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588_1981 AT

588. Bundesgesetz: 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Bundesgesetz: 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.

Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/

1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,

BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr.

220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr.

168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.

201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.

473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.

31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,

BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr.

458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr.

530/1979, BGBl. Nr. 585/1980 und BGBl. Nr.

282/1981 wird in seinem Ersten Teil geändert wie

folgt

1. Im § 4 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der 2 9

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 10

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„10. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von

Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken

sowie Versicherungsvereinen auf

Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder

(Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften,

alle diese, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht

schon aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

pflichtversichert sind."

2. a) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a Eingang hat zu lauten

„a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung

in einem öffentlich-rechtlichen oder

unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund, zu einem Bundesland, einem

Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von

diesen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die

dauernd angestellten Dienstnehmer der

gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften

und die dauernd angestellten Dienstnehmer

und die Vorstandsmitglieder der Zentralsparkasse

und Kommerzialbank Wien und

der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn"

b) § 5 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten

„5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend

Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2

des Bundesgesetzes über die Förderung der

Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens

aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,

sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und

die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"

3. Dem § 7 Z 3 ist eine lit. d mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„d) die im § 5 Abs. 1 Z 5 von der Vollversicherung

ausgenommenen Personen;"

4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 ist eine lit. j mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs-

und -prüfungskommission nach § 8

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 299/1976,

und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes

über das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/

1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie

nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher

Bestimmungen unfallversichert sind;"

5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,

Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer, der

öffentlichen Verwalter, der Vorstandsmitglieder

(Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter (§ 4

Abs. 3 Z 1, 5, 7, 8 und 10, § 7 Z 3 lit. c sowie § 8

Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j

genannten Personen beginnt mit der Erteilung der

amtlichen Bewilligung zur Ausübung der Versicherungspflichtigen

Tätigkeit bzw. der Bestellung zum

öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied

(Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions-

oder Beiratsmitglied."

6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3

bezeichneten Personen endet mit der Entziehung

der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen

Tätigkeit, mit der Enthebung

als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden

des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters),

Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem

Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters."

7. Im § 14 Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck „§ 4 Abs. 3

Z 1, 2, 3 und 8" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3

Z 1, 2, 3, 8 und 10" zu ersetzen.

8. Im § 28 Z 2 ist der Punkt am Ende der lit. i

durch einen Beistrich zu ersetzen und eine lit. j mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„j) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung

teilversicherten Personen."

9. Im § 31 Abs. 3 Z 18 ist nach dem Ausdruck

„Krankenversicherungsträger" das Wort „aufzustellen"

einzufügen.

10. Im § 44 Abs. 1 ist nach der Z 5 eine Z 6 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„6. bei den nach § 4 Abs. 3 Z 10 pflichtversicherten

Personen die Bezüge, die diese Personen aus

der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit

erzielen."

11. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „drei

Vierteln" durch den Ausdruck „fünf Sechsteln" zu

ersetzen.

11 a. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz hat zu lauten

„jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und 9 versicherten

Personen gegenüber den Besitzern der

Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten

ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern

der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben,

die gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 versicherten Personen

gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie

tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der

Beiträge."

12. a) Im § 74 Abs. 1 dritter Satz ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g" durch den Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j" zu ersetzen.

b) Im § 74 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der Z 4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 5

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten

Personen vom Bund."

13. In der Überschrift zu und im § 83 sind die

Worte „Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze"

durch den Ausdruck „Verzugszinsen

und Verwaltungskostenersätze" zu

ersetzen.

14. § 94 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug

Krankengeld aus der Krankenversicherung oder

wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege

gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf

Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege

der Pensionsanspruch in der bisherigen

Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88

Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches

dem Krankengeldanspruch

gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege

ist die Unterbringung des Versicherten in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer

Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten

gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen."

15. § 98 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in

Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet

werden."

16. § 104 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld

aus der Unfall- und Pensionsversicherung,

ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung

sind in der Regel im Wege der Postsparkasse

zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überwei-

sung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung

sind vom Versicherungsträger

zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung

für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen

sowie der anstelle von Sachleistungen

gewährten Erstattungsbeträge."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird

in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. Im § 117 Z 4 hat die lit. e zu entfallen.

2. a) Im § 125 Abs. 1 erster Satz haben die Worte

„und aus dem Versicherungsfall des Todes" zu entfallen.

b) Im § 125 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.

c) § 125 Abs. 4 hat zu entfallen.

3. Im § 129 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„des Bundesministeriums" durch den Ausdruck

„des Bundesministers" zu ersetzen.

4. Im § 132 b Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 132 a

Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 132 a Abs. 6" zu

ersetzen.

5. a) § 135 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der

Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung

des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen

Kostenanteiles des Versicherten ist auf die

örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten

für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung

des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels

erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu

nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.

Die Satzung kann überdies bestimmen,

daß nach diesen Grundsätzen festgestellte

Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen

Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.

Die tatsächliche Inanspruchnahme der

Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."

b) Im § 135 Abs. 5 sind nach den Worten „Die

Satzung bestimmt" die Worte „unter Bedachtnahme

auf Abs. 4" einzufügen.

6. a) Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"

zu ersetzen.

b) Im § 136 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender

Satz einzufügen

„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,

der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag,

gerundet auf volle Schilling."

7. § 137 hat zu lauten

„Heilbehelfe

§ 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,

Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe

sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen

in einfacher und zweckentsprechender Ausführung

zu gewähren.

(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger

nur übernommen, wenn sie höher

sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b Abs. 2),

gerundet auf volle Schilling; 10 vH der Kosten,

mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf

volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen,

Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden

Kosten darf einen durch die Satzung;

festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;

die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich

oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in

unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem

l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle

Schilling, festsetzen. Der Versicherungsträger hat

die vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw.

den Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen

a) bei Versicherten (Angehörigen), die das

15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter

Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe

im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376,

besteht und

b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen

Schutzbedürftigkeit des Versicherten im

Sinne des § 136 Abs. 5.

(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer

für Heilbehelfe festsetzen.

(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.

Transportkosten, die im Zusammenhang mit der

körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen

erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."

8. Im § 144 Abs. 5 sind nach den Worten „vom

Versicherungsträger" die Worte „unter Bedachtnahme

auf § 135 Abs. 4" einzufügen.

9. Im § 154 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender

Satz einzufügen

„Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist

auf § 137 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe

Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des

Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende

Höchstbetrag bei Körperersatzstücken

und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache

des Meßbetrages (§ 108 b Abs. 2), gerundet auf

volle Schilling, betragen darf."

10. § 158 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Wochengeld wird an aus der Pflichtversicherung

ausgeschiedene, nach § 122 Abs. 2 Z 2

oder Abs. 3 Anspruchsberechtigte nur gewährt,

wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten

zwei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungs-

falles mindestens zehn Monate nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz krankenversichert

war; von dieser Wartezeit müssen mindestens sechs

Monate im letzten Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

zurückgelegt worden sein."

11. § 164 hat zu entfallen.

12. a) Die Überschrift zu § 167 hat zu lauten

„Wochengeld beim Tod der Wöchnerin"

b) Im § 167 hat der letzte Satz zu entfallen.

13. § 170 hat zu lauten

„Anspruchsberechtigte Personen

§ 170. (1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden

die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten

der Bestattung getragen hat.

(2) Wurden die Bestattungskosten aufgrund

gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher

Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten,

den leiblichen Kindern, den Wahlkindern

und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den

Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag

zur Gänze diesen Personen in

der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem

Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben.

(3) Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag

aus der Unfallversicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus

der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."

14. § 171 hat zu lauten

„Höhe des Bestattungskostenbeitrages

§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122

Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen

(§ 123) 6000 S, im Falle einer Totgeburt 1000 S.

(2) Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung

der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag

wie folgt erhöht werden

1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension

oder Knappschaftsvollpension bis

zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung)

ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und

Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von

Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;

2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers

einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle

des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis

zum Dreifachen dieser Pension;

3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers

bis zu 50 vH oder im Falle des

Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten

Pensionsempfängers bis zu 20 vH des

Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.

(3) Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen

des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

(§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3

50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. § 175 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten

„Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 6 sind entsprechend

anzuwenden."

2. Im § 176 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1 Z 2,

3, 6 und 7 bis 9" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2,

3, 6 bis 8 und 10" zu ersetzen.

3. Im § 186 Z 3 ist der Ausdruck „(Anstalten,

Einrichtungen und dergleichen)" durch den Ausdruck

„(Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen,

Schulen und dergleichen)" zu ersetzen.

4. § 189 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender

Anwendung der §§ 135, 136, 137 Abs. 1, 3

und 4 und 144 in einer Art und einem Ausmaß zu

gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung

(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Kostenanteile für

Reise(Fahrt)- und Transportkosten dürfen nicht

eingehoben werden."

5. Im § 196 ist der Punkt am Ende des Satzes

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter

Halbsatz ist anzufügen

„eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme

auf die Familienverhältnisse des Versehrten

und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der

unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem

Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes

des Versehrten vom Ort der Behandlung an den

Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen."

6. § 214 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die

Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende

Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten

der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,

so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen

Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der

Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,

wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. Im § 254 Abs. 4 Z 2 ist der Ausdruck „§ 255

Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 255 Abs. 5" zu

ersetzen.

2. § 273 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 255 Abs. 5 gilt entsprechend."

3. Im § 292 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,

Zuschüsse zu den Kosten für

Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz

und dergleichen);"

4. § 293 Abs. 1 und 2 hat zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben 5677 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 3955 S,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension 3955 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1477 S,

falls beide Elternteile

verstorben sind 2219 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 2623 S,

falls beide Elternteile

verstorben sind 3955 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für

jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den

Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter

Bedachtnahme auf § 108 i mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachten Beträge."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie folgt

1. § 420 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten

selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie

pflichtversicherte Dienstnehmer nicht beschäftigen,

den Dienstgebern als Versicherungsvertreter gleichgestellt."

2. Im § 423 Abs. 7 hat der Ausdruck „(Abs. 1

bis 3)" zu entfallen.

3. a) Im § 444 Abs. 5 erster und letzter Satz ist

der Ausdruck „2 v.H." durch den Ausdruck „1 vH"

zu ersetzen.

b) Dem § 444 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht

aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an

Versicherungsbeiträgen herangezogen werden."

4. Im § 447 a Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„30 v.H." durch den Ausdruck „20 vH" zu ersetzen.

5. Im § 447 b Abs. 7 ist der Ausdruck „10 v.H."

durch den Ausdruck „20 vH" zu ersetzen.

6. Im § 460 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„des Bundesministeriums" durch den Ausdruck

„des Bundesministers" zu ersetzen.

7. In der Anlage 1 hat die Z 41 zu lauten

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner

1982 zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz angemeldet

waren, gelten auch für die danach in Betracht kommenden

vor dem 1. Jänner 1982 liegenden Zeiträume,

frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung

zum Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), als

Pflichtversicherte im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 10 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z 1.

(2) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner

1982 das 50. Lebensjahr vollendet haben und

am 31. Dezember 1981 noch nicht zur Pflichtversicherung

angemeldet waren, sind von der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung auf Antrag

zu befreien, wenn dieser Antrag innerhalb eines

Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend

ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die

Entscheidung über den Befreiungsantrag oblieg»

der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.

(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

am 1. Jänner 1982 unterliegen

und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet

sind, sind bis 31. März 1982 beim zuständigen

Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen

der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend

anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 5 und 7

Z 3 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z 2 und Z 3 sind auch

auf vor dem 1. Jänner 1982 gelegene Zeiträume

anzuwenden, es sei denn, daß für solche Zeiträume

Beiträge zur Vollversicherung bereits entrichtet

wurden. Die Rechtskraft von Bescheiden über die

Einbeziehung in die Vollversicherung steht dem

nicht entgegen.

(5) Personen, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung

einbezogen werden und die am 1. Jänner

1982 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig

unter Einschluß der Arbeitsunfälle

unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag

abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag

bis 30. Juni 1982 zum Ablauf des

auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates

aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem

Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete

Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom

Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.

(6) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen

Rückstellungen, die zufolge

Kündigung gemäß Abs. 5 aufzulösen sind, steuerfrei

auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des

Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist

in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag

von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd)

aufzulösen.

(7) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des

Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles

bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 135, 137

und 154 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. II Z 5, 7 und 9 hat die

Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel

bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten

nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung

gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.

(8) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung

ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982

erfolgt ist.

(9) Die Bestimmungen der §§ 170 und 171 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. II Z 13 und 14 sind nur anzuwenden,

wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1981 eingetreten ist.

(10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an

einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung

des Art. V Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird,

so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem Tag der Antragstellung.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst aufgrund

der Bestimmungen des Art. V Z 7 als Berufskrankheit

anerkannt wird, sind die Leistungen der

Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu

gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem Tag der Antragstellung.

Artikel VII

(1) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom

8. Oktober 1980, BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz

über Wohnungsbeihilfen geändert und

für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung

getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das

Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr

1982 und tritt mit 31. Dezember 1982 außer

Kraft.

(2) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 648/1977 (Artikel VII), 380/1978,

546/1978 (Artikel I), 109/1979 (Artikel II),

563/1980 (Abschnitt VII, Artikel II) und 286/1981

wird wie folgt geändert

§ 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zum

Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 50 vH

des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich

der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)

für Karenzurlaubsgeld,".

Artikel VIII

Schlußbestimmungen

(1) Im Art. IX Abs. 4 und 5 der 35. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck „Abs. 1"

jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3" zu ersetzen.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 80

Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

leistet der Bund in der Pensionsversicherung

für das Geschäftsjahr 1982 einen Beitrag in

der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen

die Erträge übersteigen.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben

Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444 a

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1982 nicht vorzunehmen.

(4) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für

das Geschäftsjahr 1982 nicht zu leisten.

(5) Der Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger hat im Jahre 1982 an den

Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

aus der Rücklage gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag

von 150 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser

Betrag ist am 20. September 1982 fällig.

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von

200 Millionen Schilling, der am 20. April 1982 fällig

ist, und einen Betrag von 350 Millionen Schilling,

der am 20. September 1982 fällig ist, zu überweisen.

(7) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen hat im

Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447 g des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von

4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag

ist am 20. September 1982 fällig.

(8) Die Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues kann für die Kalenderjahre 1982, 1983

und 1984 dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung

zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit

jährliche Überweisungen bis zum

Dreifachen des sich nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden

Ausmaßes zuführen.

(9) § 254 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt entsprechend auch für einen

Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,

Knappschaftsvollpension) ohne daß

ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden

sind, sofern er während des Anspruches auf

diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung

erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von

ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten

Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen

Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen

eines körperlich und geistig gesunden Versicherten

von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen

Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser

Berufe herabgesunken ist.

(10) Abs. 9 gilt entsprechend auch in Fällen, in

denen der Stichtag der bereits zuerkannten Pension

vor dem 1. Jänner 1982 liegt.

(11) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten

der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrer

Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin

des Unfallkrankenhauses Kalwang werden mit

Ablauf des 31. Dezember 1981 an die Allgemeine

Unfallversicherungsanstalt übertragen.

(12) Die Grundlage für die sich aus Abs. 11 ergebenden

bücherlichen Eintragungen bildet eine vom

Bundesminister für soziale Verwaltung über den

Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.

(13) Die sich am 31. Dezember 1981 im Dienststand

befindlichen Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern, soweit sie zu diesem Zeitpunkt

zur Dienstleistung im Unfallkrankenhaus

Kalwang zugeteilt sind, werden von der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt übernommen. Hiebei

muß jedem Bediensteten die Beibehaltung seiner

am 31. Dezember 1981 erreichten dienst-,

besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung

gewährleistet sein.

(14) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte

anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner

1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu

berücksichtigen.

(15) Reicht im Geschäftsjahr 1982 bei einem

Träger der Krankenversicherung die gesonderte

Rücklage zur Deckung der Aufwendungen der

Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den

Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

nicht aus, so sind ihm für das

Jahr 1982 die übersteigenden Aufwendungen.,

höchstens aber 1 vH der Beitragseinnahmen, aus

der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447 a Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu

stellen.

Artikel IX

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anders bestimmt wird, am 1. Jänner 1982

in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1981 Art. V

Z 5;

b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1982 Art. I Z 11.

Artikel X

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. VII Abs. 2 der Bundesminister

für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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