587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Annahmeurkunden
zum Übereinkommen über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller
Waffen, die übermäßige Verletzung verursachen
oder unterschiedslos wirken können samt
Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 360/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Beitritts- bzw.
Annahmeurkunde
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Erklärung abgegeben
NIEDERLANDE
1. Zu Protokoll II Art. 2 Abs. 4
Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein
bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines
Standortes oder anderer in Abs. 4 aufgezählten
Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn
dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem
betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen
einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
2. Zu Protokoll II Art. 3 Abs. 3 lit. c
Die Niederlande sind der Auffassung, daß der
militärische Vorteil in Bezug auf den erwarteten
Vorteil des Angriffs als Ganzes und nicht nur
isolierter und einzelner Teile des Angriffs zu
betrachten ist.
3. Zu Protokoll II Art. 8 Abs. 1
Die Niederlande sind der Auffassung, daß die
Wörter „soweit es in ihren Kräften steht", „soweit
es technisch möglich ist" lauten sollten.
4. Zu Protokoll III Art. 1 Abs. 3
Die Niederlande sind der Auffassung, daß ein
bestimmtes Landschaftsgebiet auf Grund seines
Standortes oder anderer in Abs. 3 angeführten
Gründen ein militärisches Ziel sein kann, wenn
dessen gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem
betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen
einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt.
ZYPERN
Die im Protokoll über das Verbot oder die
Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen
und anderen Vorrichtungen (Protokoll II) in
Art. 7 Abs. 3 lit. b und Art. 8 angeführten Bestimmungen
werden dahingehend ausgelegt, daß weder
die Stellung der friedenserhaltenden Truppen oder
Missionen der Vereinten Nationen in Zypern davon
berührt, noch ipso jure ihnen zusätzliche Rechte
eingeräumt werden.