588. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1990,1991 und 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Budesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich
des § 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1990 und 1992 eine Allgemeine
Viehzählung, in den Jahren 1990, 1991 und 1992
Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist
der 3. Dezember 1990 und 1992, Stichtage für die
Rinderzwischenzählung sind der 3. Juni, Stichtage
für die Schweinezwischenzählungen sind der
3. März, 3. Juni und 3. September der Jahre 1990,
1991 und 1992.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen, wobei die Auswahl der
Viehhalter vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund einer mehrfach geschichteten
Zufallsstichprobe erfolgt. Das Österreichische Statistische
Zentralamt führt über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen, in welche die zur Auskunft
verpflichteten Personen Einblick nehmen können.
Die Erhebungsgegenstände und Erhebungsmerkmale
sind der Anlage zu entnehmen, die einen
Bestandteil der Verordnung bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der
gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten und
Truthühnern und die Hausschlachtungen von
Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangen
Jahres in der aus der Anlage ersichtlichen
Aufgliederung (Punkt 1 bis 46) zu erfassen.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der
Bestand an Rindern (Punkt 6 bis 20 der Anlage) zu
erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen
von Schweinen, die im Zeitraum von drei
Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden
sind (Punkt 21 bis 27 und 45 der Anlage), zu
erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die
die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten
oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet
haben. Anzugeben ist der gesamte
Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften
der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische
Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern
(Magistraten) bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher
Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare
Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag
nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die
Angaben im Gemeindeamt (Magistrat) zu machen.
Hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden und
unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 9. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die ausgefüllten
Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach
dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das
Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine
Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in
der Höhe
1. von 20,10 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März und
3. September der Jahre 1990, 1991 und 1992,
2. von 26,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. Juni der
Jahre 1990, 1991 und 1992,
3. von 40,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen von
Stechvieh am 3. Dezember 1990 und 1992
zu gewähren.