folgende Warenbezeichnungen geändert
2. In der Anlage B werden folgende Warenbezeichnungen geändert
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Anlage A und B der Verordnung über die zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr von gewissen
handwerklich hergestellten Waren, BGBl. Nr. 547/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 589/1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft."