586. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Zusatzübereinkommens zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden betreffend das Europäische Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Straßenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung
aufgelegt wurde (BGBl. Nr. 290/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 36/1986) hinterlegt
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Dänemark folgende Vorbehalte erklärt
— gleichlautender Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 585/1993 wie zum Übereinkommen über den Straßenverkehr und
— zu Abs. 18 des Anhangs
Art. 23 Abs. 3 lit. a, wonach jedes Halten oder Parken an einer Kreuzung in einer Entfernung von weniger als 5 m verboten ist.