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589. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,

BGBl. Nr. 586/1980 und BGBl. Nr. 283/1981 wird

geändert wie folgt

1. a) § 4 Abs. 2 Z 2 hat zu entfallen.

b) § 4 Abs. 2 Z 3 lit. b hat zu lauten

„b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld

haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder

die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 lit. b

bzw. Abs. 2 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zutreffen;"

2. a) § 35 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und

Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger

unaufgefordert einzuzahlen."

b) § 35 Abs. 4 hat zu entfallen.

3. § 42 hat zu lauten

„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und

Sicherung, Verjährung und Rückforderung von

Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen

und Verwaltungskostenersätze."

4. § 48 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate

eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache

des Meßbetrages dieses Kalenderjahres,

wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten

das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig

durch 20 teilbaren Betrages."

5. § 57 Abs. 2 hat zu entfallen.

6. § 60 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug

Krankengeld aus der Krankenversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf

Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder

Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

des Krankengeldanspruches

dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der

Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung

des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt

und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß

§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gleichzustellen."

7. § 65 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in

Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet

werden."

8. § 72 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind

in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.

Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von

Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich

des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger

zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung

für die Auszahlung (Überweisung)

der Geldleistungen."

9. Dem § 73 Abs. 3 ist folgendes anzufügen

„Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai

bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des

Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

so sind die Sonderzahlungen unter

Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des

§ 61 a zu berechnen."

10. a) § 86 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen

mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der

Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger

erwachsenden Kosten als Kostenanteil

zu ersetzen."

b) Im § 86 Abs. 6 hat der Punkt am Schluß der

lit. d zu entfallen; folgendes ist anzufügen

„und nicht § 93 Abs. 2 anzuwenden ist."

11. a) Im § 92 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"

zu ersetzen.

b) Im § 92 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz einzufügen

„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 47) vervielfachte Betrag, gerundet auf

volle Schilling."

12. § 93 hat zu lauten

„Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen

§ 93. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sowie Hilfsmittel (Abs. 3) sind dem Versicherten

für sich und seine Angehörigen in einfacher und

zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel

werden vom Versicherungsträger nur übernommen,

wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages

(§ 48 Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. Der vom

Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 86) hat

mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf

volle Schilling, zu betragen. Das Ausmaß der vom

Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten

darf einen vom Versicherungsträger festzusetzenden

Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung

kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für

bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

in unterschiedlicher Höhe festsetzen, und zwar bei

Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen

höchstens mit dem 25-fachen, ansonsten höchstens

mit dem 10-fachen des Meßbetrages, gerundet auf

volle Schilling. Der Versicherungsträger hat die

vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw. den

Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 92

Abs. 5.

(3) Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit

auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

eine Leistungsverpflichtung aus der

gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder

ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,

nach dem Opferfürsorgegesetz, nach

dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen

an Opfer von Verbrechen, nach dem

Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz

besteht. Als. Hilfsmittel sind hiebei solche

Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die

geeignet sind,

a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher

Körperteile zu übernehmen oder

b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung

oder einem Gebrechen verbundene körperliche

oder psychische Beeinträchtigung zu mildern

oder zu beseitigen.

Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger

in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig

und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und

Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen

nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit besteht.

(4) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend

gebraucht werden und nach ihrer Art

ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren Personen

benützt werden können, wie zum Beispiel

Krücken oder Krankenfahrstühle, kann die Satzung

bestimmen, daß diese auch leihweise durch

den Versicherungsträger bzw. durch Vertragsstellen

zur Verfügung gestellt werden können; sie

kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren

unter Bedachtnahme auf § 86 vorsehen.

(5) Die Instandsetzungskosten notwendiger

Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherungsträger

unter Bedachtnahme auf § 86 bis zu

zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, die dem

Versicherungsträger bei Neuanschaffung des Heilbehelfes

oder des Hilfsmittels entstehen würden.

(6) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf

die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch

eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel

festsetzen.

(7) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im

Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten

Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden

Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern

oder nach einem Vergütungstarif, der einen

Bestandteil der Satzung darstellt."

13. § 102 Abs. 5 hat zu entfallen.

14. a) § 103 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,

die zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle

durch den Versicherten oder einen seiner

mitversicherten Familienangehörigen bzw.

Angehörigen gemäß § 83 oder zur körpergerechten

Anpassung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln notwendig

sind und sich nicht aus der Benützung

öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

(Straßenbahn, Autobus) ergeben, nach Maßgabe

der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen,

wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Bei der

Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw.

eines allfälligen Kostenanteiles ist auf den dem Versicherten

für sich bzw. seinen Angehörigen bei

Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels

erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu

nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.

Die Satzung kann überdies bestimmen,

daß nach diesen Grundsätzen festgestellte

Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen

Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der

Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."

b) Im § 103 Abs. 3 ist nach dem Ausdruck „als

Pflichtleistung" der Ausdruck „unter Bedachtnahme

auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung" einzufügen.

c) Im § 103 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck „vom

Versicherungsträger" der Ausdruck „unter

Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung" einzufügen.

d) Im § 103 Abs. 6 ist nach dem Ausdruck „die

Satzung kann" jeweils der Ausdruck „unter

Bedachtnahme auf Abs. 2 und § 86" einzufügen.

15. § 104 hat zu lauten

„Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes

§ 104. (1) Beim Tod eines Versicherten, eines

mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw.

Angehörigen (§ 83) ist ein Bestattungskostenbeitrag

im Ausmaß von 6000 S, im Falle einer Totgeburt

im Ausmaß von 1000 S zu gewähren.

(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entspre-

chende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten

der Bestattung bestritten hat.

(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern

und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den

Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag

zur Gänze diesen Personen in

der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so

gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."

16. a) § 130 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten,

daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder

die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung

des Gewerbes am Stichtag (§ 113

Abs. 2) erloschen ist;"

b) § 130 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten,

daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder

ihre Geschäftsführungsbefugnis oder die

Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung

des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2)

erloschen ist."

17. Im § 131 Abs. 1 ist im Anschluß an die lit. d

folgendes einzufügen

„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate

gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

so verlängert sich der Zeitraum

um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von

42 Kalendermonaten."

18. Im § 149 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für

Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);"

19. § 150 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 5677 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen 3955 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 3955 S,

c) für Pensionsberechtigte- auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

1477 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2219 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2623 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3955 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für

jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter

Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 47) vervielfachten Beträge."

20. a) § 200 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten

„5. wenn einer der im § 197 Abs. 6 genannten

Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten

ist."

b) Im § 200 Abs. 7 hat der Ausdruck „(Abs. 1

bis 3)" zu entfallen.

21. a) Im § 216 Abs. 3 ist der Ausdruck „2 vH"

jeweils durch den Ausdruck „1 vH" zu ersetzen.

b) Dem § 216 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht

aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an

Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung,

ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung

(§ 31), herangezogen werden."

22. Im § 237 ist der Ausdruck „für das Geschäftsjahr

1981" jeweils durch den Ausdruck „für das

Geschäftsjahr 1982" zu ersetzen.

23. Dem § 239 Abs. 13 ist folgendes anzufügen

„Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß

Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag

nur jener Teil des Betrages nach Z 1 oder 2, der

dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig

entspricht."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) § 102 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1981 in

Geltung gestandenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen die Entbindung

vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt.

(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des

Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. des Kostenanteiles

gemäß den §§ 93 und 103 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 12 bzw. 14 hat die Übernahme der Kosten

für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der

Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am

31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen

Bestimmungen zu erfolgen.

(3) Die Bestimmungen des § 104 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden, wenn der

Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981

eingetreten ist.

(4) Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 17 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach

dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner

1982, sind die Bestimmungen des § 131 Abs. 1

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z 17 nur anzuwenden, wenn

dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die

Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(5) Die Bestimmungen des § 239 Abs. 13 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1981 liegt.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1980 in der

Krankenversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren,

gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der

3. Novelle, BGBl. Nr. 586/1980, von dieser Pflichtversicherung

ausgenommen sind, können sich,

solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, in der

Krankenversicherung nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz weiterversichern. Der

Antrag ist bis längstens 31. Dezember 1982 bei der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

zu stellen. Auf eine solche Weiterversicherung

sind die Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die

Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

im Sinne des § 25 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes maßgeblich sind,

infolge der Leistung von Abfertigungen nach dem

Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979,

ein Entfall oder eine Minderung der für die Ermittlung

dieser Beitragsgrundlage maßgeblichen Einkünfte

unter den Durchschnitt der Einkünfte der

letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen

Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten,

so ist über Antrag dieser Durchschnitt der

Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu

legen. § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend

anzuwenden.

(3) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte

anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner

1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu

berücksichtigen.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der

Bestimmungen des Art. I Z 3 und 17 und des

Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 1981, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen am 1. Jänner

1982 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 2 treten

mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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