588. Bundesgesetz: 37. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962, BGBl.
Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl. Nr. 253/
1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr. 301/1964,
BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr.
220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl. Nr.
168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr.
201/1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1968,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.
473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr.
31/1973, BGBl. Nr. 23/1974, BGBl. Nr. 775/1974,
BGBl. Nr. 704/1976, BGBl. Nr. 648/1977, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 342/1978, BGBl. Nr.
458/1978, BGBl. Nr. 684/1978, BGBl. Nr.
530/1979, BGBl. Nr. 585/1980 und BGBl. Nr.
282/1981 wird in seinem Ersten Teil geändert wie
folgt
1. Im § 4 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der 2 9
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 10
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„10. Vorstandsmitglieder (Geschäftsleiter) von
Aktiengesellschaften, Sparkassen, Landeshypothekenbanken
sowie Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit und hauptberufliche Vorstandsmitglieder
(Geschäftsleiter) von Kreditgenossenschaften,
alle diese, soweit sie in dieser Tätigkeit nicht
schon aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
pflichtversichert sind."
2. a) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a Eingang hat zu lauten
„a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung
in einem öffentlich-rechtlichen oder
unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund, zu einem Bundesland, einem
Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von
diesen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die
dauernd angestellten Dienstnehmer der
gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
und die dauernd angestellten Dienstnehmer
und die Vorstandsmitglieder der Zentralsparkasse
und Kommerzialbank Wien und
der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn"
b) § 5 Abs. 1 Z 5 hat zu lauten
„5. die Lehrenden an Einrichtungen, die vorwiegend
Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2
des Bundesgesetzes über die Förderung der
Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens
aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben,
sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und
die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;"
3. Dem § 7 Z 3 ist eine lit. d mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„d) die im § 5 Abs. 1 Z 5 von der Vollversicherung
ausgenommenen Personen;"
4. Im § 8 Abs. 1 Z 3 ist eine lit. j mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„j) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Bundesförderungs-
und -prüfungskommission nach § 8
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, der Kommission nach § 7 des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 299/1976,
und des Beirates nach § 12 des Bundesgesetzes
über das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem, BGBl. Nr. 448/
1980, in Ausübung ihrer Funktion, soweit sie
nicht aufgrund anderer bundesgesetzlicher
Bestimmungen unfallversichert sind;"
5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pflichtversicherung der Hebammen,
Markthelfer, Bergführer und Fremdenführer, der
öffentlichen Verwalter, der Vorstandsmitglieder
(Geschäftsleiter), der Versicherungsvertreter (§ 4
Abs. 3 Z 1, 5, 7, 8 und 10, § 7 Z 3 lit. c sowie § 8
Abs. 1 Z 3 lit. e) sowie der im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j
genannten Personen beginnt mit der Erteilung der
amtlichen Bewilligung zur Ausübung der Versicherungspflichtigen
Tätigkeit bzw. der Bestellung zum
öffentlichen Verwalter, Vorstandsmitglied
(Geschäftsleiter), Versicherungsvertreter, Kommissions-
oder Beiratsmitglied."
6. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 3
bezeichneten Personen endet mit der Entziehung
der amtlichen Bewilligung zur Ausübung der versicherungspflichtigen
Tätigkeit, mit der Enthebung
als öffentlicher Verwalter bzw. mit dem Ausscheiden
des Vorstandsmitgliedes (Geschäftsleiters),
Kommissions- oder Beiratsmitgliedes bzw. mit dem
Ende der Funktionsausübung eines Versicherungsvertreters."
7. Im § 14 Abs. 1 Z 5 ist der Ausdruck „§ 4 Abs. 3
Z 1, 2, 3 und 8" durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 3
Z 1, 2, 3, 8 und 10" zu ersetzen.
8. Im § 28 Z 2 ist der Punkt am Ende der lit. i
durch einen Beistrich zu ersetzen und eine lit. j mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„j) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung
teilversicherten Personen."
9. Im § 31 Abs. 3 Z 18 ist nach dem Ausdruck
„Krankenversicherungsträger" das Wort „aufzustellen"
einzufügen.
10. Im § 44 Abs. 1 ist nach der Z 5 eine Z 6 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„6. bei den nach § 4 Abs. 3 Z 10 pflichtversicherten
Personen die Bezüge, die diese Personen aus
der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit
erzielen."
11. Im § 45 Abs. 1 lit. a ist der Ausdruck „drei
Vierteln" durch den Ausdruck „fünf Sechsteln" zu
ersetzen.
11 a. § 51 Abs. 5 letzter Halbsatz hat zu lauten
„jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und 9 versicherten
Personen gegenüber den Besitzern der
Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten
ausgeübt wird, bzw. gegenüber den Besitzern
der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben,
die gemäß § 4 Abs. 3 Z 10 versicherten Personen
gegenüber den Unternehmungen, bei denen sie
tätig sind, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der
Beiträge."
12. a) Im § 74 Abs. 1 dritter Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g" durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j" zu ersetzen.
b) Im § 74 Abs. 3 ist der Punkt am Ende der Z 4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z 5
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„5. für die nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j teilversicherten
Personen vom Bund."
13. In der Überschrift zu und im § 83 sind die
Worte „Verzugszinsen, Mahngebühren und Verwaltungskostenersätze"
durch den Ausdruck „Verzugszinsen
und Verwaltungskostenersätze" zu
ersetzen.
14. § 94 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Gebührt im Anschluß an einen Entgeltbezug
Krankengeld aus der Krankenversicherung oder
wird aus dieser Versicherung Anstaltspflege
gewährt, so ruht für die Dauer des Anspruches auf
Krankengeld oder der Gewährung von Anstaltspflege
der Pensionsanspruch in der bisherigen
Höhe weiter; hiebei ist die Verwirkung (§ 88
Abs. 1) oder Versagung (§ 142 Abs. 1) des Krankengeldanspruches
dem Krankengeldanspruch
gleichzuhalten. Der Gewährung von Anstaltspflege
ist die Unterbringung des Versicherten in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder einer
Sonderkrankenanstalt und der Ersatz der Verpflegskosten
gemäß § 131 oder § 150 gleichzustellen."
15. § 98 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Der Bestattungskostenbeitrag kann nur in den in
Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet
werden."
16. § 104 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld
aus der Unfall- und Pensionsversicherung,
ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung
sind in der Regel im Wege der Postsparkasse
zu zahlen. Gebühren für die Auszahlung (Überwei-
sung) von Geldleistungen aus der Unfall- und Pensionsversicherung
sind vom Versicherungsträger
zu tragen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung
für die Auszahlung (Überweisung) der Geldleistungen
sowie der anstelle von Sachleistungen
gewährten Erstattungsbeträge."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. Im § 117 Z 4 hat die lit. e zu entfallen.
2. a) Im § 125 Abs. 1 erster Satz haben die Worte
„und aus dem Versicherungsfall des Todes" zu entfallen.
b) Im § 125 Abs. 1 hat der letzte Satz zu entfallen.
c) § 125 Abs. 4 hat zu entfallen.
3. Im § 129 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„des Bundesministeriums" durch den Ausdruck
„des Bundesministers" zu ersetzen.
4. Im § 132 b Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 132 a
Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 132 a Abs. 6" zu
ersetzen.
5. a) § 135 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe ist der Ersatz der
Reise(Fahrt)kosten nach Maßgabe der Bestimmungen
der Satzung zu gewähren. Bei der Festsetzung
des Ausmaßes des Kostenersatzes bzw. eines allfälligen
Kostenanteiles des Versicherten ist auf die
örtlichen Verhältnisse und auf den dem Versicherten
für sich bzw. seinen Angehörigen bei Benützung
des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels
erwachsenden Reisekostenaufwand Bedacht zu
nehmen; dies gilt auch bei Benützung eines Privatfahrzeuges.
Die Satzung kann überdies bestimmen,
daß nach diesen Grundsätzen festgestellte
Reise(Fahrt)kosten bei Kindern und gebrechlichen
Personen auch für eine Begleitperson gewährt werden.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der
Behandlungsstelle ist in jedem Fall nachzuweisen."
b) Im § 135 Abs. 5 sind nach den Worten „Die
Satzung bestimmt" die Worte „unter Bedachtnahme
auf Abs. 4" einzufügen.
6. a) Im § 136 Abs. 3 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von „15 S" durch den Betrag von „18 S"
zu ersetzen.
b) Im § 136 Abs. 3 ist nach dem zweiten Satz folgender
Satz einzufügen
„An die Stelle des Betrages von 18 S tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983,
der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte Betrag,
gerundet auf volle Schilling."
7. § 137 hat zu lauten
„Heilbehelfe
§ 137. (1) Brillen, orthopädische Schuheinlagen,
Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe
sind dem Versicherten für sich und seine Angehörigen
in einfacher und zweckentsprechender Ausführung
zu gewähren.
(2) Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger
nur übernommen, wenn sie höher
sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108 b Abs. 2),
gerundet auf volle Schilling; 10 vH der Kosten,
mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf
volle Schilling, sind vom Versicherten zu tragen,
Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden
Kosten darf einen durch die Satzung;
festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen;
die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich
oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in
unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem
l0fachen des Meßbetrages, gerundet auf volle
Schilling, festsetzen. Der Versicherungsträger hat
die vom Versicherten zu tragenden Kosten bzw.
den Kostenanteil zur Gänze zu übernehmen
a) bei Versicherten (Angehörigen), die das
15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe
im Sinne des § 8 Abs. 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376,
besteht und
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des Versicherten im
Sinne des § 136 Abs. 5.
(3) Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer
für Heilbehelfe festsetzen.
(4) Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw.
Transportkosten, die im Zusammenhang mit der
körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen
erwachsen, gilt § 135 Abs. 4 und 5 entsprechend."
8. Im § 144 Abs. 5 sind nach den Worten „vom
Versicherungsträger" die Worte „unter Bedachtnahme
auf § 135 Abs. 4" einzufügen.
9. Im § 154 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz folgender
Satz einzufügen
„Bei der Festsetzung der Höhe der Zuschüsse ist
auf § 137 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe
Bedacht zu nehmen, daß der durch die Satzung des
Versicherungsträgers für den Kostenzuschuß festzusetzende
Höchstbetrag bei Körperersatzstücken
und Krankenfahrstühlen höchstens das 25-fache
des Meßbetrages (§ 108 b Abs. 2), gerundet auf
volle Schilling, betragen darf."
10. § 158 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Wochengeld wird an aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene, nach § 122 Abs. 2 Z 2
oder Abs. 3 Anspruchsberechtigte nur gewährt,
wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten
zwei Jahre vor dem Eintritt des Versicherungs-
falles mindestens zehn Monate nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz krankenversichert
war; von dieser Wartezeit müssen mindestens sechs
Monate im letzten Jahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
zurückgelegt worden sein."
11. § 164 hat zu entfallen.
12. a) Die Überschrift zu § 167 hat zu lauten
„Wochengeld beim Tod der Wöchnerin"
b) Im § 167 hat der letzte Satz zu entfallen.
13. § 170 hat zu lauten
„Anspruchsberechtigte Personen
§ 170. (1) Vom Bestattungskostenbeitrag werden
die Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag wird an den gezahlt, der die Kosten
der Bestattung getragen hat.
(2) Wurden die Bestattungskosten aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Verpflichtung von anderen Personen, als dem Ehegatten,
den leiblichen Kindern, den Wahlkindern
und den Stiefkindern, dem Vater, der Mutter, den
Geschwistern bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag
zur Gänze diesen Personen in
der angeführten Reihenfolge, wenn sie mit dem
Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben.
(3) Besteht Anspruch auf einen Bestattungskostenbeitrag
aus der Unfallversicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz, so gebührt aus
der Krankenversicherung kein Bestattungskostenbeitrag."
14. § 171 hat zu lauten
„Höhe des Bestattungskostenbeitrages
§ 171. (1) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
beim Tod des Versicherten (des sonst nach § 122
Anspruchsberechtigten) oder eines Angehörigen
(§ 123) 6000 S, im Falle einer Totgeburt 1000 S.
(2) Durch die Satzung kann in der Krankenversicherung
der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung der Bestattungskostenbeitrag
wie folgt erhöht werden
1. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Knappschaftsalterspension, Knappschaftspension
oder Knappschaftsvollpension bis
zum Dreifachen der monatlichen Pension (Gesamtleistung)
ohne Ausgleichszulage, ohne Kinder- und
Hilflosenzuschuß und ohne Berücksichtigung von
Kürzungs- und Ruhensbestimmungen;
2. im Falle des Todes des versicherten Empfängers
einer Witwen(Witwer)pension oder im Falle
des Todes des Beziehers einer Waisenpension bis
zum Dreifachen dieser Pension;
3. im Falle des Todes des Ehegatten eines Pensionsempfängers
bis zu 50 vH oder im Falle des
Todes eines sonstigen Angehörigen (§ 123) des versicherten
Pensionsempfängers bis zu 20 vH des
Bestattungskostenbeitrages nach Z 1.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag darf in den Fällen
des Abs. 2 Z 1 und 2 das 30-fache der jeweiligen
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
(§ 45 Abs. 1 lit. a), im Falle des Abs. 2 Z 3
50 vH bzw. 20 vH dieses Betrages nicht übersteigen."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. § 175 Abs. 4 zweiter Satz hat zu lauten
„Abs. 2 Z 1, 2, 5 und 6 sowie Abs. 6 sind entsprechend
anzuwenden."
2. Im § 176 Abs. 3 ist der Ausdruck „Abs. 1 Z 2,
3, 6 und 7 bis 9" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2,
3, 6 bis 8 und 10" zu ersetzen.
3. Im § 186 Z 3 ist der Ausdruck „(Anstalten,
Einrichtungen und dergleichen)" durch den Ausdruck
„(Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen,
Schulen und dergleichen)" zu ersetzen.
4. § 189 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Unfallheilbehandlung ist in entsprechender
Anwendung der §§ 135, 136, 137 Abs. 1, 3
und 4 und 144 in einer Art und einem Ausmaß zu
gewähren, daß der Zweck der Heilbehandlung
(Abs. 1) tunlichst erreicht wird. Kostenanteile für
Reise(Fahrt)- und Transportkosten dürfen nicht
eingehoben werden."
5. Im § 196 ist der Punkt am Ende des Satzes
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als zweiter
Halbsatz ist anzufügen
„eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme
auf die Familienverhältnisse des Versehrten
und die wirtschaftliche Lage desselben bzw. der
unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem
Zweck gewährt werden, die Kosten des Transportes
des Versehrten vom Ort der Behandlung an den
Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen."
6. § 214 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Vom Bestattungskostenbeitrag werden die
Kosten der Bestattung bestritten. Der entsprechende
Betrag ist an den zu zahlen, der die Kosten
der Bestattung getragen hat. Bleibt ein Überschuß,
so sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen
Kinder, die Wahlkinder und die Stiefkinder, der
Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt,
wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. Im § 254 Abs. 4 Z 2 ist der Ausdruck „§ 255
Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 255 Abs. 5" zu
ersetzen.
2. § 273 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 255 Abs. 5 gilt entsprechend."
3. Im § 292 Abs. 4 lit. d hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen, Schwerstbeschädigtenzulagen,
Zuschüsse zu den Kosten für
Diätverpflegung, Wirtschaftshilfe nach dem Tuberkulosegesetz
und dergleichen);"
4. § 293 Abs. 1 und 2 hat zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben 5677 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 3955 S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension 3955 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1477 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind 2219 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 2623 S,
falls beide Elternteile
verstorben sind 3955 S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 425 S für
jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den
Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1983, die unter
Bedachtnahme auf § 108 i mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachten Beträge."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie folgt
1. § 420 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt
sind die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a pflichtversicherten
selbständig Erwerbstätigen, auch wenn sie
pflichtversicherte Dienstnehmer nicht beschäftigen,
den Dienstgebern als Versicherungsvertreter gleichgestellt."
2. Im § 423 Abs. 7 hat der Ausdruck „(Abs. 1
bis 3)" zu entfallen.
3. a) Im § 444 Abs. 5 erster und letzter Satz ist
der Ausdruck „2 v.H." durch den Ausdruck „1 vH"
zu ersetzen.
b) Dem § 444 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Reicht die Rücklage zur Verlustdeckung nicht
aus, so können hiezu bis zu 1 vH der Erträge an
Versicherungsbeiträgen herangezogen werden."
4. Im § 447 a Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„30 v.H." durch den Ausdruck „20 vH" zu ersetzen.
5. Im § 447 b Abs. 7 ist der Ausdruck „10 v.H."
durch den Ausdruck „20 vH" zu ersetzen.
6. Im § 460 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„des Bundesministeriums" durch den Ausdruck
„des Bundesministers" zu ersetzen.
7. In der Anlage 1 hat die Z 41 zu lauten
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner
1982 zur Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz angemeldet
waren, gelten auch für die danach in Betracht kommenden
vor dem 1. Jänner 1982 liegenden Zeiträume,
frühestens ab dem Zeitpunkt der Bestellung
zum Vorstandsmitglied (Geschäftsleiter), als
Pflichtversicherte im Sinne des § 4 Abs. 3 Z 10 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z 1.
(2) Die im § 4 Abs. 3 Z 10 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z 1 genannten Personen, die vor dem 1. Jänner
1982 das 50. Lebensjahr vollendet haben und
am 31. Dezember 1981 noch nicht zur Pflichtversicherung
angemeldet waren, sind von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung auf Antrag
zu befreien, wenn dieser Antrag innerhalb eines
Jahres bei der Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend
ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die
Entscheidung über den Befreiungsantrag oblieg»
der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten.
(3) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
am 1. Jänner 1982 unterliegen
und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet
sind, sind bis 31. März 1982 beim zuständigen
Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen
der §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z 5 und 7
Z 3 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z 2 und Z 3 sind auch
auf vor dem 1. Jänner 1982 gelegene Zeiträume
anzuwenden, es sei denn, daß für solche Zeiträume
Beiträge zur Vollversicherung bereits entrichtet
wurden. Die Rechtskraft von Bescheiden über die
Einbeziehung in die Vollversicherung steht dem
nicht entgegen.
(5) Personen, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung
einbezogen werden und die am 1. Jänner
1982 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig
unter Einschluß der Arbeitsunfälle
unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag
abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag
bis 30. Juni 1982 zum Ablauf des
auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates
aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem
Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete
Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom
Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
(6) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen
Rückstellungen, die zufolge
Kündigung gemäß Abs. 5 aufzulösen sind, steuerfrei
auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des
Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist
in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag
von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd)
aufzulösen.
(7) Bis zur satzungsmäßigen Festsetzung des
Ausmaßes des Kostenersatzes, des Kostenanteiles
bzw. des Kostenzuschusses gemäß den §§ 135, 137
und 154 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. II Z 5, 7 und 9 hat die
Übernahme der Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel
bzw. der Ersatz der Reise(Fahrt)- und Transportkosten
nach den am 31. Dezember 1981 in Geltung
gestandenen Bestimmungen zu erfolgen.
(8) § 164 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung
ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen die Entbindung vor dem 1. Jänner 1982
erfolgt ist.
(9) Die Bestimmungen der §§ 170 und 171 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. II Z 13 und 14 sind nur anzuwenden,
wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1981 eingetreten ist.
(10) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1982 an
einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung
des Art. V Z 7 als Berufskrankheit anerkannt wird,
so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem Tag der Antragstellung.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst aufgrund
der Bestimmungen des Art. V Z 7 als Berufskrankheit
anerkannt wird, sind die Leistungen der
Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu
gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31. Dezember 1982 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1982 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem Tag der Antragstellung.
Artikel VII
(1) Die im Art. I des Bundesgesetzes vom
8. Oktober 1980, BGBl. Nr. 450, mit dem das Bundesgesetz
über Wohnungsbeihilfen geändert und
für das Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung
getroffen wird, enthaltene Sonderregelung für das
Geschäftsjahr 1980 gilt auch für das Geschäftsjahr
1982 und tritt mit 31. Dezember 1982 außer
Kraft.
(2) Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 648/1977 (Artikel VII), 380/1978,
546/1978 (Artikel I), 109/1979 (Artikel II),
563/1980 (Abschnitt VII, Artikel II) und 286/1981
wird wie folgt geändert
§ 60 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) durch einen Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zum
Karenzurlaubsgeld in der Höhe von 50 vH
des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich
der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld,".
Artikel VIII
Schlußbestimmungen
(1) Im Art. IX Abs. 4 und 5 der 35. Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck „Abs. 1"
jeweils durch den Ausdruck „Abs. 3" zu ersetzen.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 80
Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
leistet der Bund in der Pensionsversicherung
für das Geschäftsjahr 1982 einen Beitrag in
der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen
die Erträge übersteigen.
(3) Die Träger der Pensionsversicherung haben
Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444 a
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1982 nicht vorzunehmen.
(4) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447 a Abs. 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für
das Geschäftsjahr 1982 nicht zu leisten.
(5) Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger hat im Jahre 1982 an den
Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
aus der Rücklage gemäß § 447 a Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes einen Betrag
von 150 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser
Betrag ist am 20. September 1982 fällig.
(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
hat im Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von
200 Millionen Schilling, der am 20. April 1982 fällig
ist, und einen Betrag von 350 Millionen Schilling,
der am 20. September 1982 fällig ist, zu überweisen.
(7) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen hat im
Jahre 1982 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447 g des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) einen Betrag von
4 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag
ist am 20. September 1982 fällig.
(8) Die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues kann für die Kalenderjahre 1982, 1983
und 1984 dem Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung
zur Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit
jährliche Überweisungen bis zum
Dreifachen des sich nach § 84 Abs. 2 Z 2 lit. a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden
Ausmaßes zuführen.
(9) § 254 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt entsprechend auch für einen
Bezieher einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension,
Knappschaftsvollpension) ohne daß
ihm Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden
sind, sofern er während des Anspruches auf
diese Pension mindestens 36 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung
erworben hat und seine Arbeitsfähigkeit in den von
ihm nach dem Anfall dieser Pension ausgeübten
Berufen infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen
eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser
Berufe herabgesunken ist.
(10) Abs. 9 gilt entsprechend auch in Fällen, in
denen der Stichtag der bereits zuerkannten Pension
vor dem 1. Jänner 1982 liegt.
(11) Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten
der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in ihrer
Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin
des Unfallkrankenhauses Kalwang werden mit
Ablauf des 31. Dezember 1981 an die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt übertragen.
(12) Die Grundlage für die sich aus Abs. 11 ergebenden
bücherlichen Eintragungen bildet eine vom
Bundesminister für soziale Verwaltung über den
Rechtsübergang ausgestellte Bestätigung.
(13) Die sich am 31. Dezember 1981 im Dienststand
befindlichen Bediensteten der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern, soweit sie zu diesem Zeitpunkt
zur Dienstleistung im Unfallkrankenhaus
Kalwang zugeteilt sind, werden von der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt übernommen. Hiebei
muß jedem Bediensteten die Beibehaltung seiner
am 31. Dezember 1981 erreichten dienst-,
besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung
gewährleistet sein.
(14) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte
anläßlich der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 148) zum 1. Jänner
1979 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1983 nicht zu
berücksichtigen.
(15) Reicht im Geschäftsjahr 1982 bei einem
Träger der Krankenversicherung die gesonderte
Rücklage zur Deckung der Aufwendungen der
Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den
Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
nicht aus, so sind ihm für das
Jahr 1982 die übersteigenden Aufwendungen.,
höchstens aber 1 vH der Beitragseinnahmen, aus
der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447 a Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) zur Verfügung zu
stellen.
Artikel IX
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anders bestimmt wird, am 1. Jänner 1982
in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1981 Art. V
Z 5;
b) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1982 Art. I Z 11.
Artikel X
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. VII Abs. 2 der Bundesminister
für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.