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586_1989 AT

586. Verordnung: 1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Verordnung: 1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

Soweit Unterrichtsgegenstände der höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten nicht

in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

erfaßt sind, werden sie in die in den folgenden

Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht

1. Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft

(Anlage 1.1)

2. Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft

(Anlage 1.2)

3. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

(Anlage 1.3)

4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau — Ausbildungszweig

Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlage 1.4)

5. Höhere Lehranstalt für Gartenbau — Ausbildungszweig

Erwerbsgartenbau (Anlage 1.5)

6. Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage

1.6)

7. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage

1.7)

8. Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft

(Anlage 1.8)

9. Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und

Lebensmitteltechnologie (Anlage 1.9)

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