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586_1993 AT

586. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden betreffend das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung

aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 36/1986) hinterlegt

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt

— gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993 wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und

— zu Abs. 18 des Anhangs

Art. 23 Abs. 3 lit. a, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.

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