589. Verordnung: Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der
Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des
Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Studien an den luxemburgischen „Cours Universitaires"
§ 1. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires"
auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen
Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen
beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen
anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires"
nachgewiesen wird.
(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie
das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 mit Bescheid festzustellen.
§ 2. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des études médicales (ME) werden die in Luxemburg
absolvierten „Cours Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der
österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires" abgelegten
Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den
„Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn
der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires" nachgewiesen
wird
a) Biologie für Mediziner: zur Gänze;
b) Physik für Mediziner: zur Gänze;
c) Medizinische Chemie: zur Gänze;
d) Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;
e) Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie
der Histologieübungen I.
Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und
Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie
für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen
des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für
Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.
(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie
das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten
Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.
§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine
Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch den Vorsitzenden der zuständigen österreichischen
Studienkommission.
II. ABSCHNITT
Studien am luxemburgischen „Institut Supérieur de Technologie"
§ 4. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Supérieur de Technologie" in
Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden
genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Supérieur de
Technologie" abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen
Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplôme" des „Institut
Supérieur de Technologie" nachgewiesen wird.
(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des
ersten Studienabschnittes nachzuholen
Über alle in den Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.
(3) Die am „Institut Supérieur de Technologie" durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen,
die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen
hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen
Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten
Diplomprüfung anerkannt.
(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid
a) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 festzustellen;
b) die Art und den Umfang der gemäß Abs. 2 zu inskribierenden Lehrveranstaltungen sowie eine
angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen;
diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu
enden;
c) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 3 festzustellen.
§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung
von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch den Vorsitzenden der zuständigen österreichischen
Studienkommission.
III. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in
Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums
an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im
Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.
(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert
haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise
dieser Verordnung.