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589. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl.Nr. 200/1967, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl.Nr. 284/1968, BGBl.Nr.

24/1969, BGBl.Nr. 388/1970, BGBl.Nr. 35/1973,

BGBl.Nr. 780/1974, BGBl.Nr. 707/1976, BGBl.Nr.

648/1977, BGBl.Nr. 124/1978, BGBl.Nr. 280/1978,

BGBl.Nr. 685/1978 und BGBl.Nr. 534/1979 wird

geändert wie folgt

1.a) Die Überschrift des § 16 hat zu lauten

„Auskünfte zwischen der Versicherungsanstalt und

den meldepflichtigen Stellen"

b) Dem § 16 ist folgender Satz anzufügen

„Die Versicherungsanstalt ist ermächtigt, den

Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen

beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer

zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese

Information für die Erfüllung der Verpflichtungen

benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis

der bei ihnen beschäftigten oder

beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen."

1a. § 23 letzter Satz hat zu lauten

„Für nicht rechtzeitig eingezahlte Beiträge und

Zuschläge sind Verzugszinsen in der sich nach § 59

Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils ergebenden Höhe zu entrichten."

2. § 37 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der

Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder

Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes

des Rentners oder seines Kindes (§ 105 Abs.3 Z.2)

gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates

wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt,

sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der

Herabsetzungsgrund eingetreten ist."

3. Dem § 44 ist als Abs.3 anzufügen

„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung noch nicht

ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs.1 Z.1 ohne

Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht

ausgezahlten Geldleistung zulässig."

4. § 49 Abs.5 hat zu lauten

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch

nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit

sie eine der im § 50 Abs.1 bezeichneten Leistungen

bezogen haben."

5. § 56 Abs.2 Z.6 hat zu. lauten

„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis

auf einer behördlichen Bewilligung beruht."

6. Nach § 61a ist ein § 61b mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 61b. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet

ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach

Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß

§ 151 Abs.4 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.

§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt entsprechend."

7. § 91 Abs.1 Z.2 hat zu lauten

„2. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer

gesetzlichen Vertretung des Personals;"

Die bisherigen Z.2 und 3 erhalten die Bezeichnung

3 und 4.

8.a) Im § 112 Abs.6 erster Satz ist der Ausdruck

„Einkommensteuergesetzes 1967, BGBl.Nr.268,"

durch den Ausdruck „Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl.Nr.440," zu ersetzen.

b) Im § 112 Abs.6 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 292 Abs.5 und 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden."

9. Dem § 119 ist folgender Satz anzufügen

„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht

sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne

des § 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr.565/1978,

im automationsunterstützten Datenverkehr zwischen

der Versicherungsanstalt und den übrigen Trägern der

Sozialversicherung (Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger), die zur Durchführung

des Melde- und Beitragsverfahrens, zur

Erbringung von Leistungen sowie zur Durchsetzung

von Ersatzansprüchen notwendig sind."

l0.a) § 132 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Bedienstete von Sozialversicherungsträgem

und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

sowie Personen, die aufgrund

einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit

diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen

stehen, ferner Personen, über deren Vermögen

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines

Versicherungsvertreters ausgeschlossen."

b) § 132 Abs.7 hat zu entfallen.

11 .a) Im § 133 Abs.4 zweiter Satz hat der Ausdruck

„zeitweilig" zu entfallen.

b) Dem § 133 Abs.5 ist folgender Satz anzufügen

„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.4

zweiter Satz entsprechend."

12.a) In der Überschrift des § 135 ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck

„(Stellvertretern)" anzufügen.

b) Im § 135 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck

„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

c) Im § 135 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist

anzufügen

„5. wenn einer der im § 132 Abs.6 genannten

Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten

ist."

d) Im § 135 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten

„Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist, sofern nicht das

Bundesministerium für soziale Verwaltung zur

Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung

berufene Stelle anzuhören."

e) Im § 135 Abs.2 und 3 ist jeweils nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck

„(Stellvertreter)" einzufügen.

f) Im § 135 Abs.4 erster Satz ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreters" der Ausdruck

„(Stellvertreters)" und nach dem Ausdruck „die

entsendeberechtigte Stelle" der Klammerausdruck

„(§ 133)" einzufügen.

g) Dem § 135 ist ein Abs.6 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(6) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die

Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die

entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines

neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern

hat."

13. § 143 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Der Obmann, die Vorsitzenden des Überwachungsausschusses

sowie der Landesvorstände und

deren Stellvertreter sind bei Antritt ihres Amtes von

der Aufsichtsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen."

14.a) Im § 144 Abs.1 erster Satz ist nach dem

Ausdruck „Verwaltungskörpern" der Ausdruck

„(ständigen Ausschüssen)" einzufügen.

b) Im § 144 Abs.5 ist der Ausdruck „andere

Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"

durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter

in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"

zu ersetzen.

15.a) Im § 146 Abs.3 ist der Ausdruck „dem

Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem

Bundesminister" zu ersetzen.

b) Im § 146 Abs.4 ist der Ausdruck „vom

Bundesministerium" durch den Ausdruck „vom

Bundesminister" zu ersetzen.

c) Im § 146 Abs.5 ist der Ausdruck „Das

Bundesministerium" durch den Ausdruck „Der

Bundesminister" zu ersetzen.

16. Im Vierten Teil ist nach Abschnitt VI folgender

Abschnitt VII anzufügen

„Abschnitt VII

Datenverarbeitung

§ 159a. Die Versicherungsanstalt ist insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als

dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für

rückständige Beiträge und Zuschläge gemäß § 23

letzter Satz des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

ist bis zur Erlassung einer Verordnung

im Sinne des § 59 Abs.1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs.6 der

35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.585/1980, entsprechend anzuwenden.

Das gleiche gilt für rückständige Beiträge und

Zuschläge aus Kalendermonaten, die vor dem

1.Jänner 1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt

nicht bereits vorgeschrieben sind.

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf Grund der

Bestimmungen des Art.V Z.29 der 35.Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.585/1980, in Verbindung mit § 92 Abs.1

und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

als Berufskrankheit anerkannt wird,

sind die Leistungen der Unfallversicherung an die

Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1.Jänner 1981 eingetreten ist und

der Antrag bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die

Leistungen sind frühestens ab 1.Jänner 1981 zu

gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(3) Leidet ein Versicherter am 1.Jänner 1981 an

einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmungen

des Art.V Z.29 der 35.Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.585/1980,

in Verbindung mit § 92 Abs.1 und 2 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes als

Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die

Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1.Jänner 1981

eingetreten ist und der Antrag bis 31.Dezember

1981 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1981 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Abweichend von den Bestimmungen des § 22

Abs.3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

beträgt für das Geschäftsjahr 1981 der

vom Dienstgeber zur Bestreitung von Auslagen der

erweiterten Heilbehandlung (§ 70 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes) zu entrichtende

Zuschlag zu. den Beiträgen 0,34 v.H. der

Beitragsgrundlage (§ 19 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes) bzw. der beitragspflichtigen

Sonderzahlungen.

(2) Die Versicherungsanstalt hat abweichend von

den Bestimmungen des § 151 Abs.4 des Beamten-

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das

Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 151 Abs.3 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten

gesonderten Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die Errichtung

und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen aus der

im § 151 Abs.4 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes bezeichneten

gesonderten Rücklage zu bestreiten.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1.Jänner 1981 in

Kraft.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des § 61b des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.I Z.6 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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