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587_1988 AT

587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der

Internationalen Atomenergie-Organisation haben

folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen über die frühe Benachrichtigung

bei nuklearen Unfällen (BGBl. Nr. 186/

1988) hinterlegt

Staaten bzw. internationale

Organisationen

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Ägypten 6. Juli 1988

Guatemala 8. August 1988

Irak 21. Juli 1988

Mexiko 10. Mai 1988

Polen 24. März 1988

Schweiz 31. Mai 1988

WHO 10. August 1988

Nachstehende Staaten bzw. internationale Organisationen

haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Ägypten

„Ägypten ist der Ansicht, daß die den Anwendungsbereich

des Übereinkommens behandelnden

Art. 1 und 2 im Lichte der offiziellen Erklärungen

der Vertreter Chinas, Frankreichs, der Sowjetunion,

des Vereinigten Königreiches und der Vereinigten

Staaten in bezug auf die Bereitschaft ihrer

Regierungen zu sehen sind, auf freiwilliger Basis

die Internationale Atomenergie-Organisation und

jeden anderen Staat zu benachrichtigen, der durch

irgendeinen Unfall betroffen ist, der nicht in Art. 1

des Übereinkommens benannt ist und grenzüberschreitende

Strahlungsfolgen haben kann.

Ägypten erklärt, daß es sich durch die in Art. 11

Abs. 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von

Streitigkeiten als nicht gebunden erachtet."

Irak

„Der Irak erklärt einen Vorbehalt in bezug auf

die in Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens enthaltene

Bestimmung betreffend die Verpflichtung zur

Annahme der vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofs oder vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen bestellten Schiedsrichter."

Polen

„Polen erachtet sich durch die Bestimmungen

des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens als nicht

gebunden."

WHO

„In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 5 lit. c

erklärt der Generaldirektor von WHO, daß die

Weltgesundheitsorganisation dafür zuständig ist,

als die leitende und koordinierende Behörde im

internationalen Gesundheitswesen in den durch das

Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zu fungieren

und diesbezügliche Hilfe auf Ersuchen oder

mit Zustimmung von Regierungen zu leisten, unbeschadet

der nationalen Zuständigkeit eines jeden

ihrer Mitgliedstaaten."

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