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586_1990 AT

586. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates

haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen

gemäß Art. 12 des Übereinkommens über die

Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

(BGBl, Nr. 460/1983, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 217/

1987) abgegeben

Staaten: Datum der Hinterlegung der Notifikation

Jugoslawien 20. Juni 1990

Schweiz 19. März 1990

Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung ihrer

Notifikation folgenden Vorbehalt erklärt

„Gemäß Art. 11 erklärt die Schweizerische

Eidgenossenschaft, daß sie sich das Recht vorbehält,

dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen

für an Kindes Statt angenommene Kinder

nicht anzuwenden, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis

weiterbesteht."

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