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588_1978 AT

588. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in Zollangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

DIE REGIERUNG der REPUBLIK

ÖSTERREICH

und die

REGIERUNG der VOLKSREPUBLIK

POLEN

UNTER BEDACHTNAHME auf die Bestimmungen

der Schlußakte der Konferenz über

Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

VOM WUNSCHE GELEITET, daß durch die

Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen

den Zollverwaltungen der beiden Staaten der

Personen- und Warenverkehr erleichtert werden

soll,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß durch diese

Zusammenarbeit die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen

gegen die Zollvorschriften wirksamer

gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien über die

Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung

von Waren, die sich auf Zölle oder andere

Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;

b) „Zollverwaltungen" die zentralen Zollbehörden,

das sind in der Republik Österreich

das Bundesministerium für Finanzen

und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt

für Zoll;

c) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer

solchen Verletzung.

Artikel 2

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

werden im Rahmen dieses Abkommens

a) sich bemühen, durch engere Zusammenarbeit

den Personen- und Warenverkehr

zu erleichtern,

b) über Fachbereiche von beiderseitigem Interesse

einen Informationsaustausch pflegen

und

c) einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen

unterstützen.

Artikel 3

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

werden

a) die bei ihrer Arbeit in Bereichen gemeinsamen

Interesses gewonnenen Erfahrungen,

insbesondere bei der Anwendung und Auswertung

neuer technischer Mittel, und

b) Fachliteratur, Zollvorschriften und wissenschaftliche

und fachliche Arbeiten in den

Bereichen des Zollwesens

untereinander austauschen.

Artikel 4

Für die Durchführung der nach diesem Abkommen

erforderlichen Maßnahmen ist das Recht

der ersuchten Vertragspartei anzuwenden.

Artikel 5

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

leisten einander auf Ersuchen Unterstützung

zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen. Die Unterstützung

erfaßt alle Maßnahmen, insbesondere die Vernehmung

der einer Zuwiderhandlung verdächtigen

Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen,

den Augenschein sowie die Beschlagnahme

von Gegenständen, die als Beweismittel

in Betracht kommen. Unterstützung wird

nicht geleistet, wenn nach den Rechtsvorschriften

der ersuchten Vertragspartei die Ahndung der

Zuwiderhandlung in die Zuständigkeit der

Gerichte fällt.

(2) Die Unterstützung erstreckt sich auch

auf jene Verfahren, die im Zusammenhang

mit der Zuwiderhandlung stehen und der Erhebung

der Zölle und der anderen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben dienen.

(3) Die Verhaftung von Personen und die

Vornahme von Haus- oder Personendurchsuchungen

sowie die Einhebung und zwangsweise

Einbringung von Zöllen, anderen Eingangs- oder

Ausgangsabgaben, Geldstrafen und sonstigen

Beträgen sind von der Unterstützung ausgenommen.

Artikel 6

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung der

einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei Auskünfte,

a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen

oder die den Zollbehörden des ersuchenden

Staates als Belege vorgelegten amtlichen

Urkunden der ersuchten Vertragspartei echt

sind;

b) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen

Vertragspartei in das Gebiet der anderen

Vertragspartei eingeführt worden sind, entsprechend

den Zollvorschriften der ersuchten

Vertragspartei ausgeführt wurden;

c) ob Waren, die aus dem Gebiet der einen

in das Gebiet der anderen Vertragspartei

ausgeführt worden sind, entsprechend den

Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei

in ihr Gebiet eingeführt und welchem

Zollverfahren sie dort unterzogen wurden;

d) über Umstände, die sich aus ihren Zollpapieren

ergeben und sich auf einen Warenverkehr

beziehen, bei dem der Verdacht

besteht, daß Zuwiderhandlungen im Gebiet

einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien

begangen wurden.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

erteilt der Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei unaufgefordert und so schnell

wie möglich Auskünfte

a) über Umstände, die den Verdacht begründen,

daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet der

anderen Vertragspartei begangen wurde

oder geplant ist;

b) über die Entdeckung neuer Mittel und

Methoden zur Begehung von Zuwiderhandlungen.

Artikel 7

(1) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung

der anderen Vertragspartei, soweit ihr dies

möglich ist,

a) die Ein- und Ausreise bestimmter Personen,

die verdächtig sind, daß sie gewerbsmäßig

Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

der anderen Vertragspartei begehen;

b) den Verkehr mit bestimmten Waren, die

nach Mitteilung der anderen Vertragspartei

Gegenstand eines ausgedehnten illegalen

Verkehrs nach oder aus ihrem Gebiet

sind;

c) bestimmte Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,

bei denen der Verdacht besteht,

daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen

im Gebiet der anderen Vertragspartei

benutzt werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der

Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei

mitzuteilen.

Artikel 8

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen

so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich

Zuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein

besonderes Interesse der Zollverwaltungen der

Vertragsparteien besteht. Dies gilt insbesondere

für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Waffen,

Munition und Sprengstoffen, mit Gegenständen

geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller

Bedeutung sowie für den Verkehr mit Waren,

die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie

Alkohol und Tabakwaren.

(2) Die Zollverwaltung der einen Vertragspartei

wird der Zollverwaltung der anderen

Vertragspartei die Bestrafung von Personen wegen

solcher Zuwiderhandlungen mitteilen, an deren

Bekämpfung ein besonderes Interesse der Zollverwaltungen

der Vertragsparteien besteht, sofern

diese Personen ihren Wohnsitz auf dem Gebiet

der anderen Vertragspartei haben. Eine Verpflichtung

zur Auskunftserteilung über eigene

Staatsangehörige besteht nicht.

Artikel 9

(1) Die Unterstützung kann verweigert oder

von der Erfüllung bestimmter Bedingungen

abhängig gemacht werden, wenn die ersuchte

Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung

geeignet ist, die Souveränität, Sicherheit,

öffentliche Ordnung (ordre public) oder

andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die

Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei

im umgekehrten Falle nicht in der Lage, die

begehrte Unterstützung zu leisten, so weist

die Zollverwaltung der ersuchenden Vertragspartei

in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand

hin. In einem solchen Fall steht es der Zollverwaltung

der ersuchten Vertragspartei frei,

dem Ersuchen zu entsprechen.

(3) Wenn einem Ersuchen ganz oder teilweise

nicht entsprochen werden kann, ist die ersuchende

Vertragspartei hievon unter Angabe der Umstände,

die für die Weiterführung der Sache durch die

ersuchende Vertragspartei von Bedeutung sein

können, unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 10

(1) Die im Rahmen der Unterstützung erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens

und nur unter den von der Zollverwaltung der

Vertragspartei, die sie übermittelt hat, festgelegten

Bedingungen verwendet werden; sie dürfen

anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesen

Zwecken betrauten Personen, Behörden oder

sonstigen Dienststellen nur dann weitergegeben

werden, wenn die Zollverwaltung der Vertragspartei,

die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich

zustimmt. Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke

und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen

mit Suchtgiften, Waffen, Munition

und Sprengstoffen.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen

Mitteilungen genießen im Gebiet der Vertragspartei,

die sie erhält, den gleichen Schutz des

Amtsgeheimnisses, der in diesem Gebiet für

eigene gleichartige Auskünfte, Schriftstücke und

andere Mitteilungen gilt.

Artikel 11

Die unter den Bedingungen dieses Abkommens

erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen

Mitteilungen können als Beweismittel auch in

Verfahren vor den Gerichten herangezogen

werden; ihre Verwendung und ihre Beweiskraft

in diesen Verfahren richten sich nach dem Recht

der jeweiligen Vertragspartei.

Artikel 12

(1) Akten und andere Schriftstücke werden

in der Regel in Abschrift übermittelt. Die Übermittlung

von Akten und anderen Schriftstücken

in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung

von Abschriften nicht ausreicht.

(2) Übermittelte Akten, Schriftstücke in Urschrift

und andere Gegenstände sind der Zollverwaltung

der ersuchten Vertragspartei so bald

wie möglich zurückzugeben; daran bestehende

Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter

Personen bleiben unberührt.

Artikel 13

(1) Die in diesem Abkommen vorgesehene

Unterstützung findet unmittelbar zwischen den

Zollverwaltungen der Vertragsparteien statt.

(2) Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

können bei Behandlung der Fragen, die sich aus

diesem Abkommen ergeben und das innerstaatliche

oder zwischenstaatliche Zollrecht betreffen,

unmittelbar miteinander verkehren, sofern diese

Fragen weder andere Bereiche des Völkerrechts

noch die Außenpolitik betreffen. Sie werden

Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung

oder Anwendung des Abkommens auftreten

könnten, einvernehmlich lösen.

(3) Zur Erfüllung der sich aus diesem Abkommen

ergebenden Aufgaben finden nach Bedarf

Besprechungen zwischen Vertretern der Zollverwaltungen

der Vertragsparteien statt.

Artikel 14

Der schriftliche Verkehr zwischen den Zollverwaltungen

der Vertragsparteien in Angelegenheiten

dieses Abkommens findet in ihrer Staatssprache

statt, wobei nach Möglichkeit jeweils

eine Übersetzung in die Staatssprache der anderen

Vertragspartei anzuschließen ist.

Artikel 15

Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien

können die zur Vollziehung dieses Abkommens

erforderlichen Durchführungsvereinbarungen

schließen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien verzichten untereinander

auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus

der Durchführung dieses Abkommens ergebenden

Kosten.

Artikel 17

Dieses Abkommen wird gemäß dem Recht

jeder Vertragspartei angenommen. Es tritt am

sechzigsten Tag in Kraft, der auf den Tag folgt,

an dem die Vertragsparteien einander durch

diplomatischen Notenwechsel mitgeteilt haben,

daß die Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen

Recht der jeweiligen Vertragspartei für

das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 18

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei

schriftlich auf dem diplomatischen Weg

gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach seiner

Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 16. Dezember 1977,

in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer

Sprache, von denen beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

K. Perrelli

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

E. Dostojewski

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Art. 17 vorgesehenen Notenwechsels wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Vizekanzler gegengezeichnet; das Abkommen

ist gemäß Art. 17 am 10. November 1978 in Kraft getreten.

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