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588_1988 AT

588. Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Protokoll zu dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Französischen Republik, von

dem Wunsche geleitet, das am 8. Oktober 1959

zwischen Österreich und Frankreich unterzeichnete

Steuerabkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 246/1961 abzuändern, sind übereingekommen

wie folgt

KAPITEL I

ANPASSUNG DES ABKOMMENS AN DIE

INNERSTAATLICHE GESETZGEBUNG DER

BEIDEN STAATEN

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 in der Fassung des Protokolls

vom 30. Oktober 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 147/1972 wird abgeändert wie

folgt

1. Ziffer 1 erhält folgende Fassung

„1. In der französichen Republik

a) die Steuer vom Einkommen (l'impôt sur le

revenu);

b) die Körperschaftsteuer (l'impôt sur les

sociétés) ;

c) die Lehrlingsabgabe (la taxe d'apprentissage);

d) die Grundsteuer für bebautes und unbebautes

Grundvermögen (la taxe foncière

sur les propriétés bâties et la taxe foncière

sur les propriétés non bâties);

e) die Berufssteuer (la taxe professionnelle);

f) die Erbschaftssteuern (les droits de succession);

g) die Großvermögenssteuer (l'impôt sur les

grandes fortunes)."

2. Ziffer 2 erhält folgende Fassung

„2. In der Republik Österreich

a) die Einkommensteuer;

b) die Körperschaftsteuer;

c) die Zinsertragsteuer;

d) die Aufsichtsratsabgabe;

e) die Vermögensteuer;

f) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer

entzogen sind;

g) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

h) die Grundsteuer;

i) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

j) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen ;

k) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

1) die Erbschafts- und Schenkungssteuer."

KAPITEL II

ÄNDERUNG DES ABKOMMENS

Artikel 2

Artikel 4 in der Fassung des Protokolls vom

30. Oktober 1970 wird wie folgt geändert

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem

der beiden Staaten Einkünfte oder hat sie Vermögen

und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen

nach diesem Abkommen in dem anderen Staat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat,

vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, diese Einkünfte

oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus."

2. Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 mit

folgender Fassung angefügt

„(3) Besitzt eine Person mit Wohnsitz in Frankreich

Vermögen, das nach diesem Abkommen in

Österreich besteuert werden darf, so begründet die

von diesem Vermögen erhobene österreichische

Steuer zugunsten dieser Person einen Steueranrechnungsanspruch,

der jedoch den Betrag der

französischen Steuer" nicht übersteigt, der auf dieses

Vermögen entfällt. Die Steueranrechnung erfolgt

auf die in Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1 genannte

Großvermögensteuer, in deren Besteuerungsgrundlage

das gegenständliche Vermögen enthalten ist."

3. Absatz 3 erhält die Bezeichnung Absatz 4.

Artikel 3

Artikel 5 wird wie folgt geändert

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Unbewegliches Vermögen (einschließlich

des Zubehörs sowie des einem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb dienenden lebenden und toten

Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluß des

Ertrages aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)

dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem

sich dieses Vermögen befindet."

2. Es wird ein neuer Absatz 5 mit folgender Fassung

angefügt

„(5) Vermögen, das aus Aktien oder Anteilen an

einer Gesellschaft oder einer sonstigen juristischen

Person besteht, deren Aktivvermögen sich hauptsächlich

aus unbeweglichem Vermögen oder diesbezüglichen

Rechten zusammensetzt, darf in dem

Staat besteuert werden, in dem sich dieses unbewegliche

Vermögen befindet. Bei Anwendung dieser

Bestimmung bleibt unbewegliches Vermögen

dieser Gesellschaft oder dieser sonstigen juristischen

Person außer Betracht, das der industriellen,

gewerblichen, landwirtschaftlichen oder einer

anderen nicht gewerblichen betrieblichen Eigennutzung

dient."

Artikel 4

Artikel 6 wird wie folgt geändert

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Betriebe von Handel, Industrie und

Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit

Einschluß der bei der Veräußerung des Betriebes

oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, dürfen

in dem Staat besteuert werden, in dessen Gebiet das

Unternehmen eine Betriebstätte im Sinne des Artikels

7 hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen

seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen

Staates erstreckt, ohne dort eine solche Betriebstätte

zu haben."

2. Absatz 7 erhält folgende Fassung

„(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der

Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes,

von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften

errichtet sind, ferner die Beteiligungen

an „sociétés de fait" oder an „associations

en participation" des französischen Rechts oder an

stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts

sowie die Einkünfte, die aus diesen Beteiligungen

oder Rechten stammen, dürfen in dem Staat besteuert

werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen

eine Betriebstätte unterhält. Gegebenenfalls

sind die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels

entsprechend anzuwenden."

Artikel 5

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Unternehmen der See-, Binnenschiffahrt

oder der Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus dürfen

in dem Staat besteuert werden, in dem sich die

tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet."

Artikel 6

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung

„(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte,

der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche

Vermögen darf in dem Staat besteuert werden,

in dem sich diese Einrichtungen befinden."

Artikel 7

1. Unmittelbar nach Artikel 17 in der Fassung

des Protokolls vom 30. Oktober 1970 wird ein

neuer Artikel 17 A mit folgender Fassung eingefügt

„Artikel 17 A

(1) Beteiligungen einer Person mit Wohnsitz in

einem Staat an einer Gesellschaft, die nicht unter

Artikel 5 Absatz 5 oder unter Artikel 6 Absatz 7

fällt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Besitzt jedoch eine Person mit Wohnsitz in Österreich

eine wesentliche Beteiligung an einer Gesellschaft

mit Wohnsitz in Frankreich, darf Frankreich

diese Beteiligung ebenfalls so lange besteuern, als

französische Gesellschaften keiner allgemeinen

Vermögensbesteuerung unterliegen. Die in Österreich

von dieser Beteiligung erhobene Steuer

begründet unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen

Bedingungen zugunsten dieser Person einen

Anspruch auf Anrechnung der Steuer auf die französische

Großvermögensteuer. Eine Person gilt als

an einer Gesellschaft wesentlich beteiligt, wenn sie

allein oder zusammen mit angehörigen Personen

unmittelbar oder mittelbar Aktien oder Anteile

besitzt, die insgesamt den Anspruch auf einen

Anteil von mindestens 25 vom Hundert an den

Gewinnen der Gesellschaft eröffnen.

(2) Wohnungseinrichtungsgegenstände dürfen in

dem Staat besteuert werden, in dem sich die Wohnung

befindet, der diese Einrichtungsgegenstände

zugehören."

2. Die auf Grund des Protokolls vom 30. Oktober

1970 eingefügten Artikel 17 A und 17 B erhalten

jeweils die Bezeichnung Artikel 17 B und 17 C.

3. Die in Artikel 17 C (alter Artikel 17 B) enthaltene

Bezugnahme auf Artikel 17 A wird dementsprechend

auf „17 B" abgeändert.

Artikel 8

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich

in Wien ausgetauscht werden.

2. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden;

das Protokoll wird erstmals auf den Vermögensstand

zum 1. Jänner 1985 angewendet.

Artikel 9

Dieses Protokoll bleibt so lange wie das Steuerabkommen

vom 8. Oktober 1959 zwischen Österreich

und Frankreich in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Staaten dieses Protokoll unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Paris, am 26. Februar 1986 in

zweifacher Ausfertigung, in deutscher und französicher

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Erik Nettel

Für den Präsidenten der Französischen Republik

Bernard Garcia

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 14. Oktober 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt daher gemäß seinem Art. 8 Abs. 2

mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

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