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587_1995 AT

587. Verordnung: Schuhkennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Verordnung: Schuhkennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227, und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/ 1994, wird verordnet

§ 1.(1) Schuherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in der Anlage 1 angeführten, getrennt verkauften Bestand teile. Anlage 2 enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1. gebrauchte Schuhe;

2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, fällt;

3. Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG; ABl. Nr. L 262 vom 27 9.1976, S 201,

4. Spielzeugschuhe.

§ 2. Schuherzeugnisse dürfen im Inland nur gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung muß Angaben über die Zusammensetzung der drei in der Anlage 1 definierten Bestandteile eines Schuherzeugnisses, das sind

1. Obermaterial,

2. Futter und Decksohle und

3. Laufsohle, enthalten.

(2) Die Einstufung als Obermaterial sowie als Futter und Decksohle richtet sich nach der Fläche, die als Laufsohle nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.

(3) Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

§ 4. Die Kennzeichnung gemäß § 3 muß Angaben zu dem Material gemäß Anlage 1 enthalten, das mindestens 80% der Räche von Obermaterial, Futter und Decksohle und mindestens 80% des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80%, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien zu machen.

§ 5. (1) Die Kennzeichnung gemäß §§ 3 und 4 hat wahlweise durch die schriftlichen Angaben in deutscher Sprache gemäß Anlage 1 oder durch die in dieser Anlage definierten und dargestellten Piktogramme, die so groß sein müssen, daß die Angaben leicht verständlich sind, zu erfolgen.

(2) Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares angebracht werden, wobei die Angaben aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden können.

(3) Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig feilhält oder sonst in Verkehr setzt, hat für eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung der Piktogramme zu sorgen.

§ 6. Zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden.

§ 7. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 23. März 1996 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, die Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, außer Kraft.

(3) Auf Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geliefert oder fakturiert wurden, sind bis 23. September 1997 die Bestimmungen der Schuhkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 44/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 284/1978, anzuwenden.

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