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588_1974 AT

588. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 588. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Pregarten und Tragwein

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124

Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinden

Pregarten und Tragwein wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 8,700 (alt) — das ist zirka 70 m vor der

Parsteinerbachbrücke — und führt unter Benützung

des bereits ausgebauten Abschnittes von

km 9,430 (alt) bis km 9,805 (alt) in gestreckter

Linienführung unter mehrfacher Kreuzung der

alten Trasse bis km 10,874 (alt) — das ist zirka

500 m östlich der Einbindung des Güterweges

Stranzberg.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Pregarten

und Tragwein aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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