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589_1978 AT

589. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes,

BGBl. Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich der

Änderung der Anlage 1 (2. 19) sowie hinsichtlich

der §§ 57, 65, 73 und 81, soweit sie den § 15 betreffen,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl.

Nr. 136/1968, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 303/1970, BGBl. Nr. 37/1973,

BGBl. Nr. 119/1974 und BGBl. Nr. 545/1975

wird geändert wie folgt

1. Im Abschnitt A der Verordnung hat jeweils

an Stelle der Bezeichnung „Klasse Wirtschaftsobst"

die Bezeichnung „Klasse III" zu treten.

2. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten

„(3) Die Früchte müssen überdies folgende

Beschaffenheitsmerkmale aufweisen

a) Klasse Extra

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form, Größe und Färbung sein, dürfen

weder einen verletzten Stiel noch sonstige

Mängel aufweisen und müssen überdies

einer Sorte gemäß Z. 1 der Anlage 6 angehören

(Früchte hervorragender Qualität);

eine leichte strahlige Berostung in

der Stieleinsenkung ist jedoch zulässig.

b) Klasse I

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form, Größe und Färbung sein (Früchte

guter Qualität). Zulässig sind jedoch leichte

Form-, Entwicklungs- und Färbungsfehler

sowie Beschädigung des Stieles, Schalenfehler,

soweit sie das allgemeine Aussehen

und die Haltbarkeit der Früchte nicht beeinträchtigen,

sind innerhalb nachstehender

Grenzen zulässig

Schmale Schalenfehler, nicht länger als

2 cm;

andere Schalenfehler, wenn ihre gesamte

Fläche nicht größer als 1 cm² ist, ausgenommen

Schorfflecken, deren Fläche insgesamt

nicht größer als 0,25 cm² sein darf; eine

feine netzartige Berostung auf maximal

ein Fünftel der Fruchtoberfläche ist zugelassen.

Birnen dürfen nicht steinig sein.

c) Klasse II

Die Früchte müssen sortenrein sein. Fehler

in Form, Wuchs und Färbung sind zulässig,

vorausgesetzt, daß die Früchte ihre charakteristischen

Merkmale behalten. Das Fleisch

muß frei von größeren Mängeln sein. Der

Stiel kann fehlen, vorausgesetzt, daß die

Schale in der Stielbucht nicht beschädigt ist.

Schalenfehler sind innerhalb nachstehender

Grenzen zulässig

Schmale Schalenfehler, die jedoch nicht

länger als 4 cm sein dürfen; sonstige Schalenfehler,

sofern deren Gesamtfläche auf

2,5 cm² begrenzt ist, ausgenommen Schorfflecken,

deren Gesamtfläche nicht größer

als 1 cm² sein darf; eine feine netzartige

Berostung auf maximal der Hälfte der

Fruchtoberfläche ist zugelassen.

d) Klasse III

Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger

Qualität, die nicht in eine höhere

Klasse eingestuft werden können und überwiegend

für die Verwertung im Haushalt

bestimmt sind. Diese Früchte brauchen

nicht sortenrein zu sein, Fehler in Form

und Färbung sind zulässig; der Fruchtstiel

kann fehlen, das Fruchtfleisch muß aber

frei von größeren Fehlern sein;

Schalenfehler sind bis zu einer Größe von

4 cm² zulässig, Schorfflecken dürfen jedoch

im gesamten nicht größer als 2 cm² sein;

eine Berostung der Früchte ist zulässig."

3. Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 über Mindestgrößen

gelten nicht für Sommerbirnen vor

dem 1. August des Erntejahres."

4. Die lit. d im § 10 hat zu lauten

„d) Klasse III

Es dürfen bis zu 15 v. H. Früchte enthalten

sein, die den Mindestanforderungen gemäß

§ 8 Abs. 2 nicht entsprechen."

5. § 11 ist durch folgenden Satz zu ergänzen

„In der Klasse Extra sind Sonderaufmachungen

(Kleinpackstücke bis zu 5 kg) erlaubt, die zwei

Sorten, im Verhältnis 1 : 1 gemischt, beinhalten."

6. Im Abs. 1 des § 12 hat der 1. Satz zu lauten

„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich

les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich:"

7. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

für Hühnereier (im folgenden kurz Eier

genannt) in der Schale, die in frischem oder ohne

Zusatz von Konservantien haltbar gemachtem

Zustand zum unmittelbaren Verbrauch oder zur

Verwertung in Verarbeitungsbetrieben bestimmt

sind."

8. Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten

„(1) Qualitätsklassen für Eier sind: ,Klasse

Extra', ,Klasse I', ,Klasse II', ,Klasse III' und,

Klasse Industrieeier'."

9. Der Abs. 4. des § 18 hat zu entfallen.

10. Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten

„(5) Indiustrieeier sind Eier, die den Anforderungen

von Eiern der Klassen Extra, I, II und III

nicht entsprechen und die, sofern es sich nicht

um gesundheitsschädliche oder verdorbene Eier

handelt, nur zum Zwecke der Verarbeitung in

Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gesetzt werden

dürfen. Die Eier brauchen nicht gewichtssortiert

sein."

11. Im Abs. 4 des § 21 hat der 1. Satz zu

lauten

„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich

les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich:"

12. Der Abs. 4 des § 21 ist durch folgenden

Satz zu ergänzen

„Bei Industrieeiern genügt die Angabe der Herkunft

und der Qualitätsklasse."

13. Dem § 21 sind folgende Absätze anzufügen

„(7) Bei Packungen mit einem Inhalt von über

30 Eiern (Großpackungen) müssen die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein. Die zur Kennzeichnung vorgesehene

Schrift muß eine Mindesthöhe von 4 mm aufweisen.

(8) Die Abgabe von Eiern im Sinne des § 10

Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes ist gestattet.

Dies gilt jedoch nicht für Eier der Klasse Extra."

14. § 23 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„2. Gewichtstoleranzen

a) Bei den einzelnen Gewichtsgruppen dürfen,

sofern das durchschnittliche Gewicht gemäß

lit. b gegeben ist, 10 v. H. der Eier, bei

Kleinpackungen bis 10 Stück ein Ei, bei

Kleinpackungen bis 20 Stück zwei Eier und

bei Kleinpackungen bis 30 Stück drei Eier

der nächstniedrigeren oder nächsthöheren

Gewichtsgruppe angehören;"

15. Im Abs. 1 des § 32 hat der 1. Satz zu

lauten

„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich

les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich:"

16. Im Abs. 1 des § 40 hat der 1. Satz zu

lauten

„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich

les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich:"

17. Der Abs. 4 des § 40 ist durch folgenden

Satz zu ergänzen

„An Stelle der Angabe des Konservierungsmittels

genügt die Angabe ,Schale chemisch konserviert,

Schale zum Genuß nicht geeignet'."

18. Im Abs. 1 des § 48 hat der 1. Satz zu

lauten

„Jede Packung muß auf der Außenseite deutlich

les- und sichtbar sowie unverwischbar folgende

Angaben enthalten hinsichtlich:"

19. In Anlage 1 der Verordnung sind für Niederösterreich

und Oberösterreich folgende Zollämter

(Einfuhrstellen) im Straßenverkehr einzufügen

„Bad Vöslau", „Obernberg/Inn".

20. In Anlage 2 der Verordnung sind unter B

folgende Kontrollstellen einzufügen

Albkontrol (Unternehmen für Kontrolle der

Export- und Importwaren)

in Durres mit Filialen in Tirana, Durres, Shkodra,

Elbasan, Korca, Berat, Vlora, Saranda und

Bulquiza

Deutsche Demokratische Republik

Interkontrol GmbH Warenkontrollgesellschaft

Berlin, Clara Zetkin-Straße 112/114."

21. Die Anlage 6 der Verordnung hat zu

lauten

22. Nach Abschnitt E sind folgende Abschnitte

anzufügen

„ABSCHNITT F

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Gurken

§ 50. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Gurken der Art „Cucumis sativus L.", jedoch

nicht für Einlegegurken.

§ 51. (1) Qualitätsbezeichnungen für Gurken

sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".

(2) Gurken, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können, dürfen

nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 52. (1) Gurken müssen sein

ganz,

gesund,

von frischem Aussehen,

fest,

sauber, insbesondere frei von sichtbaren Rückständen

von Behandlungsmitteln,

nicht bitter (vorbehaltlich der für Klasse II

vorgesehenen Toleranzen),

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Gurken müssen genügend entwickelt,

die Kerne jedoch noch weich sein. Der Zustand

der Gurken muß so sein, daß sie Transport und

Hantierung überstehen und den Anforderungen

am Bestimmungsort entsprechen.

(3) Gurken müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Gurken dieser Klasse müssen sortentypisch

gut entwickelt, gut geformt und fast gerade

sein (maximale Krümmung 10 mm auf

10 cm Länge der Gurke), eine gute, für die

Sorte typische Färbung aufweisen, frei von

Fehlern sein, einschließlich aller Verformungen,

insbesondere solcher, die auf die

Samenentwicklung zurückzuführen sind

(Gurken höchster Qualität).

b) Klasse I

Gurken dieser Klasse müssen genügend entwickelt,

ziemlich gut geformt und fast

gerade sein (maximale Krümmung 10 mm

auf 10 cm Länge der Gurke).

Sie dürfen jedoch folgende Fehler aufweisen

eine leichte Verformung, die jedoch nicht

auf die Samenentwicklung zurückzuführen

sein darf, eine geringe Abweichung in der

Färbung, insbesondere eine hellere Färbung

jenes Teiles der Gurke, der während des

Wachstums mit dem Boden in Berührung

war, leichte Schalenfehler, die auf Reibung,

Hantierung oder niedrige Temperaturen

zurückzuführen sind, sofern sie vernarbt

sind und die Haltbarkeit nicht beeinträchtigen

(Gurken guter Qualität).

c) Klasse II

Gurken dieser Klasse müssen von marktfähiger

Qualität sein. Sie müssen den Mindestanforderungen

entsprechen.

Gerade und leicht gebogene Gurken

(maximale Krümmung von 20 mm

auf 10 cm Länge der Gurke) dürfen

folgende Fehler aufweisen

Verformungen, die nicht auf eine fortgeschrittene

Samenbildung zurückzuführen

sind, Farbfehler auf nicht mehr als einem

Drittel der Oberfläche (bei aus geschützten

Kulturen gezogenen Gurken sind starke

Farbfehler nicht zulässig), vernarbte Risse,

leichte Schäden, die durch Reibung oder

Hantierung entstanden sind, sofern sie die

Haltbarkeit und das allgemeine Aussehen

nicht wesentlich beeinträchtigen.

Krumme Gurken (Krümmung von über

20 mm auf 10 cm Länge der Gurke) dürfen

jedoch nur leichte Farbfehler und keine

andere Verformung als ihre Krümmung

aufweisen. Sie dürfen nur getrennt von

geraden oder leicht gebogenen Gurken dargeboten

werden.

§ 53. (1) Das Mindestgewicht für Freilandgurken

hat 180 g, für Gurken aus geschützten

Kulturen 250 g zu betragen. Gurken aus geschützten

Kulturen haben außerdem in der Zeit vom

1. Juni bis 30. September eine Mindestlänge von

30 cm und einen Durchmesser (in der Mitte der

Gurke gemessen) von 4 bis 7 cm aufzuweisen.

(2) Die Größensortierung ist obligatorisch für

Gurken der Klassen Extra und I. Der Gewichtsunterschied

zwischen der schwersten und leichtesten

Gurke in einem Packstück darf höchstens

150 g betragen.

§ 54. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach

Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Gurken, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse I

entsprechen.

b) Masse I

10 v. H. Gurken, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II

entsprechen.

c) Klasse II

10 v. H. Gurken, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht entsprechen, aber zum

Verzehr geeignet sind. Höchstens 2 v. H.

Gurken dürfen an den Enden einen bitteren

Geschmack aufweisen.

B. Größentolenanzen

Für alle Klassen: 10 v. H. Gurken, die nicht

der angegebenen Größensortierung entsprechen.

Diese Toleranz gilt jedoch nur für Gurken, deren

Größe und Gewicht nicht mehr als 10 v. H.

unter oder über den festgesetzten Grenzen liegen.

C. Gesamttoleranzen

Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen

folgende Werte nicht überschreiten

10 v. H. bei der Klasse Extra,

15 v. H. bei den Klassen I, II.

§ 55. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig

sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der

Toleranzen — nur Gurken der gleichen Klasse,

der gleichen Sorte und, im Falle einer Sortierung

nach Größen, der gleichen Größen enthalten.

Innerhalb der Verpackjungseinheiten muß

die obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe,

Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung

entsprechen.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Bei der Verpackung müssen die Gurken so

eng geschichtet werden, daß Transportschäden

nicht entstehen können.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Gurken

nicht in Berührung kommen. Bei der Verpackung

müssen die Gurken frei von fremden Gegenständen

sein.

Für Gurken der Klasse II ist eine lose Verpackung

auch innerhalb eines Transportmittels

zugelassen.

§ 56. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

A. der Identifizierung

B. der Art des Erzeugnisses

„Gurken", wenn der Inhalt des Packstückes

von außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale

Klasse,

Größe; im Falle einer Größensortierung muß

das Mindestgewicht und das Höchstgewicht der

Gurken angegeben werden.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind,

müssen bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel

kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß

gekennzeichneten Verpackungen entnommen

wurde, auf die Angabe der Identifizierung

(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1

lit. D) verzichtet werden.

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15

finden für Gurken sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT G

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Paradeiser

(Tomaten)

§ 58. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Paradeiser (Tomaten) der Art „Lycopersicum

esculentum Mill.".

§ 59. (1) Qualitätsbezeichnungen für Paradeiser

sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".

(2) Innerhalb der Klassen gemäß Abs. 1 sind

nach der Fruchtform zu unterscheiden: „runde",

„längliche" und „gerippte" Paradeiser.

(3) Paradeiser, die in keine der im Abs. 1

angeführten Klassen eingestuft werden können,

dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in

Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 60. (1) Paradeiser müssen sein

ganz,

gesund,

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände

von Behandlungsmitteln,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Die Paradeiser müssen sorgfältig gepflückt

und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der

Reifezustand muß derart sein, daß er es den

Paradeisern erlaubt, Transport und Hantierung

zu überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen

bis zum Verbrauch zu halten und den

Anforderungen am Bestimmungsort zu entsprechen.

(3) Paradeiser müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Paradeiser dieser Klasse müssen frei von

Fehlern sein, sie müssen fest sein und alle

typischen Eigenschaften der Sorte aufweisen

(Paradeiser höchster Qualität); Grünkragen

sind ausgeschlossen. Gerippte. Paradeiser

müssen regelmäßig (geformt sein, die

Rippen dürfen sich jedoch nicht über mehr

als ein Drittel der äußeren Entfernung

zwischen Stielansatz und Kelch erstrecken.

b) Klasse I

Paradeiser dieser Klasse müssen ausreichend

fest und frei von ernstlichen Fehlern sein

sowie alle typischen Eigenschaften ihrer

Sorte aufweisen (Paradeiser guter Qualität);

sie können leichte Druckstellen aufweisen.

Ausgeschlossen sind jedoch frische

oder vernarbte Risse und sichtbare Grünkragen.

Gerippte Paradeiser müssen regelmäßig

geformt sein.

c) Klasse II

Paradeiser dieser Klasse müssen von

marktfähiger Qualität sein. Sie können

eine unregelmäßige Form aufweisen, müssen

jedoch ausreichend fest sein und dürfen

keine frischen Risse aufweisen. Vernarbte

Risse von höchstens 3 cm Länge

sind zugelassen.

§ 61. (1) Die Größensortierung ist nach dem

größten Querdurchmesser vorzunehmen und für

die Klassen Extra und I obligatorisch.

(2) Die Mindestgröße für Paradeiser darf folgende

Durchmesser nicht unterschreiten

längliche Paradeiser: 30 mm,

runde und gerippte Paradeiser: 35 mm.

(3) Die Paradeiser der Klassen Extra und I

sind nach folgender Größenskala einzuteilen

Gerippte Paradeiser der höchsten Größensortierung

dürfen nicht in die Klasse Extra eingereiht

werden.

§ 62. Toleranzen sind, jeweils gemessen nach

Anzahl oder Gewicht, nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht, aber denen der

Klasse I entsprechen, jedoch höchstens

2 v. H. Paradeiser mit Rissen.

b) Klasse I

10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht, aber denen der Klasse II

entsprechen, jedoch höchstens 5 v. H. Paradeiser

mit Rissen,

c) Klasse II

10 v. H. Paradeiser, die den Anforderungen

dieser Klasse nicht entsprechen, aber für

den Verzehr geeignet sind.

B. Größentoleranzen

Klassen Extra, I und II

10 v. H. Paradeiser, die der unmittelbar niedrigeren

oder höheren Größensortierung als der

auf dem Packstück angegebenen entsprechen. Bei

Paradeisern der niedrigsten Größensortierung sowie

bei nicht nach Größe sortierten Paradeisern

der Klasse II kann diese Toleranz jedoch nur

für Erzeugnisse gelten, deren Größe nicht mehr

als 2 mm unter der zulässigen Mindestgröße liegt.

C. Gesamttoleranzen

Auf keinen Fall dürfen Güte- und Größentoleranzen

zusammen überschreiten

10 v. H. bei Klasse Extra,

15 v. H. bei Klassen I und II.

§ 63. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig

sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der

Toleranzen — nur Paradeiser gleichen Ursprungs,

gleicher Sorte und Qualität enthalten. Außerdem

müssen die Paradeiser der Klassen Extra

und I von einheitlicher Färbung und Reife sein.

Innerhalb der Verpackungseinheit muß die obere

Schicht der Packung hinsichtlich Größe, Güte

und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung

entsprechen.

Soweit Paradeiser nach der Größe sortiert sind,

darf jedes Packstück nur Paradeiser gleicher Größe

enthalten.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Verpackung muß derart sein, daß die

Paradeiser in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen mit den Paradeisern

nicht in Berührung kommen. Bei der

Verpackung müssen die Paradeiser frei von fremden

Gegenständen sein. Paradeiser der Klasse

Extra müssen in sauberen Behältnissen verpackt

sein. Bei den Klassen Extra und I müssen die

Paradeiser, sofern sie in rauhen Holzsteigen verpackt

sind, vom Boden, von den Seiten und

gegebenenfalls vom Deckel des Behältnisses durch

ein Schutzmittel getrennt sein.

Für Paradeiser der Klassen I und II ist eine

lose Verpackung zugelassen.

§ 64. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

A. der Identifizierung

B. der Art des Erzeugnisses

„Paradeiser" oder „Tomaten", wenn der Inhalt

des Packstückes von außen nicht erkennbar

ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale

Klasse,

Größe (soweit eine Größensortierung vorgeschrieben

ist).

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen

bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel

kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß

gekennzeichneten Verpackungen

entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung

(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1

lit. D) verzichtet werden.

§ 65. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15

finden für Paradeiser sinngemäß Anwendung.

ABSCHNITT H

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Salat

§ 66. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Salate der Arten „Lactuca sativa L." (Kopfsalat

und Kochsalat mit Ausnahme von Schnittsalat)

und „Cichorium endivia L." (Endivie oder

Eskariol), im folgenden kurz Salat genannt.

§ 67. (1) Qualitätsbezeichnungen für Salat

sind„Klasse I", „Klasse II" und „Klasse III".

(2) Salat, der in keine der nachfolgend angeführten

Qualitätsklassen eingestuft werden

kann, darf nur zum Zwecke der Verwertung in

Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.

§ 68. (1) Salat muß sein

ganz,

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,

von Lager- und Transportschäden sowie

von Schädlingen,

von frischem Aussehen,

sauber, d. h. nahezu frei von allen mit Erde,

Kompost oder Sand beschmutzten Blättern, sowie

frei von sichtbaren Rückständen von Behandlungsmitteln,

nicht geschossen,

frei von übermäßiger äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Salat muß eine für die Saison und die

Zeit der Anlieferung normale Entwicklung aufweisen.

Bei Kopfsalat ist eine rötliche, durch

niedrige Temperaturen während des Wachstums

hervorgerufene Verfärbung zulässig, sofern dadurch

sein Aussehen nicht ernstlich beeinträchtigt

wird. Der Strunk muß unmittelbar unter den

äußeren gesunden Blättern abgeschnitten, die

Schnittfläche glatt und sauber sein.

(3) Salat muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse I

Salat dieser Klasse muß wohlgeformt, fest

— ausgenommen Salat aus geschützten

Kulturen (unter Glas oder Folie gezogener

Salat) —, geschlossen, frei von Schäden

durch tierische Schädlinge, von Krankheiten

und Fehlern, die seine Eßbarkeit beeinträchtigen,

und nahezu frei von physischen

Schäden und Frostspuren sowie sortentypisch

gefärbt sein.

Kopfsalat muß einen einzigen gut ausgebildeten

Kopf aufweisen; bei aus geschützten

Kulturen gezogenem Kopfsalat ist

jedoch ein weniger gut ausgebildeter Kopf

zulässig.

Bei Endivien muß das gelbe Herz mindestens

ein Drittel der Pflanze ausmachen.

b) Klasse II

Salat dieser Klasse muß ziemlich wohlgeformt,

frei von Schäden durch tierische

Schädlinge oder Krankheiten, die seine

Eßbarkeit wesentlich beeinträchtigen könnten,

sowie frei von schweren physischen

Schäden sein.

Leichte Farbfehler sind zugelassen.

Bei Kopfsalat ist ein weniger gut ausgebildeter

Kopf zulässig; bei Kopfsalat aus

geschützten Kulturen ist eine feste Kopfbildung

nicht erforderlich.

c) Klasse III

Salat dieser Klasse muß den Qualitätsnormen

der Klasse II entsprechen, die Blätter

des Salates dürfen jedoch leicht mit

Erde, Kompost oder Sand beschmutzt sein,

soweit das allgemeine Aussehen dadurch

nicht zu sehr beeinträchtigt wird.

§ 69. (1) Salat aller Klassen muß folgendes

Mindestgewicht aufweisen

a) Kopfsalat und Kochsalat

Freilandsalat muß mindestens 150 g, Salat

aus geschützten Kulturen mindestens 80 g

je Stück wiegen.

b) Endivie (Eskariol)

Freilandendivie muß mindestens 200 g,

Endivie aus geschützten Kulturen muß

mindestens 150 g je Stück wiegen.

(2) In einem Packstück darf der Unterschied

zwischen den leichtesten und schwersten Stücken

nicht übersteigen

a) Kopfsalat und Kochsalat je Stück

20 g bei einem Gewicht von unter 110 g

40 g bei einem Gewicht zwischen 110 g

und 200 g,

100 g bei einem Gewicht von über 200 g;

b) Endivie (Eskariol)

150 g bei Freilandendivie,

100 g bei Endivie aus geschützten Kulturen.

§ 70. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klassen I und II

10 v. H. Stück, die den Anforderungen

dieser Klassen nicht, aber denen der nächstniedrigeren

Klasse entsprechen.

b) Klasse III

15 v. H. Stück, die den Anforderungen,

dieser Klasse nicht entsprechen, aber keine

Fehler aufweisen, die sie für den Verbrauch

ungeeignet machen.

B. Gewichtstoleranzen

10 v. H. Stück, die nicht der vorgeschriebenen

Gewichtssortierung (§ 69 Abs. 2) entsprechen,

aber nicht mehr als 10 v. H. von dieser nach

oben oder unten abweichen.

§ 71. A. Gleichmäßigkeit des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig

sein und darf — unbeschadet der Toleranzen —

nur Erzeugnisse gleicher Sorte und Qualität

sowie gleichen Gewichtes enthalten.

Innerhalb der Verpackungseinheiten muß die

obere Schicht der Packung hinsichtlich Gewicht,

Güte und Form der durchschnittlichen Zusammensetzung

entsprechen.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Erzeugnisse müssen unter Berücksichtigung

der Größe und der Art des Gebindes ohne Hohlräume

sowie ohne übermäßigen Druck angemessen

verpackt sein. Die Verpackung muß einen

ausreichenden Schutz der Erzeugnisse gewährleisten.

Saht kann in einer oder mehreren Lagen verpackt

werden, wobei jede Lage die gleiche Stückzahl

aufweisen muß. Salat, ausgenommen Kochsalat,

muß Herz gegen Herz gelegt werden, wenn

er in zwei Lagen verpackt wird und nicht durch

geeignetes Schutzmaterial getrennt ist. Endivie,

ausgenommen Krause Endivie, darf auch seitlich

liegend gepackt sein.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit dem

Salat in Berührung kommen. Bei der Verpackung

muß Salat frei von fremden Gegenständen, von

losen Blättern und Strunkstücken sein.

§ 72. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

A. der Identifizierung

B. der Art des Erzeugnisses

„Kopfsalat", „Kochsalat", „Endivie" oder „Eskariol",

wenn der Inhalt des Packstückes von

außen nicht erkennbar ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale

Klasse,

bei Kopfsalat und Endivie überdies Größe

(angegeben durch das Mindestgewicht je Stück)

oder Stückzahl.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen

bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm² groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel

kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß

gekennzeichneten Verpackungen

entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung

(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1

lit. D) verzichtet werden.

§ 73. Die §§ 13 bis 15 finden für Salat sinngemäß

Anwendung.

ABSCHNITT I

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Karfiol

(Blumenkohl)

§ 74. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für. Karfiol (Blumenkohl) der Art „Brassica

oleracea L. var. botrytis L.".

§ 75. (1) Qualitätsbezeichnungen für Karfiol

sind: „Klasse Extra", „Klasse I" und „Klasse II".

(2) Karfiol, der in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden kann, darf nur

zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 76. (1) Karfiol muß sein

ganz,

gesund,

von frischem Aussehen,

sauber, insbesondere frei von allen sichtbaren

Rückständen von Behandlungsmitteln,

frei von anomaler äußerer Feuchtigkeit,

frei von fremdem Geruch oder Geschmack.

(2) Karfiol muß überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Karfiol dieser Klasse muß eine sortentypische

Form, Entwicklung und Färbung

aufweisen. Er muß wohlgeformt, fest, sehr

dicht sowie gleichmäßig weiß oder leicht

hellgelb sowie frei von jeglichem Fehler

sein (Karfiol höchster Qualität). Wird der

Karfiol mit Blättern oder gestutzt (§ 79

lit. A) in Verkehr gebracht, müssen die

Blätter ein frisches Aussehen haben.

b) Klasse I

Karfiol dieser Klasse muß sortentypisch,

fest, dicht, weiß bis hellgelb und frei von

Fehlern, wie Flecke, Blattauswüchse zwischen

den Blumen, Schäden durch tierische

Schädlinge oder Krankheiten, Frostspuren

oder Druckstellen, sein (Karfiol guter Qualität).

Ein leichter Form-, Entwicklungs- oder

Färbungsfehler sowie sehr leichter Flaum

(Wolligkeit) ist jedoch zugelassen.

Wird der Karfiol mit Blättern oder gestutzt

in Verkehr gebracht, müssen die Blätter ein

frisches Aussehen haben.

c) Klasse II

Karfiol dieser Klasse muß von marktfähiger

Qualität sein. Er muß den Mindestanforderungen,

entsprechen, darf jedoch folgende

Fehler aufweisen: die Blumen können

leicht verformt, etwas lose stehend und von

gelblicher Farbe sein, sie können leichte

Spuren von Sonnenbrand, Blattauswuchs

zwischen den Blumen jedoch höchstens 5

kleine Blätter, sowie leichten Flaum —

ausgenommen Flaum, der sich feucht oder

fett anfühlt — aufweisen. Leichte Spuren

von Schädlings- oder Krankheitsbefall,

leichte oberflächliche Frostschäden und

leichte Quetschungen sind zugelassen,

sofern diese Fehler die Haltbarkeit und das

Aussehen der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 77. (1) Die Größensortierung ist für alle

Klassen obligatorisch und nach dem größten

Querdurchmesser des Kopfes vorzunehmen.

(2) Der Mindestquerdurchmesser hat 11 cm zu

betragen. Der Unterschied zwischen dem kleinsten

und dem größten Kopf in dem gleichen Packstück

darf 4 cm nicht übersteigen.

§ 78. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften

dieser Klasse, aber denen der Klasse I entsprechen.

b) Klasse I

10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften

dieser Klasse, aber denen der Klasse II entsprechen.

c) Klasse II

10 v. H. Köpfe, die nicht den Eigenschaften

dieser Klasse entsprechen, aber zum Verzehr

geeignet sind.

B. Größentoleranzen

Für alle Klassen: Je Packstück 10 v. H. Köpfe,

die der unmittelbar höheren oder niedrigeren

Größe als der auf dem Packstück

angegebenen entsprechen, mit einer Mindestgröße

von 10 cm Querdurchmesser in

der kleinsten Größenklasse.

C. Gesamttoleranzen

Güte- und Größentoleranzen dürfen zusammen

nicht übersteigen

10 v. H. bei Klasse Extra,

15 v. H. bei den Klassen I und II.

§ 79. A. Gleichmäßigkeit und Darbietung des

Verpackungsinhaltes

Gleichmäßigkeit

Der Inhalt jedes Packstückes muß gleichmäßig

sein, jedes Packstück darf — unbeschadet der

Toleranzen — nur Köpfe gleicher Qualität,

Größe, Art und Form enthalten. Außerdem müssen

die Köpfe der Klasse Extra innerhalb eines

Packstückes einheitlich in der Farbe sein.

Innerhalb der Verpackungseinheit muß die

obere Schicht der Packung hinsichtlich Größe,

Güte und . Form der durchschnittlichen Zusammensetzung

entsprechen.

Darbietung

Karfiol kann auf folgende Arten dargeboten

werden

a) mit Blättern

mit gesunden und grünen Blättern, die in

Zahl und Länge ausreichen, um den Kopf

vollständig zu bedecken und zu schützen.

Der Strunk muß kurz unterhalb der

Schutzblätter abgeschnitten sein;

b) ohne Blätter

frei von allen Blättern und dem nicht

eßbaren Teil des Strunks. Zulässig sind

höchstens 5 kleine, zarte Blätter, die dem

Kopf dicht anliegen;

c) gestutzt

von einer Anzahl von Blättern umgeben,

die genügen, den Kopf zu schützen. Die

Blätter müssen grün und gesund und auf

höchstens 3 cm vom Grund des Kopfes

gestutzt sein. Der Strunk muß kurz unterhalb

der Schutzblätter abgeschnitten sein.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Der Karfiol muß fest gepackt sein, jedoch

dürfen die Köpfe nicht durch übermäßigen Druck

beschädigt werden.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht und

sauber sein. Aufdrucke dürfen nicht mit dem

Karfiol in Berührung kommen. Bei der Verpackung

muß der Karfiol frei von fremden

Gegenständen sein.

Karfiol der Klasse Extra muß mit besonderer

Sorgfalt in sauberen Behältnissen verpackt sein.

§ 80. (1) Jede Packung muß auf der Außenseite

deutlich sichtbar und lesbar sowie unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

A. der Identifizierung

B. der Art des Erzeugnisses

„Karfiol" oder „Blumenkohl", wenn der Inhalt

des Packstückes von außen nicht erkennbar

ist;

C. der Herkunft des Erzeugnisses

Anbaugebiet oder nationale, gebietliche oder

sonstige örtliche Bezeichnung;

D. der Handelsmerkmale

Klasse,

Größe oder Stückzahl.

(2) Soweit nicht die Angaben an der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen

bei Packstücken über 5 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein.

(3) Beim Feilbieten der Ware im Kleinhandel

kann, sofern die Ware aus gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß

gekennzeichneten Verpackungen

entnommen wurde, auf die Angabe der Identifizierung

(Abs. 1 lit. A) und der Größe (Abs. 1

lit. D) verzichtet werden.

§ 81. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 15

finden für Karfiol sinngemäß Anwendung."

Artikel II

Die Bestimmungen der Abschnitte. H und I

(§§ 66 bis 81) dieser Verordnung treten mit

1. Juli 1979, die übrigen Bestimmungen mit

1. Jänner 1979, in Kraft.

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