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586_1995 AT

586. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anordnung von Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Anordnung von Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird hinsichtlich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965 wird hinsichtlich der der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 264/1995, unterliegenden Betriebe durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 43/1989, mit der Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien angeordnet werden, wird wie folgt geändert

1. § 2 Zl lautet: Zu erheben sind

1. in Geflügelbrütereien

a) wöchentlich bzw. monatlich

die Anzahl der eingelegten Bruteier und

die Anzahl der geschlüpften Kücken in der aus Anlage 1

ersichtlichen Gliederung,

b) jeweils im Monat Jänner das Fassungsvermögen der Brutanlagen nach Tierart, getrennt nach Vorbrütern und Schlupfbrütern.

2. § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Ergebnisse dieser Erhebung termingerecht zwecks Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Europäischen Kommission zu übermitteln.

3. Anlage 1 lautet

Erhebungen in Geflügelbrütereien Anzahl der eingelegten Bruteier

a) pro Berichtswoche für Hühner, davon

Legerassen

Mastrassen

gemischt verwendbare Kücken Truthühner

Anzahl insgesamt nach Tierkategorien

b) pro Berichtsmonat für Hühner, davon Legerassen nach

Zucht- und Vermehrungskücken Gebrauchskücken Mastrassen nach Zucht- und Vermehrungskücken Gebrauchskücken gemischt verwendbare Kücken

c) pro Berichtsmonat für Gänse Enten Perlhühner

Anzahl der geschlüpften Kücken a) pro Berichtswoche für Hühner, davon Legerassen Mastrassen

gemischt verwendbare Kücken Truthühner

Anzahl insgesamt nach Tierkategorien

b) pro Berichtsmonat für Hühner, davon für Legerassen nach

Zucht- und Vermehrungskücken Gebrauchskücken Mastrassen nach

Zucht- und Vermehrungskücken Gebrauchskücken gemischt verwendbare Kücken

Hühner (Legerassen, Mastrassen, gemischt verwendbar) aussortierte Hahnenkücken

c) pro Berichtsmonat für Gänse Enten Perlhühner

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