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588_1986 AT

588. Zusatzprotokoll zum Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Zusatzprotokoll zum Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Großherzogtum

Luxemburg,

vom Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf

kulturellem Gebiet weiterzuentwickeln;

bestrebt, das Vertragsinstrument, welches sie bindet,

den Änderungen, die in der Gesetzgebung beider

Staaten stattgefunden haben, anzupassen;

haben in diesem Sinne beschlossen, das Kulturabkommen

vom 8. Oktober 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 372/1972 zu ändern und

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Der Artikel 3 des Abkommens lautet wie folgt

„1. Österreich wird luxemburgischen Studierenden

die in Luxemburg absolvierten ,Cours

Universitaires' auf die vorgeschriebene Dauer

eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden

Studienrichtung an einer österreichischen

Universität voll anrechnen und die in

den ,Cours Universitaires' abgelegten Prüfungen

anerkennen, wenn der erfolgreiche

Abschluß durch das ,Certificat' der luxemburgischen

,Cours Universitaires' nachgewiesen

wird. Welche Studienrichtungen den Studien

an den ,Cours Universitaires' entsprechen,

welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen

in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen

nachgeholt werden müssen, wird

durch den zuständigen österreichischen Bundesminister

festgelegt.

2. Österreich wird luxemburgischen Studierenden

die am 'Institut Supérieur de Technologie'

in Luxemburg absolvierten Studien auf

die Dauer eines ordentlichen Studiums einer

entsprechenden Studienrichtung an einer

österreichischen Universität voll anrechnen

und die am ,Institut Supérieur de Technologie'

abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung

anerkennen, wenn der erfolgreiche

Abschluß durch das ,Diplôme' des ,Institut

Supérieur de Technologie' nachgewiesen

wird. Welche Studienrichtungen den Studien

am ,Institut Supérieur de Technologie' entsprechen,

welche Lehrveranstaltungen und

Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt

angerechnet beziehungsweise anerkannt werden,

welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen

in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen

nachgeholt werden müssen, wird

durch den zuständigen österreichischen Bundesminister

festgelegt.

3. Die vertragschließenden Parteien erkennen

die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im

Sinne der Europäischen Konvention über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse an.

Luxemburgische Reifezeugnisse berechtigen

zum Studium an österreichischen Universitäten

und, sofern die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung

für ein Studium an den Hochschulen

künstlerischer Richtung ist, auch an

diesen. Die Berechtigung besteht in jenem

Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen

Gegenüberstellung hervorgeht. Der

Annex bildet einen integrierenden Bestandteil

dieses Abkommens.

4. Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden

gleichzeitig als Nachweis anerkannt, daß der

Inhaber die deutsche Sprache in einem zum

Studium in Österreich ausreichenden Maße

beherrscht.

5. Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen Konvention

über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

sowie der Paragraph 7 Absatz 5,

Absatz 9 und Absatz 10 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt

Nr. 332/1981, und der Kundmachung,

österreichisches Bundesgesetzblatt

Nr. 448/1981, werden auf luxemburgische

Bewerber um die Immatrikulation nicht angewendet.

6. Luxemburgische Studierende sind österreichischen

Staatsbürgern im Sinne des Paragraphen

10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,

österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 76/

1972, gleichgestellt.

7. Luxemburgische Studierende haben das

Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für

höhere Schulen gemäß der Prüfungsvorschrift

für das Lehramt an Mittelschulen, österreichisches

Bundesgesetzblatt Nr. 271/1937, abzulegen.

8. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus

Artikel 3 in der Fassung vom 8. Oktober 1970

beziehungsweise in der Fassung dieses

Zusatzprotokolles ergeben, wird eine Ständige

Expertenkommission eingesetzt, die aus

je drei von jeder der beiden vertragschließenden

Parteien zu ernennenden Mitgliedern

besteht. Jede der vertragschließenden Parteien

kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder

wird der anderen vertragschließenden

Partei auf diplomatischem Wege übermittelt.

Die Ständige Expertenkommission wird auf

Wunsch einer der vertragschließenden Parteien

zusammentreten. Der Tagungsort wird

jeweils vereinbart werden."

Artikel 2

Der Annex zum Abkommen lautet wie folgt

„Die erfolgreich' abgelegten Reifeprüfungen

beziehungsweise Abschlußprüfungen an den in der

nachfolgenden Liste angeführten luxemburgischen

Schulen berechtigen in Österreich zur Aufnahme

als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer

Universität für jene Studienrichtungen, zu denen

die Reifezeugnisse der in der Liste gegenübergestellten

österreichischen höheren Schulen gemäß

der Hochschulberechtigungsverordnung in der

jeweils geltenden Fassung berechtigen, beziehungsweise

an einer Hochschule künstlerischer Richtung

für jene Studienrichtungen, für die die Ablegung

der Reifeprüfung eine der Zulassungsvoraussetzungen

ist.

Liste

Artikel 3

Für luxemburgische Studierende, die spätestens

für das Semester vor dem Inkrafttreten dieses

Zusatzprotokolles an einer österreichischen Universität

immatrikuliert haben, gelten die für sie

jeweils günstigeren Bestimmungen des Artikels 3

des Kulturabkommens in der Fassung vom 8. Oktober

1970 beziehungsweise in der Fassung dieses

Zusatzprotokolles.

Artikel 4

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die beiden Vertragsparteien das Vorliegen der verfassungsmäßigen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

dieses Protokolls einander mitgeteilt haben.

Geschehen zu Wien, am 28. November 1985, in

zwei Urschriften in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. W. Schallenberg m. p.

Für das Großherzogtum Luxemburg

Dr. E. Molitor m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 4 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 am

1. November 1986 in Kraft.

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