588. Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Französischen Republik, von
dem Wunsche geleitet, das am 8. Oktober 1959
zwischen Österreich und Frankreich unterzeichnete
Steuerabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1961 abzuändern, sind übereingekommen
wie folgt
KAPITEL I
ANPASSUNG DES ABKOMMENS AN DIE
INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG DER
BEIDEN STAATEN
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 in der Fassung des Protokolls
vom 30. Oktober 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1972 wird abgeändert wie
folgt
1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung
„1. In der französichen Republik
a) die Steuer vom Einkommen (l'impôt sur le
revenu);
b) die Körperschaftsteuer (l'impôt sur les
sociétés) ;
c) die Lehrlingsabgabe (la taxe d'apprentissage);
d) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes
Grundvermögen (la taxe foncière
sur les propriétés bâties et la taxe foncière
sur les propriétés non bâties);
e) die Berufssteuer (la taxe professionnelle);
f) die Erbschaftssteuern (les droits de succession);
g) die Großvermögenssteuer (l'impôt sur les
grandes fortunes)."
2. Ziffer 2 erhält folgende Fassung
„2. In der Republik Österreich
a) die Einkommensteuer;
b) die Körperschaftsteuer;
c) die Zinsertragsteuer;
d) die Aufsichtsratsabgabe;
e) die Vermögensteuer;
f) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer
entzogen sind;
g) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
h) die Grundsteuer;
i) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
j) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen ;
k) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
1) die Erbschafts- und Schenkungssteuer."
KAPITEL II
ÄNDERUNG DES ABKOMMENS
Artikel 2
Artikel 4 in der Fassung des Protokolls vom
30. Oktober 1970 wird wie folgt geändert
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem
der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen
nach diesem Abkommen in dem anderen Staat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat,
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte
oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus."
2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit
folgender Fassung angefügt
„(3) Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich
Vermögen, das nach diesem Abkommen in
Österreich besteuert werden darf, so begründet die
von diesem Vermögen erhobene österreichische
Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch,
der jedoch den Betrag der
französischen Steuer" nicht übersteigt, der auf dieses
Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt
auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte
Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage
das gegenständliche Vermögen enthalten ist."
3. Absatz 3 erhält die Bezeichnung Absatz 4.
Artikel 3
Artikel 5 wird wie folgt geändert
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich
des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb dienenden lebenden und toten
Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des
Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem
sich dieses Vermögen befindet."
2. Es wird ein neuer Absatz 5 mit folgender Fassung
angefügt
„(5) Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an
einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen
Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich
aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen
Rechten zusammensetzt, darf in dem
Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche
Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser
Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen
dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen
Person außer Betracht, das der industriellen,
gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer
anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung
dient."
Artikel 4
Artikel 6 wird wie folgt geändert
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Betriebe von Handel, Industrie und
Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit
Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes
oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, dürfen
in dem Staat besteuert werden, in dessen Gebiet das
Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne des Artikels
7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen
seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen
Staates erstreckt, ohne dort eine solche Betriebstätte
zu haben."
2. Absatz 7 erhält folgende Fassung
„(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der
Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes,
von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften
errichtet sind, ferner die Beteiligungen
an „sociétés de fait" oder an „associations
en participation" des französischen Rechts oder an
stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts
sowie die Einkünfte, die aus diesen Beteiligungen
oder Rechten stammen, dürfen in dem Staat besteuert
werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen
eine Betriebstätte unterhält. Gegebenenfalls
sind die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels
entsprechend anzuwenden."
Artikel 5
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung
„(1) Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt
oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus dürfen
in dem Staat besteuert werden, in dem sich die
tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet."
Artikel 6
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,
der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche
Vermögen darf in dem Staat besteuert werden,
in dem sich diese Einrichtungen befinden."
Artikel 7
1. Unmittelbar nach Artikel 17 in der Fassung
des Protokolls vom 30. Oktober 1970 wird ein
neuer Artikel 17 A mit folgender Fassung eingefügt
„Artikel 17 A
(1) Beteiligungen einer Person mit Wohnsitz in
einem Staat an einer Gesellschaft, die nicht unter
Artikel 5 Absatz 5 oder unter Artikel 6 Absatz 7
fällt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Besitzt jedoch eine Person mit Wohnsitz in Österreich
eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft
mit Wohnsitz in Frankreich, darf Frankreich
diese Beteiligung ebenfalls so lange besteuern, als
französische Gesellschaften keiner allgemeinen
Vermögensbesteuerung unterliegen. Die in Österreich
von dieser Beteiligung erhobene Steuer
begründet unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen
Bedingungen zugunsten dieser Person einen
Anspruch auf Anrechnung der Steuer auf die französische
Großvermögensteuer. Eine Person gilt als
an einer Gesellschaft wesentlich beteiligt, wenn sie
allein oder zusammen mit angehörigen Personen
unmittelbar oder mittelbar Aktien oder Anteile
besitzt, die insgesamt den Anspruch auf einen
Anteil von mindestens 25 vom Hundert an den
Gewinnen der Gesellschaft eröffnen.
(2) Wohnungseinrichtungsgegenstände dürfen in
dem Staat besteuert werden, in dem sich die Wohnung
befindet, der diese Einrichtungsgegenstände
zugehören."
2. Die auf Grund des Protokolls vom 30. Oktober
1970 eingefügten Artikel 17 A und 17 B erhalten
jeweils die Bezeichnung Artikel 17 B und 17 C.
3. Die in Artikel 17 C (alter Artikel 17 B) enthaltene
Bezugnahme auf Artikel 17 A wird dementsprechend
auf „17 B" abgeändert.
Artikel 8
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich
in Wien ausgetauscht werden.
2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden;
das Protokoll wird erstmals auf den Vermögensstand
zum 1. Jänner 1985 angewendet.
Artikel 9
Dieses Protokoll bleibt so lange wie das Steuerabkommen
vom 8. Oktober 1959 zwischen Österreich
und Frankreich in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Paris, am 26. Februar 1986 in
zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französicher
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
Erik Nettel
Für den Präsidenten der Französischen Republik
Bernard Garcia
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 14. Oktober 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 2
mit 1. Jänner 1989 in Kraft.