588_1991
AT
588. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 588. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten
1991_588_0 588. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten
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Auf Grund des § 8 des Volkszählungsgesetzes
1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet
Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden
durch die Mitwirkung an der Volkszählung
erwachsenden Kosten beträgt
a) für jeden im Rahmen der Ordentlichen
Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in
dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz
hat, 6,70 S,
b) für jeden im Rahmen der Ordentlichen
Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in
dem zumindest eine Person ihren ordentlichen
Wohnsitz hat, 40,20 S.