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589_1973 AT

589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Hannersdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 589. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 56 Geschriebenstein Straße im Bereich der Gemeinde Hannersdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 56

Geschriebenstein Straße wird im Bereich der Gemeinde

Hannersdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 27,1 an der bestehenden Brücke über den

Dürnbach, überquert sodann den regulierten

Tauchenbach in einem Linksbogen und verläuft

parallel zur alten Trasse bis zur Einbindung in

diese bei km 27,9 an der bestehenden Brücke

über den Pinkafluß.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

und bei der Gemeinde Hannersdorf

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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