588. Zusatzprotokoll zum Kulturabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Großherzogtum
Luxemburg,
vom Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf
kulturellem Gebiet weiterzuentwickeln;
bestrebt, das Vertragsinstrument, welches sie bindet,
den Änderungen, die in der Gesetzgebung beider
Staaten stattgefunden haben, anzupassen;
haben in diesem Sinne beschlossen, das Kulturabkommen
vom 8. Oktober 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 372/1972 zu ändern und
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Der Artikel 3 des Abkommens lautet wie folgt
„1. Österreich wird luxemburgischen Studierenden
die in Luxemburg absolvierten ,Cours
Universitaires' auf die vorgeschriebene Dauer
eines ordentlichen Studiums einer entsprechenden
Studienrichtung an einer österreichischen
Universität voll anrechnen und die in
den ,Cours Universitaires' abgelegten Prüfungen
anerkennen, wenn der erfolgreiche
Abschluß durch das ,Certificat' der luxemburgischen
,Cours Universitaires' nachgewiesen
wird. Welche Studienrichtungen den Studien
an den ,Cours Universitaires' entsprechen,
welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen
in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen
nachgeholt werden müssen, wird
durch den zuständigen österreichischen Bundesminister
festgelegt.
2. Österreich wird luxemburgischen Studierenden
die am 'Institut Supérieur de Technologie'
in Luxemburg absolvierten Studien auf
die Dauer eines ordentlichen Studiums einer
entsprechenden Studienrichtung an einer
österreichischen Universität voll anrechnen
und die am ,Institut Supérieur de Technologie'
abgelegten Prüfungen als erste Diplomprüfung
anerkennen, wenn der erfolgreiche
Abschluß durch das ,Diplôme' des ,Institut
Supérieur de Technologie' nachgewiesen
wird. Welche Studienrichtungen den Studien
am ,Institut Supérieur de Technologie' entsprechen,
welche Lehrveranstaltungen und
Prüfungen für den zweiten Studienabschnitt
angerechnet beziehungsweise anerkannt werden,
welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen
in Österreich für die einzelnen Studienrichtungen
nachgeholt werden müssen, wird
durch den zuständigen österreichischen Bundesminister
festgelegt.
3. Die vertragschließenden Parteien erkennen
die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse im
Sinne der Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse an.
Luxemburgische Reifezeugnisse berechtigen
zum Studium an österreichischen Universitäten
und, sofern die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung
für ein Studium an den Hochschulen
künstlerischer Richtung ist, auch an
diesen. Die Berechtigung besteht in jenem
Umfange, der aus der im Annex vorgenommenen
Gegenüberstellung hervorgeht. Der
Annex bildet einen integrierenden Bestandteil
dieses Abkommens.
4. Die luxemburgischen Reifezeugnisse werden
gleichzeitig als Nachweis anerkannt, daß der
Inhaber die deutsche Sprache in einem zum
Studium in Österreich ausreichenden Maße
beherrscht.
5. Der Artikel 1 Ziffer 2 der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
sowie der Paragraph 7 Absatz 5,
Absatz 9 und Absatz 10 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes, österreichisches Bundesgesetzblatt
Nr. 332/1981, und der Kundmachung,
österreichisches Bundesgesetzblatt
Nr. 448/1981, werden auf luxemburgische
Bewerber um die Immatrikulation nicht angewendet.
6. Luxemburgische Studierende sind österreichischen
Staatsbürgern im Sinne des Paragraphen
10 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,
österreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 76/
1972, gleichgestellt.
7. Luxemburgische Studierende haben das
Recht, in Österreich die Lehramtsprüfung für
höhere Schulen gemäß der Prüfungsvorschrift
für das Lehramt an Mittelschulen, österreichisches
Bundesgesetzblatt Nr. 271/1937, abzulegen.
8. Für die Beratung aller Fragen, die sich aus
Artikel 3 in der Fassung vom 8. Oktober 1970
beziehungsweise in der Fassung dieses
Zusatzprotokolles ergeben, wird eine Ständige
Expertenkommission eingesetzt, die aus
je drei von jeder der beiden vertragschließenden
Parteien zu ernennenden Mitgliedern
besteht. Jede der vertragschließenden Parteien
kann Berater beiziehen. Die Liste der Mitglieder
wird der anderen vertragschließenden
Partei auf diplomatischem Wege übermittelt.
Die Ständige Expertenkommission wird auf
Wunsch einer der vertragschließenden Parteien
zusammentreten. Der Tagungsort wird
jeweils vereinbart werden."
Artikel 2
Der Annex zum Abkommen lautet wie folgt
„Die erfolgreich' abgelegten Reifeprüfungen
beziehungsweise Abschlußprüfungen an den in der
nachfolgenden Liste angeführten luxemburgischen
Schulen berechtigen in Österreich zur Aufnahme
als ordentlicher Hörer (Immatrikulation) an einer
Universität für jene Studienrichtungen, zu denen
die Reifezeugnisse der in der Liste gegenübergestellten
österreichischen höheren Schulen gemäß
der Hochschulberechtigungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung berechtigen, beziehungsweise
an einer Hochschule künstlerischer Richtung
für jene Studienrichtungen, für die die Ablegung
der Reifeprüfung eine der Zulassungsvoraussetzungen
ist.
Liste
Artikel 3
Für luxemburgische Studierende, die spätestens
für das Semester vor dem Inkrafttreten dieses
Zusatzprotokolles an einer österreichischen Universität
immatrikuliert haben, gelten die für sie
jeweils günstigeren Bestimmungen des Artikels 3
des Kulturabkommens in der Fassung vom 8. Oktober
1970 beziehungsweise in der Fassung dieses
Zusatzprotokolles.
Artikel 4
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die beiden Vertragsparteien das Vorliegen der verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
dieses Protokolls einander mitgeteilt haben.
Geschehen zu Wien, am 28. November 1985, in
zwei Urschriften in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. W. Schallenberg m. p.
Für das Großherzogtum Luxemburg
Dr. E. Molitor m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 4 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 4 am
1. November 1986 in Kraft.