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587_1986 AT

587. Verordnung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Verordnung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft

Auf Grund des § 23 Abs. 3 des EG-Abkommen-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 573/

1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-

ster für Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

verordnet

Die Zollbestimmungen des am 14. Juli 1986 in

Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum

Abkommem zwischen der Republik Österreich

einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik

zur Gemeinschaft finden ab 1. November 1986

gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen

Republik in vollem Ausmaß Anwendung.

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