Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
586_1986 AT

586. Verordnung: Transportversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Verordnung: Transportversicherung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und 100 Abs. 2 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/

1978, wird verordnet

§ 1. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen

in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt

nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die

zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers

gehören, unterliegen nicht den

Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG, wenn nachgewiesen

ist, daß sie zwischen dem Versicherungsunternehmen

und sämtlichen als Versicherungsnehmer

in Betracht kommenden Personen oder der

gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsnehmer

vereinbart wurden.

(2) Besondere Versicherungsbedingungen in der

Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur

Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb

von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers

gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des

S 8 Abs. 2 Z 3 VAG.

§ 2. Als Transportversicherung im Sinn des § 1

gelten die Versicherung von Transportgütern, die

Schienenfahrzeuge-Kaskoversicherung, die Luftfahrzeug-

Kaskoversicherung, die See-, Binnensee-

und Flußschiffahrts-Kaskoversicherung, die Versicherung

der Haftung als Spediteur oder als Frachtführer

sowie die See-, Binnensee- und Flußschifffahrts-

Haftpflichtversicherung. Als Versicherung

von Transportgütern gilt auch jede Art von Valoren-

und Filmversicherung.

§ 3. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen,

und deren Änderungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

spätestens drei Wochen vor der

beabsichtigten erstmaligen Verwendung vorzulegen.

Ist wegen der erforderlichen raschen Anpassung

an geänderte Verhältnisse eine zeitgerechte

Vorlage unzumutbar, so ist bei der Vorlage der

Bedingungen auf diesen Umstand hinzuweisen.

Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde

mit der Vorlage von allgemeinen

Versicherungsbedingungen den Nachweis

im Sinn des § 1 Abs. 1 zu erbringen.

§ 4. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen

und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung verwendet werden, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde

innerhalb von 4 Wochen

nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →