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588_1977 AT

588. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums

Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird

im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und

26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,

BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien

des Dorotheums

a) für den Bediensteten des Ruhestandes

3092 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die

Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um

1330 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung

der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 332 S,

b) für die Witwe 3092 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der

Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um

332 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1155 S und nach diesem

Zeitpunkt 2051 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1735 S und nach diesem

Zeitpunkt 3092 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3092 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978

in Kraft.

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