Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
586_1983 AT

586. Kundmachung: Umrechnungskurs der ECU im gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Kundmachung: Umrechnungskurs der ECU im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Versandverfahren-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/1973, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/

1982 wird kundgemacht

Der Gegenwert der ECU im Sinne des Artikels

13 Abs. 3 des Abkommens vom 30. November

1972, BGBl. Nr. 599/1973, zwischen der Republik

Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen

über das gemeinschaftliche Versandverfahren in

der Fassung der Empfehlung BGBl. Nr. 658/1982

beträgt für das Kalenderjahr 1984 15,8832 S.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →