586. Verordnung: 1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
Soweit Unterrichtsgegenstände der höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht
in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
erfaßt sind, werden sie in die in den folgenden
Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht
1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft
(Anlage 1.1)
2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
(Anlage 1.2)
3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
(Anlage 1.3)
4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau — Ausbildungszweig
Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlage 1.4)
5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau — Ausbildungszweig
Erwerbsgartenbau (Anlage 1.5)
6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage
1.6)
7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage
1.7)
8. Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft
(Anlage 1.8)
9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und
Lebensmitteltechnologie (Anlage 1.9)