589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Hannersdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56
Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hannersdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 27,1 an der bestehenden Brücke über den
Dürnbach, überquert sodann den regulierten
Tauchenbach in einem Linksbogen und verläuft
parallel zur alten Trasse bis zur Einbindung in
diese bei km 27,9 an der bestehenden Brücke
über den Pinkafluß.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
und bei der Gemeinde Hannersdorf
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.