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588_1995 AT

588. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Norwegen am 21. März 1995 gemäß Art. 13 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 354/1994) nachstehende Erklärung abgegeben

Ab 1. Oktober 1992 ist für die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge für Kinder das „Norwegian National Insurance Office for Social Insurance Abroad, Child Maintenance Division" als Übermittlungs- und Empfangsstelle zuständig, sofern ein Elternteil im Ausland wohnt.

Die Adresse des obgenannten Büros lautet

Folkertrygdkontoret for utenlandssaker, Bidragskontoret, Postboks 8138 Dep. 0032 Oslo, Norway

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