586. Verordnung: Transportversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 und 100 Abs. 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/
1978, wird verordnet
§ 1. (1) Allgemeine Versicherungsbedingungen
in der Transportversicherung, die ihrem Inhalt
nach nur Verträgen zugrundeliegen können, die
zum Betrieb von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers
gehören, unterliegen nicht den
Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z 3 VAG, wenn nachgewiesen
ist, daß sie zwischen dem Versicherungsunternehmen
und sämtlichen als Versicherungsnehmer
in Betracht kommenden Personen oder der
gesetzlichen Interessenvertretung der Versicherungsnehmer
vereinbart wurden.
(2) Besondere Versicherungsbedingungen in der
Transportversicherung, die ihrem Inhalt nach nur
Verträgen zugrundeliegen können, die zum Betrieb
von Handelsgeschäften des Versicherungsnehmers
gehören, unterliegen nicht den Bestimmungen des
S 8 Abs. 2 Z 3 VAG.
§ 2. Als Transportversicherung im Sinn des § 1
gelten die Versicherung von Transportgütern, die
Schienenfahrzeuge-Kaskoversicherung, die Luftfahrzeug-
Kaskoversicherung, die See-, Binnensee-
und Flußschiffahrts-Kaskoversicherung, die Versicherung
der Haftung als Spediteur oder als Frachtführer
sowie die See-, Binnensee- und Flußschifffahrts-
Haftpflichtversicherung. Als Versicherung
von Transportgütern gilt auch jede Art von Valoren-
und Filmversicherung.
§ 3. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen,
und deren Änderungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
spätestens drei Wochen vor der
beabsichtigten erstmaligen Verwendung vorzulegen.
Ist wegen der erforderlichen raschen Anpassung
an geänderte Verhältnisse eine zeitgerechte
Vorlage unzumutbar, so ist bei der Vorlage der
Bedingungen auf diesen Umstand hinzuweisen.
Das Versicherungsunternehmen hat der Versicherungsaufsichtsbehörde
mit der Vorlage von allgemeinen
Versicherungsbedingungen den Nachweis
im Sinn des § 1 Abs. 1 zu erbringen.
§ 4. Versicherungsbedingungen, die unter § 1 fallen
und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung verwendet werden, sind der Versicherungsaufsichtsbehörde
innerhalb von 4 Wochen
nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzulegen.