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588_1990 AT

588. Kundmachung: Kundmachung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Kundmachung: Kundmachung zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich samt Notenwechsel

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

sowie gemäß Z 10 des Notenwechsels zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung

von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich,

BGBl. Nr. 662/1986, wird kundgemacht

(1) Gemäß Z 10 des Notenwechsels zum

Abkommen zwischen der Republik Österreich und

dem Königreich der Niederlande über die Anerkennung

von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

ist das Abkommen samt Notenwechsel auch auf

diejenigen niederländischen Hochschulen anzuwenden,

die eine Änderung ihres Namens erfahren

haben.

(2) Folgende in der Z 8 des im Abs. 1 genannten

Notenwechsels angeführte niederländische Hochschulen

haben seit dem Inkrafttreten des Abkommens

ihren Namen geändert

(3) Alle übrigen in der Z 8 des im Abs. 1

genannten Notenwechsels angeführten niederländischen

Hochschulen haben keine Änderung in ihrem

Namen erfahren.

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