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587_1981 AT

587. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64 Abs. 3 des

Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 340/1965, 247/1970, 486/1971, 306/1975 und

261/1978 und der §§ 48 und 66 Abs. 2 des Land-

und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 176/1966, 248/1970, 487/1971, 400/1975 und

262/1978 wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 3955 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 1722 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 425 S,

b) für die Witwe 3955 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 425 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1477 S und nach diesem

Zeitpunkt 2623 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2219 S und nach diesem

Zeitpunkt 3955 S,

e) für eine frühere Ehefrau 3955 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1982 in

Kraft.

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