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587_1990 AT

587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden

zum Übereinkommen über das Verbot oder die

Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller

Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen

oder unterschiedslos wirken können samt

Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 360/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitritts- bzw.

Annahmeurkunde

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Erklärung abgegeben

NIEDERLANDE

1. Zu Protokoll II Art. 2 Abs. 4

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein

bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines

Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten

Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn

dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zu dem

betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen

einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

2. Zu Protokoll II Art. 3 Abs. 3 lit. c

Die Niederlande sind der Auffassung, daß der

militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten

Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur

isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu

betrachten ist.

3. Zu Protokoll II Art. 8 Abs. 1

Die Niederlande sind der Auffassung, daß die

Wörter „soweit es in ihren Kräften steht", „soweit

es technisch möglich ist" lauten sollten.

4. Zu Protokoll III Art. 1 Abs. 3

Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein

bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines

Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten

Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn

dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zu dem

betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen

einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.

ZYPERN

Die im Protokoll über das Verbot oder die

Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen

und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in

Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 8 angeführten Bestimmungen

werden dahingehend ausgelegt, daß weder

die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder

Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon

berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte

eingeräumt werden.

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