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588_1989 AT

588. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1990,1991 und 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1990,1991 und 1992

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Budesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich

des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat in den Jahren 1990 und 1992 eine Allgemeine

Viehzählung, in den Jahren 1990, 1991 und 1992

Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist

der 3. Dezember 1990 und 1992, Stichtage für die

Rinderzwischenzählung sind der 3. Juni, Stichtage

für die Schweinezwischenzählungen sind der

3. März, 3. Juni und 3. September der Jahre 1990,

1991 und 1992.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen

durchzuführen, wobei die Auswahl der

Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund einer mehrfach geschichteten

Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische

Zentralamt führt über das Auswahlverfahren

Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft

verpflichteten Personen Einblick nehmen können.

Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale

sind der Anlage zu entnehmen, die einen

Bestandteil der Verordnung bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der

gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und

Truthühnern und die Hausschlachtungen von

Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen

Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen

Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der

Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 20 der Anlage) zu

erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen

von Schweinen, die im Zeitraum von drei

Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden

sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu

erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die

die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten

oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet

haben. Anzugeben ist der gesamte

Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften

der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische

Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern

(Magistraten) bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher

Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare

Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag

nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die

Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.

Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen

gemachten Angaben geheimgehalten werden und

unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.

§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten

Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach

dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das

Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine

Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in

der Höhe

1. von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März und

3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,

2. von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. Juni der

Jahre 1990, 1991 und 1992,

3. von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen von

Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992

zu gewähren.

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