589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Linz und Puchenau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127
Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden
Linz und Puchenau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 1,30 (alt), das ist beim Gebäude Urfahrwände
Nr. 1 und führt von dort unter teilweiser
Benützung der alten Trasse in gestreckter Linienführung
bis km 4,15 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Linz und
Puchenau aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.