589. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl.Nr. 200/1967, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl.Nr. 284/1968, BGBl.Nr.
24/1969, BGBl.Nr. 388/1970, BGBl.Nr. 35/1973,
BGBl.Nr. 780/1974, BGBl.Nr. 707/1976, BGBl.Nr.
648/1977, BGBl.Nr. 124/1978, BGBl.Nr. 280/1978,
BGBl.Nr. 685/1978 und BGBl.Nr. 534/1979 wird
geändert wie folgt
1.a) Die Überschrift des § 16 hat zu lauten
„Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und
den meldepflichtigen Stellen"
b) Dem § 16 ist folgender Satz anzufügen
„Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den
Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen
beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer
zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese
Information für die Erfüllung der Verpflichtungen
benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis
der bei ihnen beschäftigten oder
beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen."
1a. § 23 letzter Satz hat zu lauten
„Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und
Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils ergebenden Höhe zu entrichten."
2. § 37 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der
Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder
Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes
des Rentners oder seines Kindes (§ 105 Abs.3 Z.2)
gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates
wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,
sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der
Herabsetzungsgrund eingetreten ist."
3. Dem § 44 ist als Abs.3 anzufügen
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung noch nicht
ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs.1 Z.1 ohne
Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht
ausgezahlten Geldleistung zulässig."
4. § 49 Abs.5 hat zu lauten
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch
nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit
sie eine der im § 50 Abs.1 bezeichneten Leistungen
bezogen haben."
5. § 56 Abs.2 Z.6 hat zu. lauten
„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis
auf einer behördlichen Bewilligung beruht."
6. Nach § 61a ist ein § 61b mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet
ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach
Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß
§ 151 Abs.4 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.
§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt entsprechend."
7. § 91 Abs.1 Z.2 hat zu lauten
„2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer
gesetzlichen Vertretung des Personals;"
Die bisherigen Z.2 und 3 erhalten die Bezeichnung
3 und 4.
8.a) Im § 112 Abs.6 erster Satz ist der Ausdruck
„Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.Nr.268,"
durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl.Nr.440," zu ersetzen.
b) Im § 112 Abs.6 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 292 Abs.5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
9. Dem § 119 ist folgender Satz anzufügen
„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht
sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne
des § 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr.565/1978,
im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen
der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der
Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung
des Melde- und Beitragsverfahrens, zur
Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung
von Ersatzansprüchen notwendig sind."
l0.a) § 132 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Bedienstete von Sozialversicherungsträgem
und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie Personen, die aufgrund
einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit
diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen
stehen, ferner Personen, über deren Vermögen
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines
Versicherungsvertreters ausgeschlossen."
b) § 132 Abs.7 hat zu entfallen.
11 .a) Im § 133 Abs.4 zweiter Satz hat der Ausdruck
„zeitweilig" zu entfallen.
b) Dem § 133 Abs.5 ist folgender Satz anzufügen
„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.4
zweiter Satz entsprechend."
12.a) In der Überschrift des § 135 ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck
„(Stellvertretern)" anzufügen.
b) Im § 135 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck
„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
c) Im § 135 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist
anzufügen
„5. wenn einer der im § 132 Abs.6 genannten
Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten
ist."
d) Im § 135 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten
„Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist, sofern nicht das
Bundesministerium für soziale Verwaltung zur
Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung
berufene Stelle anzuhören."
e) Im § 135 Abs.2 und 3 ist jeweils nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck
„(Stellvertreter)" einzufügen.
f) Im § 135 Abs.4 erster Satz ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreters" der Ausdruck
„(Stellvertreters)" und nach dem Ausdruck „die
entsendeberechtigte Stelle" der Klammerausdruck
„(§ 133)" einzufügen.
g) Dem § 135 ist ein Abs.6 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(6) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die
Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die
entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines
neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern
hat."
13. § 143 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Der Obmann, die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses
sowie der Landesvorstände und
deren Stellvertreter sind bei Antritt ihres Amtes von
der Aufsichtsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen."
14.a) Im § 144 Abs.1 erster Satz ist nach dem
Ausdruck „Verwaltungskörpern" der Ausdruck
„(ständigen Ausschüssen)" einzufügen.
b) Im § 144 Abs.5 ist der Ausdruck „andere
Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"
durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter
in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"
zu ersetzen.
15.a) Im § 146 Abs.3 ist der Ausdruck „dem
Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem
Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im § 146 Abs.4 ist der Ausdruck „vom
Bundesministerium" durch den Ausdruck „vom
Bundesminister" zu ersetzen.
c) Im § 146 Abs.5 ist der Ausdruck „Das
Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der
Bundesminister" zu ersetzen.
16. Im Vierten Teil ist nach Abschnitt VI folgender
Abschnitt VII anzufügen
„Abschnitt VII
Datenverarbeitung
§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als
dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für
rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß § 23
letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
ist bis zur Erlassung einer Verordnung
im Sinne des § 59 Abs.1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs.6 der
35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.585/1980, entsprechend anzuwenden.
Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und
Zuschläge aus Kalendermonaten, die vor dem
1.Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt
nicht bereits vorgeschrieben sind.
(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf Grund der
Bestimmungen des Art.V Z.29 der 35.Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs.1
und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
als Berufskrankheit anerkannt wird,
sind die Leistungen der Unfallversicherung an die
Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und
der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die
Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(3) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an
einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen
des Art.V Z.29 der 35.Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.585/1980,
in Verbindung mit § 92 Abs.1 und 2 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als
Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die
Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981
eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember
1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 22
Abs.3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
beträgt für das Geschäftsjahr 1981 der
vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der
erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende
Zuschlag zu. den Beiträgen 0,34 v.H. der
Beitragsgrundlage (§ 19 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen
Sonderzahlungen.
(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von
den Bestimmungen des § 151 Abs.4 des Beamten-
Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das
Geschäftsjahr 1981
a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 151 Abs.3 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen aus der
im § 151 Abs.4 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten
gesonderten Rücklage zu bestreiten.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1.Jänner 1981 in
Kraft.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des § 61b des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.I Z.6 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.