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586_1987 AT

586. Kundmachung: Offizielle Zeichen des Königlich Kanadischen Münzamtes für das Calgary Olympia Münzenprogramm 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Kundmachung: Offizielle Zeichen des Königlich Kanadischen Münzamtes für das Calgary Olympia Münzenprogramm 1988

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in

der Anlage angeführte kanadische offizielle Zeichen

des Königlich Kanadischen Münzamtes für

das Calgary Olympia Münzprogramm 1988 in vier

Ausführungsformen bis zum 31. Dezember 1997

Anwendung findet.

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