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589_1977 AT

589. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-

Dienstrechtsgesetz.es, BGBl. Nr. 329/1977, wird

verordnet

§ 1. (1) Die von Beamten des Finanzressorts

eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind

beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post

8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu

verrechnen.

(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu

Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das

Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums

für Finanzen für Wohlfahrtszwecke

zugunsten der Beamten zu überweisen.

§ 2. Diese Verordnung tritt gemäß § 144

Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am

1. Jänner 1978 in Kraft.

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