589. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr. 531/1979,
BGBl. Nr. 586/1980 und BGBl. Nr. 283/1981 wird
geändert wie folgt
1. a) § 4 Abs. 2 Z 2 hat zu entfallen.
b) § 4 Abs. 2 Z 3 lit. b hat zu lauten
„b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld
haben, auch wenn dieser Anspruch ruht oder
die Voraussetzungen des § 122 Abs. 1 lit. b
bzw. Abs. 2 Z 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zutreffen;"
2. a) § 35 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und
Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger
unaufgefordert einzuzahlen."
b) § 35 Abs. 4 hat zu entfallen.
3. § 42 hat zu lauten
„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und
Sicherung, Verjährung und Rückforderung von
Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen
und Verwaltungskostenersätze."
4. § 48 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate
eines Kalenderjahres ist das Fünfunddreißigfache
des Meßbetrages dieses Kalenderjahres,
wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar ist, ansonsten
das Fünfunddreißigfache des nächsthöheren ganzzahlig
durch 20 teilbaren Betrages."
5. § 57 Abs. 2 hat zu entfallen.
6. § 60 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf
Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder
Versagung (§ 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
des Krankengeldanspruches
dem Krankengeldanspruch gleichzuhalten. Der
Gewährung von Anstaltspflege ist die Unterbringung
des Versicherten in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt
und der Ersatz der Verpflegskosten gemäß
§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gleichzustellen."
7. § 65 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in
Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet
werden."
8. § 72 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Pensionen und das Übergangsgeld sind
in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen.
Gebühren für die Auszahlung (Überweisung) von
Geldleistungen aus der Pensionsversicherung einschließlich
des Übergangsgeldes sind vom Versicherungsträger
zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Auszahlung (Überweisung)
der Geldleistungen."
9. Dem § 73 Abs. 3 ist folgendes anzufügen
„Ruht der Pensionsanspruch für den Monat Mai
bzw. Oktober ganz oder zum Teil wegen des
Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
so sind die Sonderzahlungen unter
Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des
§ 61 a zu berechnen."
10. a) § 86 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen
mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der
Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt wird, 20 vH der dem Versicherungsträger
erwachsenden Kosten als Kostenanteil
zu ersetzen."
b) Im § 86 Abs. 6 hat der Punkt am Schluß der
lit. d zu entfallen; folgendes ist anzufügen
„und nicht § 93 Abs. 2 anzuwenden ist."
11. a) Im § 92 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"
zu ersetzen.
b) Im § 92 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz einzufügen
„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,
der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 47) vervielfachte Betrag, gerundet auf
volle Schilling."
12. § 93 hat zu lauten
„Heilbehelfe und Hilfe bei körperlichen Gebrechen
§ 93. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sowie Hilfsmittel (Abs. 3) sind dem Versicherten
für sich und seine Angehörigen in einfacher und
zweckentsprechender Ausführung zu gewähren.
(2) Die Kosten der Heilbehelfe und Hilfsmittel
werden vom Versicherungsträger nur übernommen,
wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages
(§ 48 Abs. 2), gerundet auf volle Schilling. Der vom
Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 86) hat
mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf
volle Schilling, zu betragen. Das Ausmaß der vom
Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten
darf einen vom Versicherungsträger festzusetzenden
Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung
kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für
bestimmte Arten von Heilbehelfen und Hilfsmitteln
in unterschiedlicher Höhe festsetzen, und zwar bei
Körperersatzstücken und Krankenfahrstühlen
höchstens mit dem 25-fachen, ansonsten höchstens
mit dem 10-fachen des Meßbetrages, gerundet auf
volle Schilling. Der Versicherungsträger hat die
vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw. den
Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 92
Abs. 5.
(3) Hilfsmittel sind nicht zu gewähren, soweit
auf diese ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
eine Leistungsverpflichtung aus der
gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation oder
ein gleichartiger Anspruch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz,
nach dem Opferfürsorgegesetz, nach
dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen
an Opfer von Verbrechen, nach dem
Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz
besteht. Als. Hilfsmittel sind hiebei solche
Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die
geeignet sind,
a) die Funktion fehlender oder unzulänglicher
Körperteile zu übernehmen oder
b) die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung
oder einem Gebrechen verbundene körperliche
oder psychische Beeinträchtigung zu mildern
oder zu beseitigen.
Als freiwillige Leistung kann der Versicherungsträger
in solchen Fällen überdies, sofern dies notwendig
und zweckmäßig ist, Krankenbehandlung und
Anstaltspflege gewähren, soweit auf diese Leistungen
nicht schon ein Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit besteht.
(4) Für Heilbehelfe und Hilfsmittel, die nur vorübergehend
gebraucht werden und nach ihrer Art
ohne gesundheitliche Gefahren von mehreren Personen
benützt werden können, wie zum Beispiel
Krücken oder Krankenfahrstühle, kann die Satzung
bestimmen, daß diese auch leihweise durch
den Versicherungsträger bzw. durch Vertragsstellen
zur Verfügung gestellt werden können; sie
kann auch eine Vergütung angefallener Leihgebühren
unter Bedachtnahme auf § 86 vorsehen.
(5) Die Instandsetzungskosten notwendiger
Heilbehelfe und Hilfsmittel sind vom Versicherungsträger
unter Bedachtnahme auf § 86 bis zu
zwei Drittel der Kosten zu übernehmen, die dem
Versicherungsträger bei Neuanschaffung des Heilbehelfes
oder des Hilfsmittels entstehen würden.
(6) Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf
die Abnützung bei ordnungsmäßigem Gebrauch
eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe und Hilfsmittel
festsetzen.
(7) Die Leistung bestimmt sich im einzelnen im
Rahmen der durch Gesetz und Satzung festgesetzten
Höchstbeträge nach Maßgabe der bestehenden
Verträge mit den entsprechenden Vertragspartnern
oder nach einem Vergütungstarif, der einen
Bestandteil der Satzung darstellt."
13. § 102 Abs. 5 hat zu entfallen.
14. a) § 103 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Pflichtleistung sind Reise(Fahrt)kosten,
die zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle
durch den Versicherten oder einen seiner
mitversicherten Familienangehörigen bzw.
Angehörigen gemäß § 83 oder zur körpergerechten
Anpassung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln notwendig
sind und sich nicht aus der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes
(Straßenbahn, Autobus) ergeben, nach Maßgabe
der Bestimmungen der Satzung zu ersetzen,
wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt. Bei der
Festsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw.
eines allfälligen Kostenanteiles ist auf den dem Versicherten
für sich bzw. seinen Angehörigen bei
Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu
nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.
Die Satzung kann überdies bestimmen,
daß nach diesen Grundsätzen festgestellte
Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen
Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der
Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."
b) Im § 103 Abs. 3 ist nach dem Ausdruck „als
Pflichtleistung" der Ausdruck „unter Bedachtnahme
auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung" einzufügen.
c) Im § 103 Abs. 4 ist nach dem Ausdruck „vom
Versicherungsträger" der Ausdruck „unter
Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung" einzufügen.
d) Im § 103 Abs. 6 ist nach dem Ausdruck „die
Satzung kann" jeweils der Ausdruck „unter
Bedachtnahme auf Abs. 2 und § 86" einzufügen.
15. § 104 hat zu lauten
„Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes
§ 104. (1) Beim Tod eines Versicherten, eines
mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw.
Angehörigen (§ 83) ist ein Bestattungskostenbeitrag
im Ausmaß von 6000 S, im Falle einer Totgeburt
im Ausmaß von 1000 S zu gewähren.
(2) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entspre-
chende Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten
der Bestattung bestritten hat.
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen als dem Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern
und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den
Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag
zur Gänze diesen Personen in
der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
(4) Besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so
gebührt aus der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."
16. a) § 130 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten,
daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder
die Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung
des Gewerbes am Stichtag (§ 113
Abs. 2) erloschen ist;"
b) § 130 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) bei den gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten,
daß ihr Gesellschaftsverhältnis oder
ihre Geschäftsführungsbefugnis oder die
Berechtigung der Gesellschaft zur Ausübung
des Gewerbes am Stichtag (§ 113 Abs. 2)
erloschen ist."
17. Im § 131 Abs. 1 ist im Anschluß an die lit. d
folgendes einzufügen
„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate
gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
so verlängert sich der Zeitraum
um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von
42 Kalendermonaten."
18. Im § 149 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für
Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);"
19. § 150 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 5677 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen 3955 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 3955 S,
c) für Pensionsberechtigte- auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
1477 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2219 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2623 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3955 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für
jedes Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter
Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 47) vervielfachten Beträge."
20. a) § 200 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten
„5. wenn einer der im § 197 Abs. 6 genannten
Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten
ist."
b) Im § 200 Abs. 7 hat der Ausdruck „(Abs. 1
bis 3)" zu entfallen.
21. a) Im § 216 Abs. 3 ist der Ausdruck „2 vH"
jeweils durch den Ausdruck „1 vH" zu ersetzen.
b) Dem § 216 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht
aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an
Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung,
ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung
(§ 31), herangezogen werden."
22. Im § 237 ist der Ausdruck „für das Geschäftsjahr
1981" jeweils durch den Ausdruck „für das
Geschäftsjahr 1982" zu ersetzen.
23. Dem § 239 Abs. 13 ist folgendes anzufügen
„Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß
Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag
nur jener Teil des Betrages nach Z 1 oder 2, der
dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig
entspricht."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) § 102 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1981 in
Geltung gestandenen Fassung ist nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen die Entbindung
vor dem 1. Jänner 1982 erfolgt.
(2) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des
Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. des Kostenanteiles
gemäß den §§ 93 und 103 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 12 bzw. 14 hat die Übernahme der Kosten
für Heilbehelfe und Hilfsmittel bzw. der Ersatz der
Reise(Fahrt)- und Transportkosten nach den am
31. Dezember 1981 in Geltung gestandenen
Bestimmungen zu erfolgen.
(3) Die Bestimmungen des § 104 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z 15 sind nur anzuwenden, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1981
eingetreten ist.
(4) Die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 17 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1980 liegt. Liegt der Stichtag nach
dem 31. Dezember 1980, aber vor dem 1. Jänner
1982, sind die Bestimmungen des § 131 Abs. 1
des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z 17 nur anzuwenden, wenn
dies bis 31. Dezember 1982 beantragt wird. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(5) Die Bestimmungen des § 239 Abs. 13 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 23 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1981 liegt.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1980 in der
Krankenversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren,
gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der
3. Novelle, BGBl. Nr. 586/1980, von dieser Pflichtversicherung
ausgenommen sind, können sich,
solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, in der
Krankenversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz weiterversichern. Der
Antrag ist bis längstens 31. Dezember 1982 bei der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
zu stellen. Auf eine solche Weiterversicherung
sind die Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die
Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
im Sinne des § 25 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes maßgeblich sind,
infolge der Leistung von Abfertigungen nach dem
Arbeiter-Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 107/1979,
ein Entfall oder eine Minderung der für die Ermittlung
dieser Beitragsgrundlage maßgeblichen Einkünfte
unter den Durchschnitt der Einkünfte der
letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen
Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten,
so ist über Antrag dieser Durchschnitt der
Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu
legen. § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte
anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner
1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu
berücksichtigen.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich der
Bestimmungen des Art. I Z 3 und 17 und des
Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 1981, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen am 1. Jänner
1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. III Abs. 2 treten
mit Ablauf des 31. Dezember 1987 außer Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.