588. Kundmachung: Kundmachung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,
sowie gemäß Z 10 des Notenwechsels zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich,
BGBl. Nr. 662/1986, wird kundgemacht
(1) Gemäß Z 10 des Notenwechsels zum
Abkommen zwischen der Republik Österreich und
dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung
von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf
diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden,
die eine Änderung ihres Namens erfahren
haben.
(2) Folgende in der Z 8 des im Abs. 1 genannten
Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen
haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens
ihren Namen geändert
(3) Alle übrigen in der Z 8 des im Abs. 1
genannten Notenwechsels angeführten niederländischen
Hochschulen haben keine Änderung in ihrem
Namen erfahren.