588. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11 b) in Papiersäcken
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2507 des ADR dürfen feste Stoffe unter folgenden Bedingungen auch in Papiersäcken verpackt befördert werden
1. Die Stoffe müssen in mehrlagigen, wasserbeständigen Papiersäcken (5M2) gemäß Rn. 3536 verpackt werden.
2. Die Säcke müssen als geschlossene Ladung oder auf gesicherten Paletten befördert werden.
3. Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
4. Die Vereinbarung gilt bis 1. Jänner 1995, dem Termin des Inkrafttretens der entsprechenden Änderung der Rn. 2507.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Schweden und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Geschehen in Karlstad, am 15. Juni 1993
Die für das ADR zuständige Behörde von
Schweden: Björn Sandborgh
Wien, am 2. August 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Kafka