587. Verordnung: Anwendung der Zollbestimmungen des in Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 3 des EG-Abkommen-
Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1972, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 573/
1986 wird im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
verordnet
Die Zollbestimmungen des am 14. Juli 1986 in
Brüssel unterzeichneten Zusatzprotokolls zum
Abkommem zwischen der Republik Österreich
einerseits und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
andererseits im Anschluß an den Beitritt des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik
zur Gemeinschaft finden ab 1. November 1986
gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen
Republik in vollem Ausmaß Anwendung.