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587_1977 AT

587. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103

Albs. 1 ißt. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 11 GewO 1973) ist durch

folgende Belege nachzuweisen

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage

festgelegten Lehrganges für Erzeuger kohlensäurehältiger

Getränke,

b) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Chemie, Technische Chemie, Pharmazie,

Lebensmittel- und Gärungstechnologie,

Verfahrenstechnik, Maschinenbau

(nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges

Verfahrensingenieurwesen) oder

Physik einer inländischen Universität und

c) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger

Getränke

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des unter der

Z. 1 lit. a angeführten Lehrganges,

b) den erfolgreichen Besuch einer Höheren

Lehranstalt für Technische Chemie, für

Biochemie und biochemische Technologie

oder für Chemische Betriebstechnik und

c) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche

Tätigkeit im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger

Getränke

oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1

lit. a angeführten Lehrganges,

b) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule

für Technische Chemie, für Biochemie und

Schädlingsbekämpfung oder für Chemische

Betriebstechnik und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger

Getränke

oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch des unter der Z. 1

lit. a angeführten Lehrganges und

b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

im Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger

Getränke.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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