588. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124
Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinden
Pregarten und Tragwein wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 8,700 (alt) — das ist zirka 70 m vor der
Parsteinerbachbrücke — und führt unter Benützung
des bereits ausgebauten Abschnittes von
km 9,430 (alt) bis km 9,805 (alt) in gestreckter
Linienführung unter mehrfacher Kreuzung der
alten Trasse bis km 10,874 (alt) — das ist zirka
500 m östlich der Einbindung des Güterweges
Stranzberg.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Pregarten
und Tragwein aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.