586_1990
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586. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 586. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
1990_586_0 586. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
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Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates
haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen
gemäß Art. 12 des Übereinkommens über die
Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern
(BGBl, Nr. 460/1983, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 217/
1987) abgegeben
Staaten: Datum der Hinterlegung der Notifikation
Jugoslawien 20. Juni 1990
Schweiz 19. März 1990
Die Schweiz hat anläßlich der Hinterlegung ihrer
Notifikation folgenden Vorbehalt erklärt
„Gemäß Art. 11 erklärt die Schweizerische
Eidgenossenschaft, daß sie sich das Recht vorbehält,
dieses Übereinkommen auf Auszüge aus Geburtseinträgen
für an Kindes Statt angenommene Kinder
nicht anzuwenden, wenn das ursprüngliche Verwandtschaftsverhältnis
weiterbesteht."