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589_1974 AT

589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Linz und Puchenau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 127 Rohrbacher Straße im Bereich der Gemeinden Linz und Puchenau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 127

Rohrbacher Straße wird im Bereich der Gemeinden

Linz und Puchenau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 1,30 (alt), das ist beim Gebäude Urfahrwände

Nr. 1 und führt von dort unter teilweiser

Benützung der alten Trasse in gestreckter Linienführung

bis km 4,15 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Linz und

Puchenau aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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