587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der
Internationalen Atomenergie-Organisation haben
folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung
bei nuklearen Unfällen (BGBl. Nr. 186/
1988) hinterlegt
Staaten bzw. internationale
Organisationen
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Ägypten 6. Juli 1988
Guatemala 8. August 1988
Irak 21. Juli 1988
Mexiko 10. Mai 1988
Polen 24. März 1988
Schweiz 31. Mai 1988
WHO 10. August 1988
Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen
haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Ägypten
„Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich
des Übereinkommens behandelnden
Art. 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen
der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion,
des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten
Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer
Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis
die Internationale Atomenergie-Organisation und
jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch
irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1
des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende
Strahlungsfolgen haben kann.
Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Art. 11
Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von
Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet."
Irak
„Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf
die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene
Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur
Annahme der vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen bestellten Schiedsrichter."
Polen
„Polen erachtet sich durch die Bestimmungen
des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht
gebunden."
WHO
„In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c
erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die
Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist,
als die leitende und koordinierende Behörde im
internationalen Gesundheitswesen in den durch das
Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren
und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder
mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet
der nationalen Zuständigkeit eines jeden
ihrer Mitgliedstaaten."