587. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr.559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl.Nr. 684/1978 und BGBl.Nr.532/1979 wird
geändert wie folgt
1. § 2a hat zu lauten
„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
bei gemeinsamer Betriebsführung
§ 2a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb
auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die
Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des
§ 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte,
1. aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften
in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist
oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder
der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit
bezieht, oder
2. aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-
rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
oder zu von solchen Körperschaften
verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder
Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis
die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß
zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen
Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder
3. Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
hat, auch wenn dieser Anspruch ruht,
oder
4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach
anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege
steht, oder
5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
Z.1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z.3
bzw. an die Anstaltspflege nach Z.4 ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst
leistet, oder
6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
befreit ist.
Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten
nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide
Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung
im Sinne des § 2 pflichtversichert."
2. § 6 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die
Krankenversicherung nach § 4 Z.1 begründet, und
liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versiche-
rungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der
Pension, wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des
voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine
solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung
und unter der gleichen Voraussetzung auch
auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren
eine Klage beim Schiedsgericht bzw.
eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht
hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber
zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht
angefochten werden."
3. § 7 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6
Abs.2) endet spätestens mit der Zustellung des
abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der
rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."
4. § 33a Abs.2 hat zu lauten
„(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung
von Beitragsgrundlagen nach § 118a nicht statt, weil
1. die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz den 360fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung
und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49
Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in
dieser Pensionsversicherung bzw.
2. die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz den
12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in
dieser Pensionsversicherung bzw.
3. die Summe der in Z.1 und 2 genannten
Beitragsgrundlagen den 420fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses
Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
5. § 34 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit
eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen.
Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens
(Postauftrages) vollzogen, in dem der
Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene
Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand
binnen zwei Wochen, von der Zustellung
an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der
Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;
bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens
am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post
vermutet."
6.a) § 53 Abs.1 Einleitung hat zu lauten
„Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung,
soweit sie nach Gesetz oder Satzung in Geld zu
gewähren sind, und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung
aus dem betreffenden Versicherungsfall
steht nicht zu".
b) § 53 Abs.2 erster Satz hat zu lauten
„Aus der Pensionsversicherung gebühren in den
Fällen des Abs.1 den im Inland wohnenden
bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr
Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend
von diesem bestritten wurde und nicht ihre
Beteiligung an den im Abs.1 bezeichneten Handlungen
- im Falle der Z.2 durch rechtskräftiges Strafurteil
- festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen
Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen."
7. Im § 56 Abs.6 hat der erste Satz zu entfallen.
8. Im § 57 hat der letzte Satz zu entfallen.
9. Nach § 57 ist ein § 57a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus
eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch
auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
§ 57a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß
§ 138 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder
während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein
Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus
eigener Pensionsversicherung des Versicherten an
oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch
für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches
sowie für die Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs.1 Z.2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem
Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches
tritt auch dann ein, wenn die Pension
während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs.1 Z.2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), der Verwirkung
(§ 88 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches
anfällt oder wiederauflebt.
(2) Das Ruhen des Pensionsanspruches erfaßt den
Grundbetrag vor den anderen Pensionsbestandteilen."
10. § 58 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von
Pensionsansprüchen
§ 58. (1) Bei der Anwendung der §§ 56 und 57a
sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß und
den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen
Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132)
und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
mehrerer der in Abs.1 angeführten Ruhensbestimmungen
vor, so sind diese in der Reihenfolge § 57a
und § 56 anzuwenden; bei der Anwendung des § 57a
ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag
heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung
gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 132
Abs.2 sind die Bestimmungen der §§ 56, 57 und 57a
nicht anzuwenden."
11. § 60 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn
der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 119
Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit dem Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates,
in dein der Herabsetzungsgrund eingetreten
ist."
12. Dem § 67 sind als Abs.3 und 4 anzufügen
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung
noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung
nach Abs.1 Z.1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis
zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten
Geldleistung zulässig.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung
ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 130
Abs.5 bzw. § 136 Abs.4, so ist dieser Überbezug
gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies
gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die
Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."
13. § 72 Abs.5 hat zu lauten
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch
nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit
sie eine der im § 73 Abs.1 bezeichneten Leistungen
bezogen haben."
14. § 78 Abs.2 Z.6 hat zu lauten
„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis
auf einer behördlichen Bewilligung beruht."
15. Nach § 82 ist ein § 82a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 82a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet
seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach
Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß
§ 204 Abs.3 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.
§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, entsprechend.
(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden
Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 85 Abs.4 zu ersetzen."
16. § 106 Abs.3 zweiter Satz hat zu lauten
„Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein
Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen
erwächst, der unter Berücksichtigung seiner
Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher
Bedeutung ist, und der Versicherte seine
Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung
zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat,
oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung
infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher
Verhältnisse des Versicherten (Betriebsführers)
unterblieben ist."
17. § 107 Abs.7 erster Satz hat zu lauten
„Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen
nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
mittlere Schule mit mindestens zweijährigem
Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder
verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule
bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in
dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang
besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium
eine vorgeschriebene Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen
der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine
sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz
vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des
Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren
Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer
höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens zwölf Semester des Besuches einer
Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,
und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von
demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr
fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier
Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende
Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die
Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,
zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
18. Im § 108 vorletzter Satz ist der Ausdruck
„gemäß den §§ 32 bis 53 des Bewertungsgesetzes"
durch den Ausdruck „gemäß den §§ 29 bis 50 des
Bewertungsgesetzes" zu ersetzen.
19. Nach § 108 sind ein § 108a und ein § 108b mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 108a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens
zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden
Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag
auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen.
Für die Antragstellung ist § 104 Abs .2 entsprechend
anzuwenden.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung
§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung
von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den
Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum
Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit
Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."
20. § 113 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate
nach § 107 Abs.1 Z.1."
21. § 114 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung
des 55.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber
günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage
gemäß § 113 nach Maßgabe des Abs.3 die
Bemessungsgrundlage nach Vollendung des
55.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 104
Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2
Z.1 Hegt."
22.a) § 118a Abs.1 hat zu lauten
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet,
so sind
1. die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage
im Sinne des § 242 Abs.2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und
2. die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden
Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen."
b) § 118a Abs.3 hat zu lauten
„(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch Erwerbstätigkeiten aus, die die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
begründen, so sind
1. zunächst die durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um sechs
Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz und dann um sechs
Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz
und
2. zunächst die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden
Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und dann um ein Siebentel der Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen."
c) § 118a Abs.4 hat zu lauten
„(4) Die nach Abs.1 Z.1 und nach Abs.3 Z.1
ermittelte Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag
der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
der nach Abs.1 Z.2 und nach Abs.3 Z.2
ermittelte Betrag darf den Betrag nach § 54 Abs.1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen."
23. § 118b Abs.1 hat zu lauten
„(1) Überschreitet in einem Beitragsmonat
1. die nach § 118a Abs.1 Z.1 bzw. die nach § 118a
Abs.3 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen
Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder
2. der nach § 118a Abs.1 Z.2 bzw. der nach § 118a
Abs.3 Z.2 ermittelte Betrag den Betrag nach § 54
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
oder
3. die nach § 118a Abs.2 ermittelte Beitragsgrundlage
die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des
Abs.2 zu erstatten."
24. § 120 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der
Gesundheitsvorsorge (Abschnitt V) sind
a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,
in der sie zuletzt versichert waren; war ein
Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen
versichert, dann gilt für die Feststellung
der Zugehörigkeit die Reihenfolge des
Abs.4 lit.b;
b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,
aus der ihnen der Pensionsanspruch
zusteht.
Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er
für die Feststellung der Zugehörigkeit in der
Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als
Versicherter."
25. § 141 Abs.1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs .2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
leben 5316 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 3703 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-
(Witwer)pension 3703 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1383 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2078 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2456 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3703 S.
Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes
Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz
für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
24.Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung gemäß Abs.1 treten ab 1.Jänner
eines jeden. Jahres, erstmals ab 1.Jänner 1982, die
unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 45) vervielfachten Beträge."
26. Dem § 142 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in
dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten
verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß
§ 141 Abs.1 lit.b unterschreitet."
27. § 163 hat zu lauten
„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 163. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 56, 57 oder 57a
durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der
im § 161 Abs.2 genannten Einrichtungen nicht
berührt. Familien- und Taggeld nach § 162 werden
Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen
Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 56
Abs.4 oder § 57a ruht) nicht gewährt."
28. Dem § 171 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht
sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne
des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten
Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,
die zur Durchführung des Melde- und
Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen
sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen
notwendig sind."
29. Im § 173 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck
„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger
Zulagen und Zuschläge)" durch den Ausdruck
„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger
Zulagen und Zuschläge, ausgenommen jedoch die
Zuschläge gemäß § 130 Abs.5 und § 136 Abs.4)" zu
ersetzen.
30. Im § 181 Z.4 ist der Ausdruck „Untersuchungen
gemäß den §§ 81 und 82" durch den Ausdruck
„Untersuchungen bzw. Maßnahmen gemäß den
§§ 81, 82 und 82a" zu ersetzen.
31.a) § 185 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie Personen, die aufgrund einer von
ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen
in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,
ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von
der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters
ausgeschlossen."
b) § 185 Abs.7 hat zu entfallen.
32.a) Im § 195 Abs.1 erster Sau ist der Ausdruck
„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen
Ausschüssen)" zu ersetzen.
b) Im § 195 Abs.3 ist der Ausdruck „andere
Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"
durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter
in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"
zu ersetzen.
33.Nach § 219 ist ein Abschnitt IX mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Abschnitt IX
Elektronische Datenverarbeitung
§ 219a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als
dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."
34.a) Im § 224 ist der Ausdruck „für die
Geschäftsjahre 1979 und 1980" durch den Ausdruck
„für das Geschäftsjahr 1981" zu ersetzen.
b) Dem § 224 ist folgender Satz anzufügen
„Zuführungen an die Liquiditätsreserve sind für das
Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen."
35. § 234 hat zu lauten
„Gesonderte Rücklage
§ 234. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des § 204 Abs.3 im
Geschäftsjahr 1981
a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in
der Krankenversicherung einschließlich des
Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an
die Pensionsversicherung zu überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb der
hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der gesonderten Rücklage
zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit.a
übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen
nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen im
Sinne der lit.a, ist der Unterschiedsbetrag der
gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind
die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die
gemäß § 447f Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leistenden Überweisungen
zu vermindern.
Die Überweisungen nach lit.a sind monatlich in der
Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages
zu bevorschussen. Der Ausgleich ist
innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und
des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/
1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung
sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs.3 des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum
Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des § 53 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.I Z.6
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem
I.Jänner 1981 eingetreten sind.
(3) Die Bestimmungen des § 57a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.I Z.9
sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die
vor dem I.Jänner 1981 entstanden sind.
(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs.7 bzw. des
§ 114 Abs.1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.I Z.17 bzw. Z.21 sind
nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen
der Stichtag nach dem 31.Dezember 1980 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 113 Abs.3 des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art.I Z.20 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,
in denen der Stichtag nach dem
31.Dezember 1986 liegt.
(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31.Dezember
1978 in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit
es für den Leistungswerber günstiger ist - auf
Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der
Stichtag (§ 104 Abs.2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
nach dem 31.Dezember 1978 und
vor dem I.Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist
längstens bis zum 31.Dezember 1981 zulässig. Die
Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen
frühestens ab 1.Jänner 1979. Die
Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen
steht dem nicht entgegen.
(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat
im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung
200 Millionen S und aus den Mitteln der
Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser
Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen.
Die Überweisungen sind in monatlich gleich
hohen Teilbeträgen vorzunehmen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
Art.III Abs.2 der 2.Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.532/1979, hat zu lauten
„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)-
wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind
hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der
Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955,
BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor
dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1981 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1980 die
Bestimmungen des Art.I Z.1, 4, 22 und 23;
b) mit dem 1. Jänner 1987 die Bestimmungen des
Art.1 Z.20.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des § 82a des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art.I Z.15 der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.