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588_1992 AT

588. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Verordnung: Änderung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemiewerker, Verordnung BGBl. Nr. 213/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 343/1992 wird wie folgt geändert

§ 5 Absatz 1 lautet

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Chemielaborant oder Recycling- und Entsorgungstechniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Chemiewerker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten § 2, § 4 und § 6 Abs. 1."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

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