588. Verordnung: Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für die Pensionsparteien des Dorotheums
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. IV Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 1969, BGBl. Nr. 228, wird
im Zusammenhang mit den §§ 1 Abs. 9 und
26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, sowie mit § 14 des Dorotheums-Bedienstetengesetzes,
BGBl. Nr. 194/1968, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5
des Pensionsgesetzes 1965 beträgt für die Pensionsparteien
des Dorotheums
a) für den Bediensteten des Ruhestandes
3092 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die
Ehefrau, die bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um
1330 S und für jedes Kind, das bei der Bemessung
der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 332 S,
b) für die Witwe 3092 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der
Witwe eine Haushaltszulage gebührt, um
332 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1155 S und nach diesem
Zeitpunkt 2051 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 1735 S und nach diesem
Zeitpunkt 3092 S,
e) für eine frühere Ehefrau 3092 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1978
in Kraft.