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587_1976 AT

587. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Schweden über

Soziale Sicherheit

Die Republik Österreich und das Königreich

Schweden, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten

auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu

regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen

zu schließen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich,

„Schweden"

das Königreich Schweden;

2. „Gebiet"

in bezug auf Österreich

dessen Bundesgebiet,

in bezug auf Schweden

dessen Staatsgebiet;

3. „Staatsangehöriger"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger

oder eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutscher), die staatenlos

ist oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt

ist und die sich am 11. Juli 1953,

am 1. Jänner 1961 oder am 27. November

1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet

von Österreich aufgehalten hat,

in bezug auf Schweden

eine Person schwedischer Staatsangehörigkeit;

4. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1

bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit

beziehen;

5. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

den Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen

den Bundesminister für Finanzen,

in bezug auf Schweden

die Regierung oder die Behörde, die sie

bestimmt;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der im Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles

davon obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Familienangehöriger"

einen Familienangehörigen nach den anzuwendenden

Rechtsvorschriften;

9. „Versicherungszeiten"

die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten,

die Zeiten einer anderen Erwerbstätigkeit

oder die Zeiten des gewöhnlichen

Aufenthalts, die in den Rechtsvorschriften,

nach denen sie zurückgelegt wurden,

als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt

sind, ferner Zeiten, soweit sie

in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten

gleichwertig anerkannt

sind; darunter Kalenderjahre, für welche

in der schwedischen Versicherung für

Zusatzpension Pensionspunkte aufgrund

einer Beschäftigung oder einer anderen

Erwerbstätigkeit während des betreffenden

Jahres oder eines Teiles davon gutgeschrieben

sind;

10. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller ihrer Teile aus öffentlichen

Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge,

Zulagen sowie Kapitalsabfindungen

und Zahlungen, die als Beitragserstattungen

geleistet werden;

11. „Familienbeihilfe"

in bezug auf Österreich

die Familienbeihilfe

in bezug auf Schweden

das allgemeine Kindergeld.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke

die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung;

b) die Unfallversicherung;

c) die Pensionsversicherung;

d) die Arbeitslosenversicherung;

e) die Familienbeihilfe;

2. auf die schwedischen Rechtsvorschriften

über

a) die Krankenversicherung einschließlich der

Elternversicherung ;

b) die Unfallversicherung;

c) die Volkspension;

d) die Versicherung für Zusatzpension;

e) die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung

(kontant arbetsmarknadsstöd);

f) das allgemeine Kindergeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und

nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner

Folgen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen

mit dritten Staaten ergeben, sind bei

Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten, für Personen, für welche die

Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten

oder galten und für Personen, die ihre Rechte

von einer der vorher genannten Personen ableiten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen

die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen,

mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,

sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, auch wenn der Berechtigte sich

im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält,

zu zahlen.

Artikel 6

Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

eine Erwerbstätigkeit oder eine

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der

Sozialversicherung haben, kommt die gleiche

Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit

oder einer gleichartigen Pflichtversicherung

im anderen Vertragsstaat zu.

ABSCHNITT II

Bestimmungen übet die anzuwendenden

Rechtsvorschriften

Artikel 7

Unbeschadet der Artikel 8 und 9 unterliegen

Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn

sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der

Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen

Vertragsstaates befindet.

Artikel 8

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet

eines Vertragsstaates von einem Unternehmen

beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört,

von diesem Unternehmen zur Ausführung einer

Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis

zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser

Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten

Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre

er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens

mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so

weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt. Unterhält ein schwedisches

Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung

oder ständige Vertretung, so sind

auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die

österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere

nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff

beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, dessen Flagge

das Schiff führt.

Artikel 9

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für

das Verwaltungs- und technische Personal der

von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten

Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden

und für die ausschließlich bei Diplomaten,

Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln

geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten

privaten Hausangestellten gelten —

soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention

über diplomatische Beziehungen beziehungsweise

in der Wiener Konvention über konsularische

Beziehungen erfaßt ist — die Bestimmungen

dieser Konventionen.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers

und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger

Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde

des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften

nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären,

die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen,

wenn die in Betracht kommende Person

den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist

auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit

Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung

ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt,

so ist er so zu behandeln, als ob er

in diesem Gebiet beschäftigt wäre.

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1. Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines

Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 12

Besteht für eine Person, die sich im Gebiet

eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach

den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch

auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden

Aufenthalt im Gebiet des anderen

Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses

Staates, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung

solcher Leistungen erforderlich macht.

Artikel 13

Die Familienangehörigen einer Person, die

sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich

aufhält und die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates versichert ist, erhalten,

wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten, Sachleistungen

nach den für den Träger ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes

maßgebenden Rechtsvorschriften.

Artikel 14

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung

der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung der

Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in

dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich

aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung

einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates diese Pension als

Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 15

Die nach den Artikeln 12 bis 14 in Betracht

kommenden Leistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Schweden

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Versicherungskasse.

Artikel 16

Die Art und Weise betreffend Erstattungen

für nach Artikel 12 gewährte Sachleistungen

wird durch eine Vereinbarung zwischen den

zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten

geregelt.

Kapitel 2. Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Pensionen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 17

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines

Leistungsanspruches nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 18

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den

Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen

eine Pension, so hat der zuständige

österreichische Träger die Leistungen auf folgende

Weise festzustellen

a) Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften festzustellen, ob

die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch

auf die Leistung hat;

b) besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so

hat der Träger zunächst den theoretischen

Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen

würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten

Versicherungszeiten in Österreich

zurückgelegt worden wären. Ist der

Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer

unabhängig, so gilt dieser Betrag als

theoretischer Betrag;

c) sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung

auf der Grundlage des nach litera b

errechneten Betrages nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der Dauer der

nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und der

Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die

nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu

berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Leistung, so wird

nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung

gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung

des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension besteht

Artikel 19

Die zuständigen österreichischen Träger haben

die Artikel 17 und 18 nach folgenden Regeln

anzuwenden

1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der

Pensionsversicherung werden nur österreichische

Versicherungszeiten berücksichtigt.

2. Als nach den schwedischen Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten

gelten Versicherungszeiten in der schwedischen

Versicherung über die Zusatzpension

sowie vor dem Jahre 1960 gelegene

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, während

der die betreffende Person der staatlichen

Einkommensteuer in Schweden unterlag.

3. Artikel 17 und 18 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen

und für die Leistung

des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4. Bei der Durchführung des Artikels 18 Absatz

1 gilt folgendes

a) Schwedische Versicherungszeiten sind

ohne Anwendung der österreichischen

Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit

zu berücksichtigen.

b) Sich deckende Versicherungszeiten sind

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

c) Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich

aus den in der österreichischen

Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten

gebildet.

d) Beiträge zur Höherversicherung, der Leistungszuschlag

und die Ausgleichszulage

bleiben außer Ansatz.

5. Bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 1

litera c gilt folgendes

a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach

den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung

des Steigerungsbetrages festgelegte

Höchstausmaß, so ist die geschuldete

Teilpension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten und dem erwähnten

Höchstausmaß von Versicherungsmonaten

besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der

anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach

den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen. Bestünde hingegen allein

aufgrund der nach österreichischen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten Anspruch auf Pension,

so gebührt der Hilflosenzuschuß

in dem dieser Pension entsprechenden

Ausmaß, es sei denn, daß nach den

schwedischen Rechtsvorschriften eine

Erhöhung der Leistung wegen Hilflosigkeit

gewährt wird.

6. Der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechnete

Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge

für Beträge zur Höherversicherung,

um den knappschaftlichen Leistungszuschlag,

den Hilflosenzuschuß und

um die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

7. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten

im Sinne der österreichischen

Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben

zurückgelegt sind, so werden von den

schwedischen Versicherungszeiten nur jene

berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in

einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen

Tätigkeit zugrunde liegt.

8. Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensionsversicherung gebühren im

Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel 21 gilt entsprechend.

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des

Artikels 17 ein Anspruch auf Pension, so hat

der zuständige österreichische Träger die allein

aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden

Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten

gebührende Pension zu gewähren,

solange ein entsprechender Leistungsanspruch

in der schwedischen Versicherung über

die Zusatzpension nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension

ist nach Artikel 18 neu festzustellen, wenn ein

entsprechender Leistungsanspruch nach den

schwedischen Rechtsvorschriften entsteht. Die

Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag

des Beginnes der Leistung nach den schwedischen

Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer

Entscheidungen steht der Neufeststellung

nicht entgegen.

Artikel 21

Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 17 Anspruch auf Leistung und wäre

diese höher als die Summe der nach Artikel 18

Absatz 1 litera c errechneten österreichischen

Leistung und der schwedischen Zusatzpension,

so hat der österreichische Träger seine so berechnete

Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der Leistung,

die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

allein zustünde, als Teilleistung zu

gewähren.

TEIL 2

Gewährung von Pensionen nach den

schwedischen Rechtsvorschriften

Artikel 22

Bei Anwendung dieses Abkommens sind

Volkspensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften

ausschließlich nach den Artikeln 23

und 24 zu gewähren.

Artikel 23

(1) Einem österreichischen Staatsangehörigen,

der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gebührt

unter denselben Bedingungen, mit demselben

Betrag und mit denselben Zusatzleistungen

wie einem schwedischen Staatsangehörigen

eine Volkspension

a) in Form der Alterspension,

wenn er sich seit mindestens fünf Jahren in

Schweden gewöhnlich aufhält und sich dort

nach Vollendung des 16. Lebensjahres insgesamt

mindestens zehn Jahre gewöhnlich

aufgehalten hat,

b) in Form der Invaliditätspension,

wenn er sich

aa) seit mindestens fünf Jahren in Schweden

gewöhnlich aufhält

oder

bb) in Schweden gewöhnlich aufhält und

während dieses Aufenthaltes ununterbrochen

mindestens ein Jahr normal

erwerbsfähig war,

c) in Form der Witwen- beziehungsweise

Waisenpension,

aa) wenn sich der Verstorbene unmittelbar

vor seinem Tod mindestens fünf

Jahre in Schweden gewöhnlich aufgehalten

hatte und sich der Hinterbliebene

am Tag des Todes in Schweden gewöhnlich

aufhielt

oder

bb) wenn sich der Hinterbliebene seit mindestens

fünf Jahren in Schweden gewöhnlich

aufhält und sich der Hinterbliebene

oder der Verstorbene am Tag des Todes

in Schweden gewöhnlich aufhielt.

(2) Eine nach Absatz 1 gebührende Invaliditätspension

oder Witwenpension wird mit Erreichung

des allgemeinen Pensionsalters ohne

Antrag in eine Alterspension umgewandelt.

(3) Für den Anspruch auf Behindertenbeihilfe

gilt Absatz 1 litera b entsprechend.

(4) Die Pflegebeihilfe für ein behindertes Kind

gebührt dem Vater oder der Mutter des Kindes,

wenn sich die betreffende Person seit mindestens

einem Jahr in Schweden gewöhnlich aufhält.

Artikel 24

(1) Einem österreichischen Staatsangehörigen,

der die Voraussetzungen nach Artikel 23 nicht

erfüllt, jedoch Anspruch auf eine Zusatzpension

hat, gebührt vorbehaltlich des Absatzes 3 bei

gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb oder außerhalb

Schwedens eine Volkspension mit Zusatzleistungen

entsprechend der Anzahl der Kalenderjahre,

für welche ihm oder, wenn es sich um eine

Witwen- beziehungsweise Waisenpension handelt,

dem Verstorbenen in der Versicherung über die

Zusatzpension Pensionspunkte gutgeschrieben

worden sind; besteht danach ein Anspruch auf

eine volle Zusatzpension, so gebührt die Volkspension

im ungekürzten Ausmaß. Andernfalls

gebührt eine verhältnismäßig gekürzte Volkspension.

(2) Eine nach Absatz 1 gebührende Witwenpension

wird mit Erreichung des allgemeinen

Pensionsalters ohne Antrag in eine Alterspension

umgewandelt. Besteht aufgrund

eigener Versicherungszeiten der Witwe ein Anspruch

auf Alterspension in einem höheren Ausmaß,

so gebührt die Alterspension in diesem

Ausmaß.

(3) Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als

Zulage zu einer Volkspension gebührt, die

Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß

und die einkommensabhängigen

Pensionsleistungen gebühren nur bei gewöhnlichem

Aufenthalt des Berechtigten in Schweden.

Artikel 25

Für die Gewährung von Zusatzpensionen

nach den schwedischen Rechtsvorschriften gilt

folgendes

1. Pensionspunkte werden Personen, die nicht

schwedische Staatsangehörige sind, nur aufgrund

einer Erwerbstätigkeit während des

gewöhnlichen Aufenthalts in Schweden gutgeschrieben.

2. Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl

in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung

als auch in der österreichischen Pensionsversicherung

erworben, so sind diese

für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension,

soweit erforderlich, zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit

entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr,

für welches Pensionspunkte gutgeschrieben

sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung

erworbene Versicherungsmonate

gleich.

3. Für die Berechnung einer Zusatzpension

sind nur Versicherungszeiten nach den

schwedischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.

4. Die Rechtsvorschriften über die Berechnung

von Zusatzpensionen für Personen, die

vor dem Jahre 1924 geboren sind, finden

nur auf schwedische Staatsangehörige Anwendung.

Kapitel 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 26

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles

oder einer Berufskrankheit Anspruch

auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt

im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten

des zuständigen Trägers Sachleistungen vom

Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen

werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Gebietskrankenkasse für

Arbeiter und Angestellte,

in Schweden

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden

Person zuständigen Versicherungskasse.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen

Kosten gilt Artikel 16 entsprechend.

Artikel 27

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in

dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt

wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit

zu verursachen.

Kapitel 4. Arbeitslosigkeit

Artikel 28

(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines

der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften

beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb

des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit

die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten

zusammenzurechnen, soweit sie auf dieselbe

Zeit entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt

voraus, daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat,

nach dessen Rechtsvorschriften er die

Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten

vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt

mindestens vier Wochen beschäftigt war. Die Anwendung

des Absatzes 1 erfolgt jedoch auch dann,

wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht

genommen war, aber früher als nach vier Wochen

ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 29

Die Anspruchsdauer nach den schwedischen

Rechtsvorschriften wird um die Zeiten gemindert,

für die ein Träger in Österreich dem Arbeitslosen

innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage

der Antragstellung Leistungen gewährt hat.

Kapitel 5. Familienbeihilfen

Artikel 30

(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat

mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und

im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten

in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

beschäftigt ist und auf die nach Artikel 8 die

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch

auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie

sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat

aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den

vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 31

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat

gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung

dieses Abkommens nach den Rechts-

vorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch

auf Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in

dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen

werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig

mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen,

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens

berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens

haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten

einander zu unterstützen und wie bei der

Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu

handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten

können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen

oder deren Beauftragten unmittelbar in

Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines

Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten

Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb

zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des

anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung

der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen,

die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates

aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen

Stelle zu ihren Lasten vom Träger des

Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die

jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen

Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 33

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung

der Durchführung dieses Abkommens,

insbesondere zur Herstellung einer einfachen

und raschen Verbindung zwischen den beiderseits

in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen

zu errichten.

Artikel 34

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates

vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung

von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren

für Schriftstücke oder Urkunden, die

in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen

sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke

und Urkunden erstreckt, die in Anwendung

dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art,

die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt

werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 35

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung dieses Abkommens oder der

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer

Behörde, einem Träger oder einer sonstigen

zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates

eingereicht werden, sind als bei einer Behörde,

einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel

anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen

Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates erworbenen Leistung

bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel,

die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist

bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates

einzureichen sind, können innerhalb der

gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des

anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die

in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der

entsprechenden zuständigen Stelle des anderen

Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 36

(1) Die leistungspflichtigen Träger können

Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit

befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich

maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen

Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates,

in dem der Träger, der die Leistungen

gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommebs

sind nach Maßgabe der Vereinbarungen

vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den

Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung

gelten.

Artikel 37

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der

Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide

und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger

oder der Behörden eines Vertragsstaates über

Beiträge und sonstige Forderungen aus der

Sozialversicherung sowie über die Rückforderung

zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden

im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden,

wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung

oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren

Entscheidungen und Urkunden werden

im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren

richtet sich nach den Rechtsvorschriften,

die in dem Vertragsstaat, in dessen

Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung

der in diesem Vertragsstaat erlassenen

entsprechenden Entscheidungen und Urkunden

gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder

der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer

Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines

Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben

bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und

Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen

Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende

Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 38

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der

Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer

entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates Anspruch besteht,

auf Ersuchen des erstgenannten Trägers

einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates

für eine Zeit, für die der Träger des anderen

Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende

Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die

gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese

Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe

des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im

Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Fürsorgeträger eines Vertragsstaates

einer Person Fürsorgeunterstützung während

eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich

nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertrags-

staates Anspruch auf Geldleistungen entsteht,

so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates

auf Ersuchen und für Rechnung des

Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum

entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der

gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es

sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren

Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung

handeln würde.

Artikel 39

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über die Auslegung oder die Anwendung dieses

Abkommens sollen, soweit möglich, durch die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise

nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen

eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu

unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist

a) Jede der Parteien bestellt innerhalb von

einem Monat ab dem Empfang des Verlangens

einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen

Schiedsrichter. Die beiden so nominierten

Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei

Monaten, nachdem die Partei, die ihren

Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert

hat, einen Staatsangehörigen eines

Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b) Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten

Frist keinen Schiedsrichter bestellt

hat, kann der andere Vertragsstaat den

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte ersuchen, einen solchen

zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung

eines Vertragsstaates vorzugehen,

wenn sich die beiden Schiedsrichter über die

Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen

können.

c) Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist,

gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen

Funktionen auf den Vizepräsidenten

des Gerichtshofes; ist auch dieser Staatsangehöriger

eines Vertragsstaates, auf den

ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über,

auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind für die

beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat

trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er

bestellt. Die übrigen Kosten werden von den

Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das

Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 40

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch

auf Zahlung von Leistungen für die Zeit

vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf

Leistungen nach diesem Abkommen werden

auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor

Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt

worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle,

die vor seinem Inkrafttreten eingetreten

sind, soweit nicht früher festgestellte

Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind. In diesen Fällen werden nach den

Bestimmungen dieses Abkommens

a) Pensionen, die erst aufgrund dieses Abkommens

gebühren, auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens an

festgestellt.

b) Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses

Abkommens festgestellt worden sind, auf

Antrag des Berechtigten neu festgestellt;

sie können auch von Amts wegen neu festgestellt

werden, wobei der Tag, an dem der

Träger die von ihm an den Berechtigten zu

erteilende Verständigung über die Einleitung

des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung

gilt.

Wird der Antrag auf Feststellung oder

Neufeststellung innerhalb von zwei Jahren

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens

eingebracht oder die amtswegige Neufeststellung

innerhalb dieser Frist eingeleitet,

so sind die Leistungen vom Inkrafttreten

dieses Abkommens an zu gewähren, sonst

von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften

jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt wird.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

den Ausschluß oder die Verjährung von

Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche

aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften

auf die Berechtigten nicht anzuwenden,

wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb

von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

gestellt wird. Wird der Antrag nach

Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch

auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen

oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung

an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt

Artikel 38 Absat2 1 entsprechend.

Artikel 41

Die einer Person, die aus politischen oder

religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt.

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren.

Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich

in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag

des zweiten Monats nach Ablauf des Monats

in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für erworbene

Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf

einschränkende Bestimmungen, welche die in

Betracht kommenden Systeme für den Fall des

Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November

1975 in zwei Urschriften, in deutscher

und schwedischer Sprache, wobei beide Texte

in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Fischer m. p.

Für das Königreich Schweden

Sven Aspling m. p.

Schlußprotokoll

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Schweden

über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Schweden

geschlossenen Abkommens über Soziale

Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider

Vertragsstaaten, daß Einverständnis über folgende

Bestimmungen besteht

I. Zu Artikel 2 des Abkommens

1. Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf

die österreichischen Rechtsvorschriften über die

Notarversicherung.

2. Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich

geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen

enthalten.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens

1. Versicherungslastregelungen in den von

Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben

unberührt.

2. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen

der Träger und der Verbände sowie in der

Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit

bleiben unberührt.

3. Die Rechtsvorschriften des österreichischen

Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften in der

Pensionsversicherung und der Unfallversicherung

auf Grund von Beschäftigungen im Ausland

sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung

der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs

zurückgelegten Zeiten einer selbständigen

Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

4. Schwedischen Staatsangehörigen, die das

55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb

der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage

der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe,

in Österreich mindestens drei Jahre

arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen

Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie

österreichischen Staatsangehörigen.

5. Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten

betreffend die Versicherung der

bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden

Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern

einer solchen Vertretung beschäftigten

Personen bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf

die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften.

IV. Zu Artikel 6 des Abkommens

1. Für die Entstehung des Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig

Erwerbstätigen steht dem Erlöschen der Gewerbeberechtignug

beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die Einstellung

der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit

in Schweden gleich.

2. Für die Berechnung einer schwedischen

Volkspension mit Zusatzleistungen steht eine

österreichische Pension einer schwedischen Zusatzpension

gleich.

V. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens

Sind nach einem dieser Artikel die schwedischen

Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird die

betreffende Person so behandelt, als hätte sie

auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet

Schwedens.

VI. Zu Artikel 9 des Abkommens

Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise

die ihm von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen

Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise

dem Verwaltungs- und technischen

Personal mit der Maßgabe gleich, daß

für die Beschäftigung dieser Personen im Gebiet

Schwedens die österreichischen Rechtsvorschriften

gelten.

VII. Zu Artikel 12 des Abkommens

Diese Bestimmung gilt in Österreich in bezug

auf die Behandlung durch freiberuflich tätige

Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich

folgender Personen

a) Personen, die sich in Ausübung ihrer

Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie

die sie begleitenden Familienangehörigen;

b) Personen, die ihre sich in Österreich

gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;

c) Personen, die sich aus anderen Gründen

in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine

ambulante Behandlung für Rechnung der

für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse

gewährt wurde.

VIII. Zu Artikel 24 des Abkommens

1. Haben Ehegatten je einen Anspruch auf

Volkspension und wäre die Summe dieser

Pensionen geringer als die einem Ehegatten

allein gebührende Pension, so sind die Pensionen

um den Unterschiedsbetrag verhältnismäßig zu

erhöhen.

2. Der nach Absatz 1 erforderliche Anspruch

auf Zusatzpension gilt als erfüllt, wenn der

Versicherte oder, im Falle einer Witwen- bzw.

Waisenpension, wenn der Verstorbene vor dem

Jahre 1960 der staatlichen Einkommensteuer

in Schweden während eines Zeitraumes unterlag,

der, erforderlichenfalls unter ergänzender Heranziehung

von Jahren, für die Pensionspunkte

in der Versicherung für Zusatzpension gutgeschrieben

sind, sowie von Versicherungszeiten

in der österreichischen Pensionsversicherung,

mindestens drei Jahre beträgt. Hiebei

stehen einem Jahr, während welchem die in

Betracht kommende Person der staatlichen Einkommensteuer

in Schweden unterlag, zwölf in

der österreichischen Pensionsversicherung erworbene

Versicherungsmonate gleich.

3. Für die Berechnung der Volkspension

stehen bei Anwendung des Absatzes 1 den

Jahren, für die in der Versicherung für Zusatzpension

Pensionspunkte gutgeschrieben sind,

jene Einkommensjahre vor dem Jahre 1960

gleich, während welcher die betreffende Person

der staatlichen Einkommensteuer in Schweden

unterlag.

IX. Zu Artikel 28 des Abkommens

Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb

des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

X. Zu Artikel 30 des Abkommens

Die schwedischen Rechtsvorschriften über die

Wartezeit für den Anspruch auf Kindergeld

werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

XI. Zu Artikel 40 des Abkommens

Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle,

in denen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung der

in der Land- und Forstwirtschaft selbständig

Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die

Landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung

weiterhin anzuwenden sind.

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Schweden über Soziale

Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft

wie das Abkommen und bleibt ebensolange

wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am

11. November 1975 in zwei Urschriften, in

deutscher und schwedischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Fischer m. p.

Für das Königreich Schweden

Sven Aspling m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. September 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 42

Abs. 2 des Abkommens am 1. November 1976 in Kraft.

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