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587. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr.559/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl.Nr. 684/1978 und BGBl.Nr.532/1979 wird

geändert wie folgt

1. § 2a hat zu lauten

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2a. Führen Ehegatten ein und denselben Betrieb

auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist nur die

Ehegattin in der Pensionsversicherung im Sinne des

§ 2 pflichtversichert, wenn der Ehegatte,

1. aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist

oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder

der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit

bezieht, oder

2. aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-

rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen

Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft

oder zu von solchen Körperschaften

verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder

Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis

die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß

zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen

Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder

3. Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

hat, auch wenn dieser Anspruch ruht,

oder

4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach

anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege

steht, oder

5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

Z.1 bzw. an den Anspruch auf Krankengeld nach Z.3

bzw. an die Anstaltspflege nach Z.4 ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst

leistet, oder

6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

befreit ist.

Treffen diese Voraussetzungen für den Ehegatten

nicht zu oder treffen diese Voraussetzungen für beide

Ehegatten zu, ist nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung

im Sinne des § 2 pflichtversichert."

2. § 6 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die

Krankenversicherung nach § 4 Z.1 begründet, und

liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versiche-

rungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der

Pension, wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die

Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des

voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine

solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung

und unter der gleichen Voraussetzung auch

auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren

eine Klage beim Schiedsgericht bzw.

eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht

hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber

zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung

der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht

angefochten werden."

3. § 7 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6

Abs.2) endet spätestens mit der Zustellung des

abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der

rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."

4. § 33a Abs.2 hat zu lauten

„(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung

von Beitragsgrundlagen nach § 118a nicht statt, weil

1. die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz den 360fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung

und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49

Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

den 60fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in

dieser Pensionsversicherung bzw.

2. die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz den

12fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in

dieser Pensionsversicherung bzw.

3. die Summe der in Z.1 und 2 genannten

Beitragsgrundlagen den 420fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses

Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."

5. § 34 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Werden die Beiträge zur Pflichtversicherung

nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit

eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen.

Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens

(Postauftrages) vollzogen, in dem der

Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene

Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand

binnen zwei Wochen, von der Zustellung

an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der

Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich;

bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens

am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post

vermutet."

6.a) § 53 Abs.1 Einleitung hat zu lauten

„Ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung,

soweit sie nach Gesetz oder Satzung in Geld zu

gewähren sind, und auf Geldleistungen der Pensionsversicherung

aus dem betreffenden Versicherungsfall

steht nicht zu".

b) § 53 Abs.2 erster Satz hat zu lauten

„Aus der Pensionsversicherung gebühren in den

Fällen des Abs.1 den im Inland wohnenden

bedürftigen Angehörigen des Versicherten, wenn ihr

Unterhalt mangels anderweitiger Versorgung vorwiegend

von diesem bestritten wurde und nicht ihre

Beteiligung an den im Abs.1 bezeichneten Handlungen

- im Falle der Z.2 durch rechtskräftiges Strafurteil

- festgestellt ist, bei Zutreffen der übrigen

Voraussetzungen die Hinterbliebenenpensionen."

7. Im § 56 Abs.6 hat der erste Satz zu entfallen.

8. Im § 57 hat der letzte Satz zu entfallen.

9. Nach § 57 ist ein § 57a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus

eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch

auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 57a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß

§ 138 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder

während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein

Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus

eigener Pensionsversicherung des Versicherten an

oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle

des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch

für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches

sowie für die Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs.1 Z.2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem

Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches

tritt auch dann ein, wenn die Pension

während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs.1 Z.2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), der Verwirkung

(§ 88 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches

anfällt oder wiederauflebt.

(2) Das Ruhen des Pensionsanspruches erfaßt den

Grundbetrag vor den anderen Pensionsbestandteilen."

10. § 58 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von

Pensionsansprüchen

§ 58. (1) Bei der Anwendung der §§ 56 und 57a

sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß und

den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen

Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132)

und die Kinderzuschüsse heranzuziehen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

mehrerer der in Abs.1 angeführten Ruhensbestimmungen

vor, so sind diese in der Reihenfolge § 57a

und § 56 anzuwenden; bei der Anwendung des § 57a

ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag

heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung

gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 132

Abs.2 sind die Bestimmungen der §§ 56, 57 und 57a

nicht anzuwenden."

11. § 60 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn

der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 119

Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit dem Ablauf des

Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates,

in dein der Herabsetzungsgrund eingetreten

ist."

12. Dem § 67 sind als Abs.3 und 4 anzufügen

„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung

noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung

nach Abs.1 Z.1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis

zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten

Geldleistung zulässig.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung

oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung

ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 130

Abs.5 bzw. § 136 Abs.4, so ist dieser Überbezug

gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies

gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die

Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen

Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."

13. § 72 Abs.5 hat zu lauten

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch

nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit

sie eine der im § 73 Abs.1 bezeichneten Leistungen

bezogen haben."

14. § 78 Abs.2 Z.6 hat zu lauten

„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis

auf einer behördlichen Bewilligung beruht."

15. Nach § 82 ist ein § 82a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 82a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet

seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach

Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß

§ 204 Abs.3 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.

§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden

Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 85 Abs.4 zu ersetzen."

16. § 106 Abs.3 zweiter Satz hat zu lauten

„Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein

Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen

erwächst, der unter Berücksichtigung seiner

Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher

Bedeutung ist, und der Versicherte seine

Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich

unterlassen bzw. die Unterlassung der Anmeldung

zur Versicherung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat,

oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung

infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher

Verhältnisse des Versicherten (Betriebsführers)

unterblieben ist."

17. § 107 Abs.7 erster Satz hat zu lauten

„Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen

nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische

öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

mittlere Schule mit mindestens zweijährigem

Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder

verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule

bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in

dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen

normalen Ausbildungs(Studien)gang

besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut

für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium

eine vorgeschriebene Ausbildung für den

künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden

Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen

der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine

sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz

vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des

Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,

höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren

Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer

höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

höchstens zwölf Semester des Besuches einer

Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,

und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von

demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des

15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten,

gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr

fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier

Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende

Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1.März, und die

Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,

zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."

18. Im § 108 vorletzter Satz ist der Ausdruck

„gemäß den §§ 32 bis 53 des Bewertungsgesetzes"

durch den Ausdruck „gemäß den §§ 29 bis 50 des

Bewertungsgesetzes" zu ersetzen.

19. Nach § 108 sind ein § 108a und ein § 108b mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 108a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens

zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden

Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag

auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen.

Für die Antragstellung ist § 104 Abs .2 entsprechend

anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung

§ 108b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung

von Versicherungszeiten gemäß § 108a bescheidmäßig

infolge eines wesentlichen Irrtums über den

Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum

Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit

Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder

Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."

20. § 113 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate

nach § 107 Abs.1 Z.1."

21. § 114 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung

des 55.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber

günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage

gemäß § 113 nach Maßgabe des Abs.3 die

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des

55.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 104

Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2

Z.1 Hegt."

22.a) § 118a Abs.1 hat zu lauten

„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet,

so sind

1. die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage

im Sinne des § 242 Abs.2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der

Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und

2. die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden

Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage

nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen."

b) § 118a Abs.3 hat zu lauten

„(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch Erwerbstätigkeiten aus, die die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

begründen, so sind

1. zunächst die durchschnittliche monatliche

Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um sechs

Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz und dann um sechs

Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz

und

2. zunächst die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden

Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und dann um ein Siebentel der Beitragsgrundlage

nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen."

c) § 118a Abs.4 hat zu lauten

„(4) Die nach Abs.1 Z.1 und nach Abs.3 Z.1

ermittelte Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag

der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

der nach Abs.1 Z.2 und nach Abs.3 Z.2

ermittelte Betrag darf den Betrag nach § 54 Abs.1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen."

23. § 118b Abs.1 hat zu lauten

„(1) Überschreitet in einem Beitragsmonat

1. die nach § 118a Abs.1 Z.1 bzw. die nach § 118a

Abs.3 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen

Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder

2. der nach § 118a Abs.1 Z.2 bzw. der nach § 118a

Abs.3 Z.2 ermittelte Betrag den Betrag nach § 54

Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

oder

3. die nach § 118a Abs.2 ermittelte Beitragsgrundlage

die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

so sind dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des

Abs.2 zu erstatten."

24. § 120 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der

Gesundheitsvorsorge (Abschnitt V) sind

a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,

in der sie zuletzt versichert waren; war ein

Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen

versichert, dann gilt für die Feststellung

der Zugehörigkeit die Reihenfolge des

Abs.4 lit.b;

b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,

aus der ihnen der Pensionsanspruch

zusteht.

Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er

für die Feststellung der Zugehörigkeit in der

Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als

Versicherter."

25. § 141 Abs.1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs .2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt

leben 5316 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 3703 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-

(Witwer)pension 3703 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1383 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2078 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2456 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3703 S.

Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes

Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz

für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

24.Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung gemäß Abs.1 treten ab 1.Jänner

eines jeden. Jahres, erstmals ab 1.Jänner 1982, die

unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 45) vervielfachten Beträge."

26. Dem § 142 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in

dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten

verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß

§ 141 Abs.1 lit.b unterschreitet."

27. § 163 hat zu lauten

„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 163. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 56, 57 oder 57a

durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der

im § 161 Abs.2 genannten Einrichtungen nicht

berührt. Familien- und Taggeld nach § 162 werden

Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen

Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 56

Abs.4 oder § 57a ruht) nicht gewährt."

28. Dem § 171 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht

sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne

des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten

Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,

die zur Durchführung des Melde- und

Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen

sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen

notwendig sind."

29. Im § 173 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck

„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger

Zulagen und Zuschläge)" durch den Ausdruck

„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger

Zulagen und Zuschläge, ausgenommen jedoch die

Zuschläge gemäß § 130 Abs.5 und § 136 Abs.4)" zu

ersetzen.

30. Im § 181 Z.4 ist der Ausdruck „Untersuchungen

gemäß den §§ 81 und 82" durch den Ausdruck

„Untersuchungen bzw. Maßnahmen gemäß den

§§ 81, 82 und 82a" zu ersetzen.

31.a) § 185 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

sowie Personen, die aufgrund einer von

ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen

in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,

ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von

der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters

ausgeschlossen."

b) § 185 Abs.7 hat zu entfallen.

32.a) Im § 195 Abs.1 erster Sau ist der Ausdruck

„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen

Ausschüssen)" zu ersetzen.

b) Im § 195 Abs.3 ist der Ausdruck „andere

Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"

durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter

in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"

zu ersetzen.

33.Nach § 219 ist ein Abschnitt IX mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Abschnitt IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 219a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als

dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."

34.a) Im § 224 ist der Ausdruck „für die

Geschäftsjahre 1979 und 1980" durch den Ausdruck

„für das Geschäftsjahr 1981" zu ersetzen.

b) Dem § 224 ist folgender Satz anzufügen

„Zuführungen an die Liquiditätsreserve sind für das

Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen."

35. § 234 hat zu lauten

„Gesonderte Rücklage

§ 234. Der Versicherungsträger hat abweichend

von den Bestimmungen des § 204 Abs.3 im

Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in

der Krankenversicherung einschließlich des

Bundesbeitrages zur Krankenversicherung an

die Pensionsversicherung zu überweisen und

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb der

hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der gesonderten Rücklage

zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge

an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit.a

übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen

nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen im

Sinne der lit.a, ist der Unterschiedsbetrag der

gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind

die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die

gemäß § 447f Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leistenden Überweisungen

zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit.a sind monatlich in der

Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages

zu bevorschussen. Der Ausgleich ist

innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden

Kalenderjahres vorzunehmen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und

des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/

1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung

sind für Mahnverfahren nach § 34 Abs.3 des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum

Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,

sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des § 53 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.I Z.6

gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem

I.Jänner 1981 eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen des § 57a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.I Z.9

sind auch für Pensionsansprüche anzuwenden, die

vor dem I.Jänner 1981 entstanden sind.

(4) Die Bestimmungen des § 107 Abs.7 bzw. des

§ 114 Abs.1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.I Z.17 bzw. Z.21 sind

nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen

der Stichtag nach dem 31.Dezember 1980 liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 113 Abs.3 des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art.I Z.20 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden,

in denen der Stichtag nach dem

31.Dezember 1986 liegt.

(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31.Dezember

1978 in Geltung gestandenen Fassung sind - soweit

es für den Leistungswerber günstiger ist - auf

Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der

Stichtag (§ 104 Abs.2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)

nach dem 31.Dezember 1978 und

vor dem I.Jänner 1980 gelegen ist. Der Antrag ist

längstens bis zum 31.Dezember 1981 zulässig. Die

Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen

frühestens ab 1.Jänner 1979. Die

Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen

steht dem nicht entgegen.

(7) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat

im Geschäftsjahr 1981 aus den Mitteln der Krankenversicherung

200 Millionen S und aus den Mitteln der

Unfallversicherung 100 Millionen S an die von dieser

Anstalt durchgeführte Pensionsversicherung zu überweisen.

Die Überweisungen sind in monatlich gleich

hohen Teilbeträgen vorzunehmen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

Art.III Abs.2 der 2.Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.532/1979, hat zu lauten

„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)-

wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind

hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der

Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955,

BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die Zeit vor

dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1981 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1980 die

Bestimmungen des Art.I Z.1, 4, 22 und 23;

b) mit dem 1. Jänner 1987 die Bestimmungen des

Art.1 Z.20.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des § 82a des

Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art.I Z.15 der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

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