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587_1978 AT

587. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und das Königreich

Spanien in dem Wunsche, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auch auf dem Gebiete

des Gesundheitswesens zu fördern, und im

Bewußtsein, durch diese Zusammenarbeit gleichzeitig

der Festigung der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu

dienen,

sind übereingekommen, folgenden Vertrag zu

schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen Forschung

entwickeln und fördern.

Artikel 2

Die Entwicklung und Förderung der Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Gesundheitswesens

und der angewandten medizinischen

Forschung soll insbesondere erfolgen durch

den Erfahrungsaustausch auf den Gebieten

der Leitung, Planung und Organisation des

Gesundheitswesens, der medizinischen Betreuung

der Bevölkerung sowie der angewandten medizinischen

Forschung und der Weiterbildung des

ärztlichen und nichtärztlichen Personals im Gesundheitswesen,

den Informationsaustausch auf dem Gebiet des

Gesundheitswesens, vor allem über das Infektionsgeschehen

sowie über Gesetze und sonstige

für das Gesundheitswesen maßgebende Vorschriften

und Richtlinien,

den Erfahrungsaustausch über die Organisation

der Dringlichen Medizinischen Hilfe, der medi-

zinischen Rehabilitation, der Betreuung älterer

Menschen und der psychiatrischen Betreuung

und

den Austausch von Fachzeitschriften und

Publikationen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern

1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen auf

dem Gebiet des Gesundheitswesens und

im Bereich der angewandten medizinischen

Forschung,

2. die Zusammenarbeit ihrer medizinischwissenschaftlichen

Gesellschaften,

3. die Zusammenarbeit von Experten auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens und im

Bereich der angewandten medizinischen

Forschung,

4. den Austausch von Experten zum Zwecke

der beruflichen Weiterbildung,

5. die gegenseitige Teilnahme von Experten

an einschlägigen Fachveranstaltungen.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne

mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren

vereinbart. In diesen Arbeitsplänen sind unter

Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit

und des gegenseitigen Nutzens nähere

Vereinbarungen über den Austausch von Experten,

wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und

Bedingungen — insbesondere finanzieller Art —

der Aufnahme im Gastland, zu treffen.

Artikel 5

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf

Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert

sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht

einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens

sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich

auf diplomatischem Wege kündigt.

Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch

von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten

einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für

dessen Inkrafttreten erfüllt sind.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 1. Feber 1978 in

zwei Urschriften in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Willibald P. Pahr

Für das Königreich Spanien

Marcelino Oreja Aguirre

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 5 des Vertrages vorgesehenen Notenwechsels

wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet;

der Vertrag tritt gemäß derselben Bestimmung am 9. Dezember 1978 in Kraft.

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