587. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und das Königreich
Spanien in dem Wunsche, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auch auf dem Gebiete
des Gesundheitswesens zu fördern, und im
Bewußtsein, durch diese Zusammenarbeit gleichzeitig
der Festigung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu
dienen,
sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu
schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen Forschung
entwickeln und fördern.
Artikel 2
Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Gesundheitswesens
und der angewandten medizinischen
Forschung soll insbesondere erfolgen durch
den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten
der Leitung, Planung und Organisation des
Gesundheitswesens, der medizinischen Betreuung
der Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen
Forschung und der Weiterbildung des
ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Gesundheitswesen,
den Informationsaustausch auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens, vor allem über das Infektionsgeschehen
sowie über Gesetze und sonstige
für das Gesundheitswesen maßgebende Vorschriften
und Richtlinien,
den Erfahrungsaustausch über die Organisation
der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der medi-
zinischen Rehabilitation, der Betreuung älterer
Menschen und der psychiatrischen Betreuung
und
den Austausch von Fachzeitschriften und
Publikationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten fördern
1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und
im Bereich der angewandten medizinischen
Forschung,
2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischwissenschaftlichen
Gesellschaften,
3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem
Gebiet des Gesundheitswesens und im
Bereich der angewandten medizinischen
Forschung,
4. den Austausch von Experten zum Zwecke
der beruflichen Weiterbildung,
5. die gegenseitige Teilnahme von Experten
an einschlägigen Fachveranstaltungen.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne
mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren
vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter
Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit
und des gegenseitigen Nutzens nähere
Vereinbarungen über den Austausch von Experten,
wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und
Bedingungen — insbesondere finanzieller Art —
der Aufnahme im Gastland, zu treffen.
Artikel 5
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf
Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert
sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht
einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens
sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich
auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch
von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten
einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für
dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. Feber 1978 in
zwei Urschriften in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Willibald P. Pahr
Für das Königreich Spanien
Marcelino Oreja Aguirre
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 5 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels
wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;
der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.