587. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103
Albs. 1 ißt. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11 GewO 1973) ist durch
folgende Belege nachzuweisen
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage
festgelegten Lehrganges für Erzeuger kohlensäurehältiger
Getränke,
b) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Chemie, Technische Chemie, Pharmazie,
Lebensmittel- und Gärungstechnologie,
Verfahrenstechnik, Maschinenbau
(nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges
Verfahrensingenieurwesen) oder
Physik einer inländischen Universität und
c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger
Getränke
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des unter der
Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges,
b) den erfolgreichen Besuch einer Höheren
Lehranstalt für Technische Chemie, für
Biochemie und biochemische Technologie
oder für Chemische Betriebstechnik und
c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche
Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger
Getränke
oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1
lit. a angeführten Lehrganges,
b) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule
für Technische Chemie, für Biochemie und
Schädlingsbekämpfung oder für Chemische
Betriebstechnik und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger
Getränke
oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1
lit. a angeführten Lehrganges und
b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger
Getränke.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.