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589_1986 AT

589. Verordnung: Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Verordnung: Luxemburger Anrechnungs- und Anerkennungsverordnung — LuxAnrVO

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz des Kulturabkommens zwischen der

Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg, BGBl. Nr. 372/1972, in der Fassung des

Zusatzprotokolles BGBl. Nr. 588/1986 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Studien an den luxemburgischen „Cours Universitaires"

§ 1. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die in Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires"

auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden genannten österreichischen

Studienrichtungen voll angerechnet und die an den „Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen als Teilprüfungen

beziehungsweise Prüfungsteile der im folgenden genannten österreichischen Studienrichtungen

anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires"

nachgewiesen wird.

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie

das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 mit Bescheid festzustellen.

§ 2. (1) Luxemburgischen Studierenden der Section des études médicales (ME) werden die in Luxemburg

absolvierten „Cours Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der

österreichischen Studienrichtung Medizin voll angerechnet. Die an den „Cours Universitaires" abgelegten

Lehrveranstaltungen werden für den ersten Studienabschnitt folgendermaßen angerechnet und die an den

„Cours Universitaires" abgelegten Prüfungen für das erste Rigorosum folgendermaßen anerkannt, wenn

der erfolgreiche Abschluß durch das „Certificat" der luxemburgischen „Cours Universitaires" nachgewiesen

wird

a) Biologie für Mediziner: zur Gänze;

b) Physik für Mediziner: zur Gänze;

c) Medizinische Chemie: zur Gänze;

d) Anatomie: Anrechnung der Vorlesung Anatomie I;

e) Histologie und Embryologie: Anrechnung der Vorlesungen Histologie I und Embryologie sowie

der Histologieübungen I.

Die übrigen Lehrveranstaltungen aus dem Prüfungsfach Anatomie und dem Prüfungsfach Histologie und

Embryologie müssen nachgeholt werden. Die Lehrveranstaltungen aus den Prüfungsfächern Biochemie

für Mediziner und Medizinische Physiologie müssen zur Gänze nachgeholt werden. Die Teilprüfungen

des ersten Rigorosums aus den Prüfungsfächern Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie für

Mediziner sowie Medizinische Physiologie müssen abgelegt werden.

(2) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat die Anrechnung sowie

das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1, insbesondere den Umfang der im Abs. 1 lit. d und e genannten

Lehrveranstaltungen, mit Bescheid festzustellen.

§ 3. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht in den §§ 1 oder 2 zugeordnet sind, richtet sich eine

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch den Vorsitzenden der zuständigen österreichischen

Studienkommission.

II. ABSCHNITT

Studien am luxemburgischen „Institut Supérieur de Technologie"

§ 4. (1) Luxemburgischen Studierenden werden die am „Institut Supérieur de Technologie" in

Luxemburg absolvierten Studien auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums der im folgenden

genannten österreichischen Studienrichtungen voll angerechnet und die am „Institut Supérieur de

Technologie" abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung der im folgenden genannten österreichischen

Studienrichtungen anerkannt, wenn der erfolgreiche Abschluß durch das „Diplôme" des „Institut

Supérieur de Technologie" nachgewiesen wird.

(2) In den angeführten österreichischen Studienrichtungen sind folgende Lehrveranstaltungen des

ersten Studienabschnittes nachzuholen

Über alle in den Z 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern sind Teilprüfungen (Prüfungsteile) abzulegen.

(3) Die am „Institut Supérieur de Technologie" durchgeführten Studien und abgelegten Prüfungen,

die über die Anforderungen der ersten Diplomprüfung einer der im Abs. 1 genannten österreichischen Studienrichtungen

hinausgehen, werden auf das Studium des zweiten Studienabschnittes dieser österreichischen

Studienrichtung angerechnet beziehungsweise als Teilprüfungen (Prüfungsteile) der zweiten

Diplomprüfung anerkannt.

(4) Der Vorsitzende der zuständigen österreichischen Studienkommission hat mit Bescheid

a) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 1 festzustellen;

b) die Art und den Umfang der gemäß Abs. 2 zu inskribierenden Lehrveranstaltungen sowie eine

angemessene Frist für die Ablegung der entsprechenden Teilprüfungen (Prüfungsteile) festzulegen;

diese Frist hat spätestens mit dem Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung zu

enden;

c) die Anrechnung sowie das Ausmaß der Anerkennung gemäß Abs. 3 festzustellen.

§ 5. Hinsichtlich solcher Studien, die nicht im § 4 Abs. 1 zugeordnet sind, richtet sich eine Anrechnung

von Studien beziehungsweise Anerkennung von Prüfungen nach § 21 Abs. 1 und Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, durch den Vorsitzenden der zuständigen österreichischen

Studienkommission.

III. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen der in

Luxemburg absolvierten „Cours Universitaires" auf die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums

an österreichischen wissenschaftlichen Hochschulen, BGBl. Nr. 226/1974, außer Kraft, soweit im

Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird.

(3) Für luxemburgische Studierende, die spätestens für das Wintersemester 1986/87 immatrikuliert

haben, gelten die für sie jeweils günstigeren Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Verordnung beziehungsweise

dieser Verordnung.

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