587. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 81 Bleiburger Straße im Bereich der Gemeinde Neuhaus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 81
Bleiburger Straße wird im Bereich der Gemeinde
Neuhaus wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
bei km 26,674 von der bestehenden Straße ab,
führt in gestrecktem Bogen nördlich derselben
zur Wiedereinbindung bei km 26,984, verläuft
sodann auf der bestehenden Straße bis km 27,760,
verläßt sie dort neuerlich und bindet bei
km 27,978 wieder in die bestehende Straßentrasse
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Neuhaus aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :2000 bzw.
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
Straßenstücke von km 26,674 bis km 26,984 und
km 27,760 bis km 27,978 Anwendung. Der in
dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt
35 m beiderseits der Straßenachse.