589. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes,
BGBl. Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der
Änderung der Anlage 1 (2. 19) sowie hinsichtlich
der §§ 57, 65, 73 und 81, soweit sie den § 15 betreffen,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.
Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973,
BGBl. Nr. 119/1974 und BGBl. Nr. 545/1975
wird geändert wie folgt
1. Im Abschnitt A der Verordnung hat jeweils
an Stelle der Bezeichnung „Klasse Wirtschaftsobst"
die Bezeichnung „Klasse III" zu treten.
2. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten
„(3) Die Früchte müssen überdies folgende
Beschaffenheitsmerkmale aufweisen
a) Klasse Extra
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form, Größe und Färbung sein, dürfen
weder einen verletzten Stiel noch sonstige
Mängel aufweisen und müssen überdies
einer Sorte gemäß Z. 1 der Anlage 6 angehören
(Früchte hervorragender Qualität);
eine leichte strahlige Berostung in
der Stieleinsenkung ist jedoch zulässig.
b) Klasse I
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form, Größe und Färbung sein (Früchte
guter Qualität). Zulässig sind jedoch leichte
Form-, Entwicklungs- und Färbungsfehler
sowie Beschädigung des Stieles, Schalenfehler,
soweit sie das allgemeine Aussehen
und die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen,
sind innerhalb nachstehender
Grenzen zulässig
Schmale Schalenfehler, nicht länger als
2 cm;
andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte
Fläche nicht größer als 1 cm² ist, ausgenommen
Schorfflecken, deren Fläche insgesamt
nicht größer als 0,25 cm² sein darf; eine
feine netzartige Berostung auf maximal
ein Fünftel der Fruchtoberfläche ist zugelassen.
Birnen dürfen nicht steinig sein.
c) Klasse II
Die Früchte müssen sortenrein sein. Fehler
in Form, Wuchs und Färbung sind zulässig,
vorausgesetzt, daß die Früchte ihre charakteristischen
Merkmale behalten. Das Fleisch
muß frei von größeren Mängeln sein. Der
Stiel kann fehlen, vorausgesetzt, daß die
Schale in der Stielbucht nicht beschädigt ist.
Schalenfehler sind innerhalb nachstehender
Grenzen zulässig
Schmale Schalenfehler, die jedoch nicht
länger als 4 cm sein dürfen; sonstige Schalenfehler,
sofern deren Gesamtfläche auf
2,5 cm² begrenzt ist, ausgenommen Schorfflecken,
deren Gesamtfläche nicht größer
als 1 cm² sein darf; eine feine netzartige
Berostung auf maximal der Hälfte der
Fruchtoberfläche ist zugelassen.
d) Klasse III
Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger
Qualität, die nicht in eine höhere
Klasse eingestuft werden können und überwiegend
für die Verwertung im Haushalt
bestimmt sind. Diese Früchte brauchen
nicht sortenrein zu sein, Fehler in Form
und Färbung sind zulässig; der Fruchtstiel
kann fehlen, das Fruchtfleisch muß aber
frei von größeren Fehlern sein;
Schalenfehler sind bis zu einer Größe von
4 cm² zulässig, Schorfflecken dürfen jedoch
im gesamten nicht größer als 2 cm² sein;
eine Berostung der Früchte ist zulässig."
3. Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen
gelten nicht für Sommerbirnen vor
dem 1. August des Erntejahres."
4. Die lit. d im § 10 hat zu lauten
„d) Klasse III
Es dürfen bis zu 15 v. H. Früchte enthalten
sein, die den Mindestanforderungen gemäß
§ 8 Abs. 2 nicht entsprechen."
5. § 11 ist durch folgenden Satz zu ergänzen
„In der Klasse Extra sind Sonderaufmachungen
(Kleinpackstücke bis zu 5 kg) erlaubt, die zwei
Sorten, im Verhältnis 1 : 1 gemischt, beinhalten."
6. Im Abs. 1 des § 12 hat der 1. Satz zu lauten
„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich
les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich:"
7. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
für Hühnereier (im folgenden kurz Eier
genannt) in der Schale, die in frischem oder ohne
Zusatz von Konservantien haltbar gemachtem
Zustand zum unmittelbaren Verbrauch oder zur
Verwertung in Verarbeitungsbetrieben bestimmt
sind."
8. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten
„(1) Qualitätsklassen für Eier sind: ,Klasse
Extra', ,Klasse I', ,Klasse II', ,Klasse III' und,
Klasse Industrieeier'."
9. Der Abs. 4. des § 18 hat zu entfallen.
10. Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten
„(5) Indiustrieeier sind Eier, die den Anforderungen
von Eiern der Klassen Extra, I, II und III
nicht entsprechen und die, sofern es sich nicht
um gesundheitsschädliche oder verdorbene Eier
handelt, nur zum Zwecke der Verarbeitung in
Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gesetzt werden
dürfen. Die Eier brauchen nicht gewichtssortiert
sein."
11. Im Abs. 4 des § 21 hat der 1. Satz zu
lauten
„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich
les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich:"
12. Der Abs. 4 des § 21 ist durch folgenden
Satz zu ergänzen
„Bei Industrieeiern genügt die Angabe der Herkunft
und der Qualitätsklasse."
13. Dem § 21 sind folgende Absätze anzufügen
„(7) Bei Packungen mit einem Inhalt von über
30 Eiern (Großpackungen) müssen die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein. Die zur Kennzeichnung vorgesehene
Schrift muß eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.
(8) Die Abgabe von Eiern im Sinne des § 10
Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.
Dies gilt jedoch nicht für Eier der Klasse Extra."
14. § 23 Z. 2 lit. a hat zu lauten
„2. Gewichtstoleranzen
a) Bei den einzelnen Gewichtsgruppen dürfen,
sofern das durchschnittliche Gewicht gemäß
lit. b gegeben ist, 10 v. H. der Eier, bei
Kleinpackungen bis 10 Stück ein Ei, bei
Kleinpackungen bis 20 Stück zwei Eier und
bei Kleinpackungen bis 30 Stück drei Eier
der nächstniedrigeren oder nächsthöheren
Gewichtsgruppe angehören;"
15. Im Abs. 1 des § 32 hat der 1. Satz zu
lauten
„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich
les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich:"
16. Im Abs. 1 des § 40 hat der 1. Satz zu
lauten
„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich
les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich:"
17. Der Abs. 4 des § 40 ist durch folgenden
Satz zu ergänzen
„An Stelle der Angabe des Konservierungsmittels
genügt die Angabe ,Schale chemisch konserviert,
Schale zum Genuß nicht geeignet'."
18. Im Abs. 1 des § 48 hat der 1. Satz zu
lauten
„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich
les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende
Angaben enthalten hinsichtlich:"
19. In Anlage 1 der Verordnung sind für Niederösterreich
und Oberösterreich folgende Zollämter
(Einfuhrstellen) im Straßenverkehr einzufügen
„Bad Vöslau", „Obernberg/Inn".
20. In Anlage 2 der Verordnung sind unter B
folgende Kontrollstellen einzufügen
Albkontrol (Unternehmen für Kontrolle der
Export- und Importwaren)
in Durres mit Filialen in Tirana, Durres, Shkodra,
Elbasan, Korca, Berat, Vlora, Saranda und
Bulquiza
Deutsche Demokratische Republik
Interkontrol GmbH Warenkontrollgesellschaft
Berlin, Clara Zetkin-Straße 112/114."
21. Die Anlage 6 der Verordnung hat zu
lauten
22. Nach Abschnitt E sind folgende Abschnitte
anzufügen
„ABSCHNITT F
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Gurken
§ 50. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Gurken der Art „Cucumis sativus L.", jedoch
nicht für Einlegegurken.
§ 51. (1) Qualitätsbezeichnungen für Gurken
sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".
(2) Gurken, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können, dürfen
nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 52. (1) Gurken müssen sein
ganz,
gesund,
von frischem Aussehen,
fest,
sauber, insbesondere frei von sichtbaren Rückständen
von Behandlungsmitteln,
nicht bitter (vorbehaltlich der für Klasse II
vorgesehenen Toleranzen),
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Gurken müssen genügend entwickelt,
die Kerne jedoch noch weich sein. Der Zustand
der Gurken muß so sein, daß sie Transport und
Hantierung überstehen und den Anforderungen
am Bestimmungsort entsprechen.
(3) Gurken müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Gurken dieser Klasse müssen sortentypisch
gut entwickelt, gut geformt und fast gerade
sein (maximale Krümmung 10 mm auf
10 cm Länge der Gurke), eine gute, für die
Sorte typische Färbung aufweisen, frei von
Fehlern sein, einschließlich aller Verformungen,
insbesondere solcher, die auf die
Samenentwicklung zurückzuführen sind
(Gurken höchster Qualität).
b) Klasse I
Gurken dieser Klasse müssen genügend entwickelt,
ziemlich gut geformt und fast
gerade sein (maximale Krümmung 10 mm
auf 10 cm Länge der Gurke).
Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen
eine leichte Verformung, die jedoch nicht
auf die Samenentwicklung zurückzuführen
sein darf, eine geringe Abweichung in der
Färbung, insbesondere eine hellere Färbung
jenes Teiles der Gurke, der während des
Wachstums mit dem Boden in Berührung
war, leichte Schalenfehler, die auf Reibung,
Hantierung oder niedrige Temperaturen
zurückzuführen sind, sofern sie vernarbt
sind und die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen
(Gurken guter Qualität).
c) Klasse II
Gurken dieser Klasse müssen von marktfähiger
Qualität sein. Sie müssen den Mindestanforderungen
entsprechen.
Gerade und leicht gebogene Gurken
(maximale Krümmung von 20 mm
auf 10 cm Länge der Gurke) dürfen
folgende Fehler aufweisen
Verformungen, die nicht auf eine fortgeschrittene
Samenbildung zurückzuführen
sind, Farbfehler auf nicht mehr als einem
Drittel der Oberfläche (bei aus geschützten
Kulturen gezogenen Gurken sind starke
Farbfehler nicht zulässig), vernarbte Risse,
leichte Schäden, die durch Reibung oder
Hantierung entstanden sind, sofern sie die
Haltbarkeit und das allgemeine Aussehen
nicht wesentlich beeinträchtigen.
Krumme Gurken (Krümmung von über
20 mm auf 10 cm Länge der Gurke) dürfen
jedoch nur leichte Farbfehler und keine
andere Verformung als ihre Krümmung
aufweisen. Sie dürfen nur getrennt von
geraden oder leicht gebogenen Gurken dargeboten
werden.
§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken
hat 180 g, für Gurken aus geschützten
Kulturen 250 g zu betragen. Gurken aus geschützten
Kulturen haben außerdem in der Zeit vom
1. Juni bis 30. September eine Mindestlänge von
30 cm und einen Durchmesser (in der Mitte der
Gurke gemessen) von 4 bis 7 cm aufzuweisen.
(2) Die Größensortierung ist obligatorisch für
Gurken der Klassen Extra und I. Der Gewichtsunterschied
zwischen der schwersten und leichtesten
Gurke in einem Packstück darf höchstens
150 g betragen.
§ 54. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach
Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Gurken, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse I
entsprechen.
b) Masse I
10 v. H. Gurken, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II
entsprechen.
c) Klasse II
10 v. H. Gurken, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht entsprechen, aber zum
Verzehr geeignet sind. Höchstens 2 v. H.
Gurken dürfen an den Enden einen bitteren
Geschmack aufweisen.
B. Größentolenanzen
Für alle Klassen: 10 v. H. Gurken, die nicht
der angegebenen Größensortierung entsprechen.
Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren
Größe und Gewicht nicht mehr als 10 v. H.
unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.
C. Gesamttoleranzen
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen
folgende Werte nicht überschreiten
10 v. H. bei der Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen I, II.
§ 55. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig
sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der
Toleranzen — nur Gurken der gleichen Klasse,
der gleichen Sorte und, im Falle einer Sortierung
nach Größen, der gleichen Größen enthalten.
Innerhalb der Verpackjungseinheiten muß
die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe,
Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung
entsprechen.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Bei der Verpackung müssen die Gurken so
eng geschichtet werden, daß Transportschäden
nicht entstehen können.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Gurken
nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung
müssen die Gurken frei von fremden Gegenständen
sein.
Für Gurken der Klasse II ist eine lose Verpackung
auch innerhalb eines Transportmittels
zugelassen.
§ 56. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
A. der Identifizierung
B. der Art des Erzeugnisses
„Gurken", wenn der Inhalt des Packstückes
von außen nicht erkennbar ist;
C. der Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale
Klasse,
Größe; im Falle einer Größensortierung muß
das Mindestgewicht und das Höchstgewicht der
Gurken angegeben werden.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind,
müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein.
(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel
kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß
gekennzeichneten Verpackungen entnommen
wurde, auf die Angabe der Identifizierung
(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1
lit. D) verzichtet werden.
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15
finden für Gurken sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT G
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Paradeiser
(Tomaten)
§ 58. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Paradeiser (Tomaten) der Art „Lycopersicum
esculentum Mill.".
§ 59. (1) Qualitätsbezeichnungen für Paradeiser
sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".
(2) Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind
nach der Fruchtform zu unterscheiden: „runde",
„längliche" und „gerippte" Paradeiser.
(3) Paradeiser, die in keine der im Abs. 1
angeführten Klassen eingestuft werden können,
dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in
Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 60. (1) Paradeiser müssen sein
ganz,
gesund,
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände
von Behandlungsmitteln,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Die Paradeiser müssen sorgfältig gepflückt
und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der
Reifezustand muß derart sein, daß er es den
Paradeisern erlaubt, Transport und Hantierung
zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen
bis zum Verbrauch zu halten und den
Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.
(3) Paradeiser müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Paradeiser dieser Klasse müssen frei von
Fehlern sein, sie müssen fest sein und alle
typischen Eigenschaften der Sorte aufweisen
(Paradeiser höchster Qualität); Grünkragen
sind ausgeschlossen. Gerippte. Paradeiser
müssen regelmäßig (geformt sein, die
Rippen dürfen sich jedoch nicht über mehr
als ein Drittel der äußeren Entfernung
zwischen Stielansatz und Kelch erstrecken.
b) Klasse I
Paradeiser dieser Klasse müssen ausreichend
fest und frei von ernstlichen Fehlern sein
sowie alle typischen Eigenschaften ihrer
Sorte aufweisen (Paradeiser guter Qualität);
sie können leichte Druckstellen aufweisen.
Ausgeschlossen sind jedoch frische
oder vernarbte Risse und sichtbare Grünkragen.
Gerippte Paradeiser müssen regelmäßig
geformt sein.
c) Klasse II
Paradeiser dieser Klasse müssen von
marktfähiger Qualität sein. Sie können
eine unregelmäßige Form aufweisen, müssen
jedoch ausreichend fest sein und dürfen
keine frischen Risse aufweisen. Vernarbte
Risse von höchstens 3 cm Länge
sind zugelassen.
§ 61. (1) Die Größensortierung ist nach dem
größten Querdurchmesser vorzunehmen und für
die Klassen Extra und I obligatorisch.
(2) Die Mindestgröße für Paradeiser darf folgende
Durchmesser nicht unterschreiten
längliche Paradeiser: 30 mm,
runde und gerippte Paradeiser: 35 mm.
(3) Die Paradeiser der Klassen Extra und I
sind nach folgender Größenskala einzuteilen
Gerippte Paradeiser der höchsten Größensortierung
dürfen nicht in die Klasse Extra eingereiht
werden.
§ 62. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach
Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht, aber denen der
Klasse I entsprechen, jedoch höchstens
2 v. H. Paradeiser mit Rissen.
b) Klasse I
10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II
entsprechen, jedoch höchstens 5 v. H. Paradeiser
mit Rissen,
c) Klasse II
10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen
dieser Klasse nicht entsprechen, aber für
den Verzehr geeignet sind.
B. Größentoleranzen
Klassen Extra, I und II
10 v. H. Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren
oder höheren Größensortierung als der
auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei
Paradeisern der niedrigsten Größensortierung sowie
bei nicht nach Größe sortierten Paradeisern
der Klasse II kann diese Toleranz jedoch nur
für Erzeugnisse gelten, deren Größe nicht mehr
als 2 mm unter der zulässigen Mindestgröße liegt.
C. Gesamttoleranzen
Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen
zusammen überschreiten
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei Klassen I und II.
§ 63. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig
sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der
Toleranzen — nur Paradeiser gleichen Ursprungs,
gleicher Sorte und Qualität enthalten. Außerdem
müssen die Paradeiser der Klassen Extra
und I von einheitlicher Färbung und Reife sein.
Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere
Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte
und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung
entsprechen.
Soweit Paradeiser nach der Größe sortiert sind,
darf jedes Packstück nur Paradeiser gleicher Größe
enthalten.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Verpackung muß derart sein, daß die
Paradeiser in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Paradeisern
nicht in Berührung kommen. Bei der
Verpackung müssen die Paradeiser frei von fremden
Gegenständen sein. Paradeiser der Klasse
Extra müssen in sauberen Behältnissen verpackt
sein. Bei den Klassen Extra und I müssen die
Paradeiser, sofern sie in rauhen Holzsteigen verpackt
sind, vom Boden, von den Seiten und
gegebenenfalls vom Deckel des Behältnisses durch
ein Schutzmittel getrennt sein.
Für Paradeiser der Klassen I und II ist eine
lose Verpackung zugelassen.
§ 64. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
A. der Identifizierung
B. der Art des Erzeugnisses
„Paradeiser" oder „Tomaten", wenn der Inhalt
des Packstückes von außen nicht erkennbar
ist;
C. der Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale
Klasse,
Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben
ist).
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen
bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein.
(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel
kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß
gekennzeichneten Verpackungen
entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung
(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1
lit. D) verzichtet werden.
§ 65. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15
finden für Paradeiser sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT H
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Salat
§ 66. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Salate der Arten „Lactuca sativa L." (Kopfsalat
und Kochsalat mit Ausnahme von Schnittsalat)
und „Cichorium endivia L." (Endivie oder
Eskariol), im folgenden kurz Salat genannt.
§ 67. (1) Qualitätsbezeichnungen für Salat
sind„Klasse I", „Klasse II" und „Klasse III".
(2) Salat, der in keine der nachfolgend angeführten
Qualitätsklassen eingestuft werden
kann, darf nur zum Zwecke der Verwertung in
Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 68. (1) Salat muß sein
ganz,
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,
von Lager- und Transportschäden sowie
von Schädlingen,
von frischem Aussehen,
sauber, d. h. nahezu frei von allen mit Erde,
Kompost oder Sand beschmutzten Blättern, sowie
frei von sichtbaren Rückständen von Behandlungsmitteln,
nicht geschossen,
frei von übermäßiger äußerer Feuchtigkeit,
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Salat muß eine für die Saison und die
Zeit der Anlieferung normale Entwicklung aufweisen.
Bei Kopfsalat ist eine rötliche, durch
niedrige Temperaturen während des Wachstums
hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern dadurch
sein Aussehen nicht ernstlich beeinträchtigt
wird. Der Strunk muß unmittelbar unter den
äußeren gesunden Blättern abgeschnitten, die
Schnittfläche glatt und sauber sein.
(3) Salat muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse I
Salat dieser Klasse muß wohlgeformt, fest
— ausgenommen Salat aus geschützten
Kulturen (unter Glas oder Folie gezogener
Salat) —, geschlossen, frei von Schäden
durch tierische Schädlinge, von Krankheiten
und Fehlern, die seine Eßbarkeit beeinträchtigen,
und nahezu frei von physischen
Schäden und Frostspuren sowie sortentypisch
gefärbt sein.
Kopfsalat muß einen einzigen gut ausgebildeten
Kopf aufweisen; bei aus geschützten
Kulturen gezogenem Kopfsalat ist
jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf
zulässig.
Bei Endivien muß das gelbe Herz mindestens
ein Drittel der Pflanze ausmachen.
b) Klasse II
Salat dieser Klasse muß ziemlich wohlgeformt,
frei von Schäden durch tierische
Schädlinge oder Krankheiten, die seine
Eßbarkeit wesentlich beeinträchtigen könnten,
sowie frei von schweren physischen
Schäden sein.
Leichte Farbfehler sind zugelassen.
Bei Kopfsalat ist ein weniger gut ausgebildeter
Kopf zulässig; bei Kopfsalat aus
geschützten Kulturen ist eine feste Kopfbildung
nicht erforderlich.
c) Klasse III
Salat dieser Klasse muß den Qualitätsnormen
der Klasse II entsprechen, die Blätter
des Salates dürfen jedoch leicht mit
Erde, Kompost oder Sand beschmutzt sein,
soweit das allgemeine Aussehen dadurch
nicht zu sehr beeinträchtigt wird.
§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes
Mindestgewicht aufweisen
a) Kopfsalat und Kochsalat
Freilandsalat muß mindestens 150 g, Salat
aus geschützten Kulturen mindestens 80 g
je Stück wiegen.
b) Endivie (Eskariol)
Freilandendivie muß mindestens 200 g,
Endivie aus geschützten Kulturen muß
mindestens 150 g je Stück wiegen.
(2) In einem Packstück darf der Unterschied
zwischen den leichtesten und schwersten Stücken
nicht übersteigen
a) Kopfsalat und Kochsalat je Stück
20 g bei einem Gewicht von unter 110 g
40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g
und 200 g,
100 g bei einem Gewicht von über 200 g;
b) Endivie (Eskariol)
150 g bei Freilandendivie,
100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen.
§ 70. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klassen I und II
10 v. H. Stück, die den Anforderungen
dieser Klassen nicht, aber denen der nächstniedrigeren
Klasse entsprechen.
b) Klasse III
15 v. H. Stück, die den Anforderungen,
dieser Klasse nicht entsprechen, aber keine
Fehler aufweisen, die sie für den Verbrauch
ungeeignet machen.
B. Gewichtstoleranzen
10 v. H. Stück, die nicht der vorgeschriebenen
Gewichtssortierung (§ 69 Abs. 2) entsprechen,
aber nicht mehr als 10 v. H. von dieser nach
oben oder unten abweichen.
§ 71. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig
sein und darf — unbeschadet der Toleranzen —
nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität
sowie gleichen Gewichtes enthalten.
Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die
obere Schicht der Packung hinsichtlich Gewicht,
Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung
entsprechen.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung
der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume
sowie ohne übermäßigen Druck angemessen
verpackt sein. Die Verpackung muß einen
ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten.
Saht kann in einer oder mehreren Lagen verpackt
werden, wobei jede Lage die gleiche Stückzahl
aufweisen muß. Salat, ausgenommen Kochsalat,
muß Herz gegen Herz gelegt werden, wenn
er in zwei Lagen verpackt wird und nicht durch
geeignetes Schutzmaterial getrennt ist. Endivie,
ausgenommen Krause Endivie, darf auch seitlich
liegend gepackt sein.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit dem
Salat in Berührung kommen. Bei der Verpackung
muß Salat frei von fremden Gegenständen, von
losen Blättern und Strunkstücken sein.
§ 72. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
A. der Identifizierung
B. der Art des Erzeugnisses
„Kopfsalat", „Kochsalat", „Endivie" oder „Eskariol",
wenn der Inhalt des Packstückes von
außen nicht erkennbar ist;
C. der Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale
Klasse,
bei Kopfsalat und Endivie überdies Größe
(angegeben durch das Mindestgewicht je Stück)
oder Stückzahl.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen
bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein.
(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel
kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß
gekennzeichneten Verpackungen
entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung
(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1
lit. D) verzichtet werden.
§ 73. Die §§ 13 bis 15 finden für Salat sinngemäß
Anwendung.
ABSCHNITT I
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Karfiol
(Blumenkohl)
§ 74. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für. Karfiol (Blumenkohl) der Art „Brassica
oleracea L. var. botrytis L.".
§ 75. (1) Qualitätsbezeichnungen für Karfiol
sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".
(2) Karfiol, der in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden kann, darf nur
zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 76. (1) Karfiol muß sein
ganz,
gesund,
von frischem Aussehen,
sauber, insbesondere frei von allen sichtbaren
Rückständen von Behandlungsmitteln,
frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,
frei von fremdem Geruch oder Geschmack.
(2) Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische
Form, Entwicklung und Färbung
aufweisen. Er muß wohlgeformt, fest, sehr
dicht sowie gleichmäßig weiß oder leicht
hellgelb sowie frei von jeglichem Fehler
sein (Karfiol höchster Qualität). Wird der
Karfiol mit Blättern oder gestutzt (§ 79
lit. A) in Verkehr gebracht, müssen die
Blätter ein frisches Aussehen haben.
b) Klasse I
Karfiol dieser Klasse muß sortentypisch,
fest, dicht, weiß bis hellgelb und frei von
Fehlern, wie Flecke, Blattauswüchse zwischen
den Blumen, Schäden durch tierische
Schädlinge oder Krankheiten, Frostspuren
oder Druckstellen, sein (Karfiol guter Qualität).
Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder
Färbungsfehler sowie sehr leichter Flaum
(Wolligkeit) ist jedoch zugelassen.
Wird der Karfiol mit Blättern oder gestutzt
in Verkehr gebracht, müssen die Blätter ein
frisches Aussehen haben.
c) Klasse II
Karfiol dieser Klasse muß von marktfähiger
Qualität sein. Er muß den Mindestanforderungen,
entsprechen, darf jedoch folgende
Fehler aufweisen: die Blumen können
leicht verformt, etwas lose stehend und von
gelblicher Farbe sein, sie können leichte
Spuren von Sonnenbrand, Blattauswuchs
zwischen den Blumen jedoch höchstens 5
kleine Blätter, sowie leichten Flaum —
ausgenommen Flaum, der sich feucht oder
fett anfühlt — aufweisen. Leichte Spuren
von Schädlings- oder Krankheitsbefall,
leichte oberflächliche Frostschäden und
leichte Quetschungen sind zugelassen,
sofern diese Fehler die Haltbarkeit und das
Aussehen der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 77. (1) Die Größensortierung ist für alle
Klassen obligatorisch und nach dem größten
Querdurchmesser des Kopfes vorzunehmen.
(2) Der Mindestquerdurchmesser hat 11 cm zu
betragen. Der Unterschied zwischen dem kleinsten
und dem größten Kopf in dem gleichen Packstück
darf 4 cm nicht übersteigen.
§ 78. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften
dieser Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen.
b) Klasse I
10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften
dieser Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen.
c) Klasse II
10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften
dieser Klasse entsprechen, aber zum Verzehr
geeignet sind.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen: Je Packstück 10 v. H. Köpfe,
die der unmittelbar höheren oder niedrigeren
Größe als der auf dem Packstück
angegebenen entsprechen, mit einer Mindestgröße
von 10 cm Querdurchmesser in
der kleinsten Größenklasse.
C. Gesamttoleranzen
Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen
nicht übersteigen
10 v. H. bei Klasse Extra,
15 v. H. bei den Klassen I und II.
§ 79. A. Gleichmäßigkeit und Darbietung des
Verpackungsinhaltes
Gleichmäßigkeit
Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig
sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der
Toleranzen — nur Köpfe gleicher Qualität,
Größe, Art und Form enthalten. Außerdem müssen
die Köpfe der Klasse Extra innerhalb eines
Packstückes einheitlich in der Farbe sein.
Innerhalb der Verpackungseinheit muß die
obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe,
Güte und . Form der durchschnittlichen Zusammensetzung
entsprechen.
Darbietung
Karfiol kann auf folgende Arten dargeboten
werden
a) mit Blättern
mit gesunden und grünen Blättern, die in
Zahl und Länge ausreichen, um den Kopf
vollständig zu bedecken und zu schützen.
Der Strunk muß kurz unterhalb der
Schutzblätter abgeschnitten sein;
b) ohne Blätter
frei von allen Blättern und dem nicht
eßbaren Teil des Strunks. Zulässig sind
höchstens 5 kleine, zarte Blätter, die dem
Kopf dicht anliegen;
c) gestutzt
von einer Anzahl von Blättern umgeben,
die genügen, den Kopf zu schützen. Die
Blätter müssen grün und gesund und auf
höchstens 3 cm vom Grund des Kopfes
gestutzt sein. Der Strunk muß kurz unterhalb
der Schutzblätter abgeschnitten sein.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Der Karfiol muß fest gepackt sein, jedoch
dürfen die Köpfe nicht durch übermäßigen Druck
beschädigt werden.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht und
sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit dem
Karfiol in Berührung kommen. Bei der Verpackung
muß der Karfiol frei von fremden
Gegenständen sein.
Karfiol der Klasse Extra muß mit besonderer
Sorgfalt in sauberen Behältnissen verpackt sein.
§ 80. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite
deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
A. der Identifizierung
B. der Art des Erzeugnisses
„Karfiol" oder „Blumenkohl", wenn der Inhalt
des Packstückes von außen nicht erkennbar
ist;
C. der Herkunft des Erzeugnisses
Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder
sonstige örtliche Bezeichnung;
D. der Handelsmerkmale
Klasse,
Größe oder Stückzahl.
(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen
bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein.
(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel
kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß
gekennzeichneten Verpackungen
entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung
(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1
lit. D) verzichtet werden.
§ 81. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15
finden für Karfiol sinngemäß Anwendung."
Artikel II
Die Bestimmungen der Abschnitte. H und I
(§§ 66 bis 81) dieser Verordnung treten mit
1. Juli 1979, die übrigen Bestimmungen mit
1. Jänner 1979, in Kraft.