Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
587_1974 AT

587. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Neuhaus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 587. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Neuhaus

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81

Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde

Neuhaus wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

bei km 26,674 von der bestehenden Straße ab,

führt in gestrecktem Bogen nördlich derselben

zur Wiedereinbindung bei km 26,984, verläuft

sodann auf der bestehenden Straße bis km 27,760,

verläßt sie dort neuerlich und bindet bei

km 27,978 wieder in die bestehende Straßentrasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Neuhaus aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :2000 bzw.

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

Straßenstücke von km 26,674 bis km 26,984 und

km 27,760 bis km 27,978 Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →