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588_1991 AT

588. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die durch die Mitwirkung an der Ordentlichen Volkszählung 1991 erwachsenden Kosten

Auf Grund des § 8 des Volkszählungsgesetzes

1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

Die Pauschalentschädigung für die den Gemeinden

durch die Mitwirkung an der Volkszählung

erwachsenden Kosten beträgt

a) für jeden im Rahmen der Ordentlichen

Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in

dem keine Person ihren ordentlichen Wohnsitz

hat, 6,70 S,

b) für jeden im Rahmen der Ordentlichen

Volkszählung 1991 gezählten Haushalt, in

dem zumindest eine Person ihren ordentlichen

Wohnsitz hat, 40,20 S.

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