Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
589_1990 AT

589. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Änderung des Anhanges III des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT GEFÄHRDETEN

ARTEN FREILEBENDER TIERE UND PFLANZEN

ÄNDERUNGEN DES ANHANGES III DES ÜBEREINKOMMENS

Liste von Arten, die von Malaysia für die Aufnahme in den Anhang III vorgeschlagen wurden.

1. Entsprechend Art. XVI Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Handel mit

gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen Kundgemacht in BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 41/1990. hat Malaysia folgende Arten für die

Aufnahme in den Anhang III dem Sekretariat vorgeschlagen

Tierarten

VÖGEL

HÜHNERVÖGEL

Fasanartige Braunbauch-Buschwachtel = 385

Grünfuß-Buschwachtel

Augenwachtel

Gelbschwanzfasan

Haubenfeuerrückenfasan

Schwarzwachtel

Rothschild-Pfaufasan

Pfauentruthahn oder Rheinartfasan

Langschnabelwachtel

Straußenwachtel

(= 385 bedeutet: enthält das Gattungssynonym Rotbauch-Buschwachtel)

2. Entsprechend Artikel XVI Abs. 2 wird die Aufnahme dieser Liste in den Anhang III 90 Tage nach

dem Datum dieser Mitteilung, das ist am 13. November 1986, für alle Vertragsparteien,

ausgenommen jene, die einen Vorbehalt einbringen, in Kraft treten.

3. Alle Exemplare dieser Arten, lebend oder tot und alle erkennbaren Teile oder Erzeugnisse werden

durch die Bestimmungen des Übereinkommens erfaßt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →