587. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Schweden über
Soziale Sicherheit
Die Republik Österreich und das Königreich
Schweden, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten
auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu
regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen
zu schließen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich,
„Schweden"
das Königreich Schweden;
2. „Gebiet"
in bezug auf Österreich
dessen Bundesgebiet,
in bezug auf Schweden
dessen Staatsgebiet;
3. „Staatsangehöriger"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger
oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutscher), die staatenlos
ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt
ist und die sich am 11. Juli 1953,
am 1. Jänner 1961 oder am 27. November
1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet
von Österreich aufgehalten hat,
in bezug auf Schweden
eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;
4. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1
bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit
beziehen;
5. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
den Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen
den Bundesminister für Finanzen,
in bezug auf Schweden
die Regierung oder die Behörde, die sie
bestimmt;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles
davon obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Familienangehöriger"
einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden
Rechtsvorschriften;
9. „Versicherungszeiten"
die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten,
die Zeiten einer anderen Erwerbstätigkeit
oder die Zeiten des gewöhnlichen
Aufenthalts, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen sie zurückgelegt wurden,
als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt
sind, ferner Zeiten, soweit sie
in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten
gleichwertig anerkannt
sind; darunter Kalenderjahre, für welche
in der schwedischen Versicherung für
Zusatzpension Pensionspunkte aufgrund
einer Beschäftigung oder einer anderen
Erwerbstätigkeit während des betreffenden
Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben
sind;
10. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller ihrer Teile aus öffentlichen
Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,
Zulagen sowie Kapitalsabfindungen
und Zahlungen, die als Beitragserstattungen
geleistet werden;
11. „Familienbeihilfe"
in bezug auf Österreich
die Familienbeihilfe
in bezug auf Schweden
das allgemeine Kindergeld.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke
die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden
Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung;
b) die Unfallversicherung;
c) die Pensionsversicherung;
d) die Arbeitslosenversicherung;
e) die Familienbeihilfe;
2. auf die schwedischen Rechtsvorschriften
über
a) die Krankenversicherung einschließlich der
Elternversicherung ;
b) die Unfallversicherung;
c) die Volkspension;
d) die Versicherung für Zusatzpension;
e) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung
(kontant arbetsmarknadsstöd);
f) das allgemeine Kindergeld.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und
nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner
Folgen.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen
mit dritten Staaten ergeben, sind bei
Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten, für Personen, für welche die
Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten
oder galten und für Personen, die ihre Rechte
von einer der vorher genannten Personen ableiten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen
nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen
die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates
gleich.
Artikel 5
Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,
mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, auch wenn der Berechtigte sich
im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält,
zu zahlen.
Artikel 6
Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
eine Erwerbstätigkeit oder eine
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der
Sozialversicherung haben, kommt die gleiche
Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit
oder einer gleichartigen Pflichtversicherung
im anderen Vertragsstaat zu.
ABSCHNITT II
Bestimmungen übet die anzuwendenden
Rechtsvorschriften
Artikel 7
Unbeschadet der Artikel 8 und 9 unterliegen
Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn
sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der
Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen
Vertragsstaates befindet.
Artikel 8
(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet
eines Vertragsstaates von einem Unternehmen
beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,
von diesem Unternehmen zur Ausführung einer
Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis
zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser
Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten
Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre
er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens
mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates
aus dessen Gebiet in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so
weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt. Unterhält ein schwedisches
Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung
oder ständige Vertretung, so sind
auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die
österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere
nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff
beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, dessen Flagge
das Schiff führt.
Artikel 9
Für Diplomaten und Berufskonsuln und für
das Verwaltungs- und technische Personal der
von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten
Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden
und für die ausschließlich bei Diplomaten,
Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln
geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten
privaten Hausangestellten gelten —
soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention
über diplomatische Beziehungen beziehungsweise
in der Wiener Konvention über konsularische
Beziehungen erfaßt ist — die Bestimmungen
dieser Konventionen.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers
und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger
Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde
des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften
nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären,
die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,
wenn die in Betracht kommende Person
den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist
auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit
Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung
ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt,
so ist er so zu behandeln, als ob er
in diesem Gebiet beschäftigt wäre.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1. Krankheit und Mutterschaft
Artikel 11
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines
Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 12
Besteht für eine Person, die sich im Gebiet
eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach
den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch
auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Gebiet des anderen
Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses
Staates, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung
solcher Leistungen erforderlich macht.
Artikel 13
Die Familienangehörigen einer Person, die
sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich
aufhält und die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates versichert ist, erhalten,
wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten, Sachleistungen
nach den für den Träger ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes
maßgebenden Rechtsvorschriften.
Artikel 14
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung
der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung der
Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in
dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich
aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung
einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates diese Pension als
Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 15
Die nach den Artikeln 12 bis 14 in Betracht
kommenden Leistungen werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Schweden
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Versicherungskasse.
Artikel 16
Die Art und Weise betreffend Erstattungen
für nach Artikel 12 gewährte Sachleistungen
wird durch eine Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
geregelt.
Kapitel 2. Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
TEIL 1
Gewährung von Pensionen nach den
österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 17
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,
so sind diese für den Erwerb eines
Leistungsanspruches nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 18
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den
Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten
erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen
eine Pension, so hat der zuständige
österreichische Träger die Leistungen auf folgende
Weise festzustellen
a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften festzustellen, ob
die betreffende Person unter Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch
auf die Leistung hat;
b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so
hat der Träger zunächst den theoretischen
Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen
würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften
der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten
Versicherungszeiten in Österreich
zurückgelegt worden wären. Ist der
Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer
unabhängig, so gilt dieser Betrag als
theoretischer Betrag;
c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung
auf der Grundlage des nach litera b
errechneten Betrages nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der Dauer der
nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und der
Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten besteht.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die
nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Leistung, so wird
nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung
gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung
des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension besteht
Artikel 19
Die zuständigen österreichischen Träger haben
die Artikel 17 und 18 nach folgenden Regeln
anzuwenden
1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der
Pensionsversicherung werden nur österreichische
Versicherungszeiten berücksichtigt.
2. Als nach den schwedischen Rechtsvorschriften
zurückgelegte Versicherungszeiten
gelten Versicherungszeiten in der schwedischen
Versicherung über die Zusatzpension
sowie vor dem Jahre 1960 gelegene
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, während
der die betreffende Person der staatlichen
Einkommensteuer in Schweden unterlag.
3. Artikel 17 und 18 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen
und für die Leistung
des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung.
4. Bei der Durchführung des Artikels 18 Absatz
1 gilt folgendes
a) Schwedische Versicherungszeiten sind
ohne Anwendung der österreichischen
Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit
zu berücksichtigen.
b) Sich deckende Versicherungszeiten sind
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich
aus den in der österreichischen
Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten
gebildet.
d) Beiträge zur Höherversicherung, der Leistungszuschlag
und die Ausgleichszulage
bleiben außer Ansatz.
5. Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 1
litera c gilt folgendes
a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach
den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung
des Steigerungsbetrages festgelegte
Höchstausmaß, so ist die geschuldete
Teilpension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten und dem erwähnten
Höchstausmaß von Versicherungsmonaten
besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der
anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach
den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen. Bestünde hingegen allein
aufgrund der nach österreichischen
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,
so gebührt der Hilflosenzuschuß
in dem dieser Pension entsprechenden
Ausmaß, es sei denn, daß nach den
schwedischen Rechtsvorschriften eine
Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit
gewährt wird.
6. Der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechnete
Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge
für Beträge zur Höherversicherung,
um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,
den Hilflosenzuschuß und
um die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
7. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten
im Sinne der österreichischen
Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben
zurückgelegt sind, so werden von den
schwedischen Versicherungszeiten nur jene
berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in
einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen
Tätigkeit zugrunde liegt.
8. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensionsversicherung gebühren im
Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel 21 gilt entsprechend.
Artikel 20
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des
Artikels 17 ein Anspruch auf Pension, so hat
der zuständige österreichische Träger die allein
aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
gebührende Pension zu gewähren,
solange ein entsprechender Leistungsanspruch
in der schwedischen Versicherung über
die Zusatzpension nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension
ist nach Artikel 18 neu festzustellen, wenn ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den
schwedischen Rechtsvorschriften entsteht. Die
Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag
des Beginnes der Leistung nach den schwedischen
Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung
nicht entgegen.
Artikel 21
Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 17 Anspruch auf Leistung und wäre
diese höher als die Summe der nach Artikel 18
Absatz 1 litera c errechneten österreichischen
Leistung und der schwedischen Zusatzpension,
so hat der österreichische Träger seine so berechnete
Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der Leistung,
die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften
allein zustünde, als Teilleistung zu
gewähren.
TEIL 2
Gewährung von Pensionen nach den
schwedischen Rechtsvorschriften
Artikel 22
Bei Anwendung dieses Abkommens sind
Volkspensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften
ausschließlich nach den Artikeln 23
und 24 zu gewähren.
Artikel 23
(1) Einem österreichischen Staatsangehörigen,
der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gebührt
unter denselben Bedingungen, mit demselben
Betrag und mit denselben Zusatzleistungen
wie einem schwedischen Staatsangehörigen
eine Volkspension
a) in Form der Alterspension,
wenn er sich seit mindestens fünf Jahren in
Schweden gewöhnlich aufhält und sich dort
nach Vollendung des 16. Lebensjahres insgesamt
mindestens zehn Jahre gewöhnlich
aufgehalten hat,
b) in Form der Invaliditätspension,
wenn er sich
aa) seit mindestens fünf Jahren in Schweden
gewöhnlich aufhält
oder
bb) in Schweden gewöhnlich aufhält und
während dieses Aufenthaltes ununterbrochen
mindestens ein Jahr normal
erwerbsfähig war,
c) in Form der Witwen- beziehungsweise
Waisenpension,
aa) wenn sich der Verstorbene unmittelbar
vor seinem Tod mindestens fünf
Jahre in Schweden gewöhnlich aufgehalten
hatte und sich der Hinterbliebene
am Tag des Todes in Schweden gewöhnlich
aufhielt
oder
bb) wenn sich der Hinterbliebene seit mindestens
fünf Jahren in Schweden gewöhnlich
aufhält und sich der Hinterbliebene
oder der Verstorbene am Tag des Todes
in Schweden gewöhnlich aufhielt.
(2) Eine nach Absatz 1 gebührende Invaliditätspension
oder Witwenpension wird mit Erreichung
des allgemeinen Pensionsalters ohne
Antrag in eine Alterspension umgewandelt.
(3) Für den Anspruch auf Behindertenbeihilfe
gilt Absatz 1 litera b entsprechend.
(4) Die Pflegebeihilfe für ein behindertes Kind
gebührt dem Vater oder der Mutter des Kindes,
wenn sich die betreffende Person seit mindestens
einem Jahr in Schweden gewöhnlich aufhält.
Artikel 24
(1) Einem österreichischen Staatsangehörigen,
der die Voraussetzungen nach Artikel 23 nicht
erfüllt, jedoch Anspruch auf eine Zusatzpension
hat, gebührt vorbehaltlich des Absatzes 3 bei
gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb oder außerhalb
Schwedens eine Volkspension mit Zusatzleistungen
entsprechend der Anzahl der Kalenderjahre,
für welche ihm oder, wenn es sich um eine
Witwen- beziehungsweise Waisenpension handelt,
dem Verstorbenen in der Versicherung über die
Zusatzpension Pensionspunkte gutgeschrieben
worden sind; besteht danach ein Anspruch auf
eine volle Zusatzpension, so gebührt die Volkspension
im ungekürzten Ausmaß. Andernfalls
gebührt eine verhältnismäßig gekürzte Volkspension.
(2) Eine nach Absatz 1 gebührende Witwenpension
wird mit Erreichung des allgemeinen
Pensionsalters ohne Antrag in eine Alterspension
umgewandelt. Besteht aufgrund
eigener Versicherungszeiten der Witwe ein Anspruch
auf Alterspension in einem höheren Ausmaß,
so gebührt die Alterspension in diesem
Ausmaß.
(3) Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als
Zulage zu einer Volkspension gebührt, die
Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß
und die einkommensabhängigen
Pensionsleistungen gebühren nur bei gewöhnlichem
Aufenthalt des Berechtigten in Schweden.
Artikel 25
Für die Gewährung von Zusatzpensionen
nach den schwedischen Rechtsvorschriften gilt
folgendes
1. Pensionspunkte werden Personen, die nicht
schwedische Staatsangehörige sind, nur aufgrund
einer Erwerbstätigkeit während des
gewöhnlichen Aufenthalts in Schweden gutgeschrieben.
2. Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl
in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung
als auch in der österreichischen Pensionsversicherung
erworben, so sind diese
für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension,
soweit erforderlich, zusammenzurechnen,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit
entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr,
für welches Pensionspunkte gutgeschrieben
sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung
erworbene Versicherungsmonate
gleich.
3. Für die Berechnung einer Zusatzpension
sind nur Versicherungszeiten nach den
schwedischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.
4. Die Rechtsvorschriften über die Berechnung
von Zusatzpensionen für Personen, die
vor dem Jahre 1924 geboren sind, finden
nur auf schwedische Staatsangehörige Anwendung.
Kapitel 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 26
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit Anspruch
auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt
im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten
des zuständigen Trägers Sachleistungen vom
Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen
Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen
werden gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Gebietskrankenkasse für
Arbeiter und Angestellte,
in Schweden
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden
Person zuständigen Versicherungskasse.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen
Kosten gilt Artikel 16 entsprechend.
Artikel 27
Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten zu entschädigen,
so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates zu gewähren, in
dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt
wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit
zu verursachen.
Kapitel 4. Arbeitslosigkeit
Artikel 28
(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines
der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften
beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb
des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit
die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten
zusammenzurechnen, soweit sie auf dieselbe
Zeit entfallen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt
voraus, daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat,
nach dessen Rechtsvorschriften er die
Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten
vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt
mindestens vier Wochen beschäftigt war. Die Anwendung
des Absatzes 1 erfolgt jedoch auch dann,
wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht
genommen war, aber früher als nach vier Wochen
ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Artikel 29
Die Anspruchsdauer nach den schwedischen
Rechtsvorschriften wird um die Zeiten gemindert,
für die ein Träger in Österreich dem Arbeitslosen
innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage
der Antragstellung Leistungen gewährt hat.
Kapitel 5. Familienbeihilfen
Artikel 30
(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat
mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und
im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten
in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
beschäftigt ist und auf die nach Artikel 8 die
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates
anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch
auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie
sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat
aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den
vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Artikel 31
Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung
dieses Abkommens nach den Rechts-
vorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch
auf Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in
dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 32
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen
werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig
mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
unterrichten einander
a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen,
b) über alle die Anwendung dieses Abkommens
berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens
haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten
einander zu unterstützen und wie bei der
Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu
handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten
können zwecks Anwendung dieses Abkommens
miteinander sowie mit beteiligten Personen
oder deren Beauftragten unmittelbar in
Verbindung treten.
(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines
Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten
Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb
zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des
anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung
der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
vorgenommen werden und Personen betreffen,
die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates
aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen
Stelle zu ihren Lasten vom Träger des
Aufenthaltsortes veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die
jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen
Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 33
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung
der Durchführung dieses Abkommens,
insbesondere zur Herstellung einer einfachen
und raschen Verbindung zwischen den beiderseits
in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen
zu errichten.
Artikel 34
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates
vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung
von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren
für Schriftstücke oder Urkunden, die
in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen
sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke
und Urkunden erstreckt, die in Anwendung
dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,
die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt
werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 35
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung dieses Abkommens oder der
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer
Behörde, einem Träger oder einer sonstigen
zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates
eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,
einem Träger oder einer sonstigen zuständigen
Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte
Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel
anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen
Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates erworbenen Leistung
bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,
die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist
bei einer Behörde, einem Träger oder einer
sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates
einzureichen sind, können innerhalb der
gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des
anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die
in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,
Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der
entsprechenden zuständigen Stelle des anderen
Vertragsstaates zu übermitteln.
Artikel 36
(1) Die leistungspflichtigen Träger können
Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit
befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich
maßgebenden Währung erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen
Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,
in dem der Träger, der die Leistungen
gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommebs
sind nach Maßgabe der Vereinbarungen
vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den
Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung
gelten.
Artikel 37
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der
Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide
und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger
oder der Behörden eines Vertragsstaates über
Beiträge und sonstige Forderungen aus der
Sozialversicherung sowie über die Rückforderung
zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden
im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates
widerspricht, in dem die Entscheidung
oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren
Entscheidungen und Urkunden werden
im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren
richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die in dem Vertragsstaat, in dessen
Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung
der in diesem Vertragsstaat erlassenen
entsprechenden Entscheidungen und Urkunden
gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder
der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer
Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen
sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines
Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben
bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und
Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen
Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende
Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 38
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der
Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer
entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,
auf Ersuchen des erstgenannten Trägers
einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates
für eine Zeit, für die der Träger des anderen
Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende
Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die
gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese
Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe
des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im
Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates
einer Person Fürsorgeunterstützung während
eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich
nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-
staates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,
so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates
auf Ersuchen und für Rechnung des
Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum
entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der
gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es
sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren
Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung
handeln würde.
Artikel 39
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über die Auslegung oder die Anwendung dieses
Abkommens sollen, soweit möglich, durch die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise
nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen
eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu
unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist
a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von
einem Monat ab dem Empfang des Verlangens
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen
Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei
Monaten, nachdem die Partei, die ihren
Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert
hat, einen Staatsangehörigen eines
Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten
Frist keinen Schiedsrichter bestellt
hat, kann der andere Vertragsstaat den
Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte ersuchen, einen solchen
zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung
eines Vertragsstaates vorzugehen,
wenn sich die beiden Schiedsrichter über die
Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen
können.
c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,
gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen
Funktionen auf den Vizepräsidenten
des Gerichtshofes; ist auch dieser Staatsangehöriger
eines Vertragsstaates, auf den
ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über,
auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind für die
beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat
trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er
bestellt. Die übrigen Kosten werden von den
Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das
Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 40
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch
auf Zahlung von Leistungen für die Zeit
vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf
Leistungen nach diesem Abkommen werden
auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor
Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt
worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,
die vor seinem Inkrafttreten eingetreten
sind, soweit nicht früher festgestellte
Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten
worden sind. In diesen Fällen werden nach den
Bestimmungen dieses Abkommens
a) Pensionen, die erst aufgrund dieses Abkommens
gebühren, auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens an
festgestellt.
b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses
Abkommens festgestellt worden sind, auf
Antrag des Berechtigten neu festgestellt;
sie können auch von Amts wegen neu festgestellt
werden, wobei der Tag, an dem der
Träger die von ihm an den Berechtigten zu
erteilende Verständigung über die Einleitung
des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung
gilt.
Wird der Antrag auf Feststellung oder
Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens
eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung
innerhalb dieser Frist eingeleitet,
so sind die Leistungen vom Inkrafttreten
dieses Abkommens an zu gewähren, sonst
von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften
jedes der beiden Vertragsstaaten
bestimmt wird.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
den Ausschluß oder die Verjährung von
Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche
aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
auf die Berechtigten nicht anzuwenden,
wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb
von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens
gestellt wird. Wird der Antrag nach
Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch
auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen
oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung
an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt
Artikel 38 Absat2 1 entsprechend.
Artikel 41
Die einer Person, die aus politischen oder
religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich
in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des zweiten Monats nach Ablauf des Monats
in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für erworbene
Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf
einschränkende Bestimmungen, welche die in
Betracht kommenden Systeme für den Fall des
Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November
1975 in zwei Urschriften, in deutscher
und schwedischer Sprache, wobei beide Texte
in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Fischer m. p.
Für das Königreich Schweden
Sven Aspling m. p.
Schlußprotokoll
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Schweden
über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Schweden
geschlossenen Abkommens über Soziale
Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider
Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende
Bestimmungen besteht
I. Zu Artikel 2 des Abkommens
1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf
die österreichischen Rechtsvorschriften über die
Notarversicherung.
2. Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich
geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen
enthalten.
II. Zu Artikel 4 des Abkommens
1. Versicherungslastregelungen in den von
Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben
unberührt.
2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Mitwirkung der Versicherten
und der Dienstgeber in den Organen
der Träger und der Verbände sowie in der
Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit
bleiben unberührt.
3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen
Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften in der
Pensionsversicherung und der Unfallversicherung
auf Grund von Beschäftigungen im Ausland
sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung
der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs
zurückgelegten Zeiten einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.
4. Schwedischen Staatsangehörigen, die das
55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb
der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage
der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe,
in Österreich mindestens drei Jahre
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie
österreichischen Staatsangehörigen.
5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten
betreffend die Versicherung der
bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden
Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern
einer solchen Vertretung beschäftigten
Personen bleiben unberührt.
III. Zu Artikel 5 des Abkommens
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf
die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften.
IV. Zu Artikel 6 des Abkommens
1. Für die Entstehung des Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig
Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtignug
beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die Einstellung
der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit
in Schweden gleich.
2. Für die Berechnung einer schwedischen
Volkspension mit Zusatzleistungen steht eine
österreichische Pension einer schwedischen Zusatzpension
gleich.
V. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens
Sind nach einem dieser Artikel die schwedischen
Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird die
betreffende Person so behandelt, als hätte sie
auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet
Schwedens.
VI. Zu Artikel 9 des Abkommens
Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise
die ihm von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen
Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise
dem Verwaltungs- und technischen
Personal mit der Maßgabe gleich, daß
für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet
Schwedens die österreichischen Rechtsvorschriften
gelten.
VII. Zu Artikel 12 des Abkommens
Diese Bestimmung gilt in Österreich in bezug
auf die Behandlung durch freiberuflich tätige
Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich
folgender Personen
a) Personen, die sich in Ausübung ihrer
Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie
die sie begleitenden Familienangehörigen;
b) Personen, die ihre sich in Österreich
gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
c) Personen, die sich aus anderen Gründen
in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine
ambulante Behandlung für Rechnung der
für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
gewährt wurde.
VIII. Zu Artikel 24 des Abkommens
1. Haben Ehegatten je einen Anspruch auf
Volkspension und wäre die Summe dieser
Pensionen geringer als die einem Ehegatten
allein gebührende Pension, so sind die Pensionen
um den Unterschiedsbetrag verhältnismäßig zu
erhöhen.
2. Der nach Absatz 1 erforderliche Anspruch
auf Zusatzpension gilt als erfüllt, wenn der
Versicherte oder, im Falle einer Witwen- bzw.
Waisenpension, wenn der Verstorbene vor dem
Jahre 1960 der staatlichen Einkommensteuer
in Schweden während eines Zeitraumes unterlag,
der, erforderlichenfalls unter ergänzender Heranziehung
von Jahren, für die Pensionspunkte
in der Versicherung für Zusatzpension gutgeschrieben
sind, sowie von Versicherungszeiten
in der österreichischen Pensionsversicherung,
mindestens drei Jahre beträgt. Hiebei
stehen einem Jahr, während welchem die in
Betracht kommende Person der staatlichen Einkommensteuer
in Schweden unterlag, zwölf in
der österreichischen Pensionsversicherung erworbene
Versicherungsmonate gleich.
3. Für die Berechnung der Volkspension
stehen bei Anwendung des Absatzes 1 den
Jahren, für die in der Versicherung für Zusatzpension
Pensionspunkte gutgeschrieben sind,
jene Einkommensjahre vor dem Jahre 1960
gleich, während welcher die betreffende Person
der staatlichen Einkommensteuer in Schweden
unterlag.
IX. Zu Artikel 28 des Abkommens
Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb
des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
X. Zu Artikel 30 des Abkommens
Die schwedischen Rechtsvorschriften über die
Wartezeit für den Anspruch auf Kindergeld
werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
XI. Zu Artikel 40 des Abkommens
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,
in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung der
in der Land- und Forstwirtschaft selbständig
Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die
Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung
weiterhin anzuwenden sind.
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und dem Königreich Schweden über Soziale
Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft
wie das Abkommen und bleibt ebensolange
wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am
11. November 1975 in zwei Urschriften, in
deutscher und schwedischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Fischer m. p.
Für das Königreich Schweden
Sven Aspling m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. September 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 42
Abs. 2 des Abkommens am 1. November 1976 in Kraft.