588. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE REGIERUNG der REPUBLIK
ÖSTERREICH
und die
REGIERUNG der VOLKSREPUBLIK
POLEN
UNTER BEDACHTNAHME auf die Bestimmungen
der Schlußakte der Konferenz über
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
VOM WUNSCHE GELEITET, daß durch die
Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen
den Zollverwaltungen der beiden Staaten der
Personen- und Warenverkehr erleichtert werden
soll,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch diese
Zusammenarbeit die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen
gegen die Zollvorschriften wirksamer
gestaltet wird,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien über die
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung
von Waren, die sich auf Zölle oder andere
Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
b) „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,
das sind in der Republik Österreich
das Bundesministerium für Finanzen
und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt
für Zoll;
c) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer
solchen Verletzung.
Artikel 2
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
werden im Rahmen dieses Abkommens
a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit
den Personen- und Warenverkehr
zu erleichtern,
b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse
einen Informationsaustausch pflegen
und
c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen
unterstützen.
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
werden
a) die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen
Interesses gewonnenen Erfahrungen,
insbesondere bei der Anwendung und Auswertung
neuer technischer Mittel, und
b) Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche
und fachliche Arbeiten in den
Bereichen des Zollwesens
untereinander austauschen.
Artikel 4
Für die Durchführung der nach diesem Abkommen
erforderlichen Maßnahmen ist das Recht
der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.
Artikel 5
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
leisten einander auf Ersuchen Unterstützung
zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung
erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung
der einer Zuwiderhandlung verdächtigen
Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen,
den Augenschein sowie die Beschlagnahme
von Gegenständen, die als Beweismittel
in Betracht kommen. Unterstützung wird
nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften
der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der
Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
(2) Die Unterstützung erstreckt sich auch
auf jene Verfahren, die im Zusammenhang
mit der Zuwiderhandlung stehen und der Erhebung
der Zölle und der anderen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben dienen.
(3) Die Verhaftung von Personen und die
Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen
sowie die Einhebung und zwangsweise
Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen
Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.
Artikel 6
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der
einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei Auskünfte,
a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen
oder die den Zollbehörden des ersuchenden
Staates als Belege vorgelegten amtlichen
Urkunden der ersuchten Vertragspartei echt
sind;
b) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen
Vertragspartei in das Gebiet der anderen
Vertragspartei eingeführt worden sind, entsprechend
den Zollvorschriften der ersuchten
Vertragspartei ausgeführt wurden;
c) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen
in das Gebiet der anderen Vertragspartei
ausgeführt worden sind, entsprechend den
Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei
in ihr Gebiet eingeführt und welchem
Zollverfahren sie dort unterzogen wurden;
d) über Umstände, die sich aus ihren Zollpapieren
ergeben und sich auf einen Warenverkehr
beziehen, bei dem der Verdacht
besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet
einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien
begangen wurden.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
erteilt der Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei unaufgefordert und so schnell
wie möglich Auskünfte
a) über Umstände, die den Verdacht begründen,
daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der
anderen Vertragspartei begangen wurde
oder geplant ist;
b) über die Entdeckung neuer Mittel und
Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen.
Artikel 7
(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung
der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies
möglich ist,
a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen,
die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig
Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
der anderen Vertragspartei begehen;
b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die
nach Mitteilung der anderen Vertragspartei
Gegenstand eines ausgedehnten illegalen
Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet
sind;
c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,
bei denen der Verdacht besteht,
daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen
im Gebiet der anderen Vertragspartei
benutzt werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der
Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei
mitzuteilen.
Artikel 8
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen
so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich
Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein
besonderes Interesse der Zollverwaltungen der
Vertragsparteien besteht. Dies gilt insbesondere
für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen,
Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen
geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller
Bedeutung sowie für den Verkehr mit Waren,
die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie
Alkohol und Tabakwaren.
(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei
wird der Zollverwaltung der anderen
Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen
solcher Zuwiderhandlungen mitteilen, an deren
Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen
der Vertragsparteien besteht, sofern
diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet
der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung
zur Auskunftserteilung über eigene
Staatsangehörige besteht nicht.
Artikel 9
(1) Die Unterstützung kann verweigert oder
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen
abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte
Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung
geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit,
öffentliche Ordnung (ordre public) oder
andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.
(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die
Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei
im umgekehrten Falle nicht in der Lage, die
begehrte Unterstützung zu leisten, so weist
die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei
in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand
hin. In einem solchen Fall steht es der Zollverwaltung
der ersuchten Vertragspartei frei,
dem Ersuchen zu entsprechen.
(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise
nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende
Vertragspartei hievon unter Angabe der Umstände,
die für die Weiterführung der Sache durch die
ersuchende Vertragspartei von Bedeutung sein
können, unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens
und nur unter den von der Zollverwaltung der
Vertragspartei, die sie übermittelt hat, festgelegten
Bedingungen verwendet werden; sie dürfen
anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen
Zwecken betrauten Personen, Behörden oder
sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben
werden, wenn die Zollverwaltung der Vertragspartei,
die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich
zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke
und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen
mit Suchtgiften, Waffen, Munition
und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen
Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,
die sie erhält, den gleichen Schutz des
Amtsgeheimnisses, der in diesem Gebiet für
eigene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und
andere Mitteilungen gilt.
Artikel 11
Die unter den Bedingungen dieses Abkommens
erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen
Mitteilungen können als Beweismittel auch in
Verfahren vor den Gerichten herangezogen
werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft
in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht
der jeweiligen Vertragspartei.
Artikel 12
(1) Akten und andere Schriftstücke werden
in der Regel in Abschrift übermittelt. Die Übermittlung
von Akten und anderen Schriftstücken
in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung
von Abschriften nicht ausreicht.
(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift
und andere Gegenstände sind der Zollverwaltung
der ersuchten Vertragspartei so bald
wie möglich zurückzugeben; daran bestehende
Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter
Personen bleiben unberührt.
Artikel 13
(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene
Unterstützung findet unmittelbar zwischen den
Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.
(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
können bei Behandlung der Fragen, die sich aus
diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche
oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen,
unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese
Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts
noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
oder Anwendung des Abkommens auftreten
könnten, einvernehmlich lösen.
(3) Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen
ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf
Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen
der Vertragsparteien statt.
Artikel 14
Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen
der Vertragsparteien in Angelegenheiten
dieses Abkommens findet in ihrer Staatssprache
statt, wobei nach Möglichkeit jeweils
eine Übersetzung in die Staatssprache der anderen
Vertragspartei anzuschließen ist.
Artikel 15
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
können die zur Vollziehung dieses Abkommens
erforderlichen Durchführungsvereinbarungen
schließen.
Artikel 16
Die Vertragsparteien verzichten untereinander
auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus
der Durchführung dieses Abkommens ergebenden
Kosten.
Artikel 17
Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht
jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am
sechzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt,
an dem die Vertragsparteien einander durch
diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben,
daß die Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen
Recht der jeweiligen Vertragspartei für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 18
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei
schriftlich auf dem diplomatischen Weg
gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner
Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 16. Dezember 1977,
in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer
Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
K. Perrelli
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
E. Dostojewski
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 17 vorgesehenen Notenwechsels wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen
ist gemäß Art. 17 am 10. November 1978 in Kraft getreten.