589_1977
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589. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 589. Verordnung: Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Auf Grund des § 87 Abs. 3 des Beamten-
Dienstrechtsgesetz.es, BGBl. Nr. 329/1977, wird
verordnet
§ 1. (1) Die von Beamten des Finanzressorts
eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind
beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post
8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu
verrechnen.
(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu
Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das
Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums
für Finanzen für Wohlfahrtszwecke
zugunsten der Beamten zu überweisen.
§ 2. Diese Verordnung tritt gemäß § 144
Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am
1. Jänner 1978 in Kraft.