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586_1980 AT

586. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl.Nr.684/1978 und BGBl.Nr.531/1979 wird

geändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 Z.3 hat zu lauten

„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,

sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z.1

bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht

bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung

Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld

aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser

Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten oder in einem

Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131

oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einem Versicherungsträger gegenüber haben."

2. Im § 4 Abs.2 ist der Punkt am Schluß der Z.2

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgendes ist

anzufügen

„3. Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

a) in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind oder

b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld

haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,

c) auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs

-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

d) Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einem Versicherungsträger

gegenüber haben;

4. Personen, die nach § 1 Abs.1 Z.1 bis 7 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Krankenversicherung pflichtversichert

sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers besitzen;

5. Personen, die gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.Nr.152, oder gemäß § 47

des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr.27/1964,

als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe

oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33, 35

und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der

Krankenversicherung pflichtversichert sind."

3. § 5 wird aufgehoben.

4. § 6 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension {Übergangspension) gestellt, deren Bezug die

Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 begründet, und

liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger

zu prüfen, ob die Zuerkennung der

Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die

Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des

voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine

solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung

und unter den gleichen Voraussetzungen auch

auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren

eine Klage beim Schiedsgericht bzw.

eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht

hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber

zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung

der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht

angefochten werden."

5. § 7 Abs. 1 Z.6 zweiter Satz hat zu lauten

„Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs.2)

endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden

Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen

Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."

6. Dem § 26 sind folgende Abs.3 bis 5 anzufügen

„(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten

aus, die

1. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder

2. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

oder

3. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

begründen, so sind bei Ermittlung der

Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die

Vorschriften des § 25 Abs.5 bzw. des § 236 lit.a nicht

anzuwenden.

(4) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.1 die Summe

aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage

im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der

Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 nicht den

Betrag nach § 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a, so ist

Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der

Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen

monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach

§ 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a.

(5) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.2 und 3 die

Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1

bis 4 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage

nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

und aus der durchschnittlichen monatlichen

Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in

Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs.5, so sind

die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 dieses

Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig

entsprechend dem Anteil der maßgeblichen

Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen

Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe

aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden

Betrag nach § 25 Abs.5 ergibt. Für die Ermittlung

dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs.5 Z.2

heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der

beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war.

Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und

nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

ist der anteilsmäßig erhöhte Beitrag."

7.a) § 27 Abs.4 dritter Satz hat zu lauten

„In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des

entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig

aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen

Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte

unter Bedachtnahme auf § 25 Abs.2 zu bemessen,

wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.5 bzw.

§ 236 lit.a nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage

nach § 25 Abs.6 Z.2 nicht überschritten werden

darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs.3

entsprechend Bedacht zu nehmen."

b) Dem § 27 ist ein Abs.7 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(7) Solange eine durchschnittliche monatliche

Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt

werden kann, ist in den in Betracht

kommenden Fällen des § 26 Abs.4 und 5 der

Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz

vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in

Anwendung des § 25 Abs.1 bis 4 unter Bedachtnahme

auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49

Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

ergibt."

8. § 33 Abs.5 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1.Jänner eines

jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der

sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage

dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des

vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte

Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Dieser Betrag

darf jedoch die jeweils in Betracht kommende

Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Äbs.5 bzw. § 236

lit.a) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage

(§ 25 Abs.6 Z.2) nicht überschreiten."

9. § 35 Abs.3 erster Satz hat zu lauten

„Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen

nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen

rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der sich

nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

jeweils ergebenden Höhe zu entrichten."

10. § 35a Abs.2 hat zu lauten

„(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung

von Beitragsgrundlagen nach § 127a Abs.1 Z.1 und 2

nicht statt, weil die Summe der allgemeinen

Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den

360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in

dieser Pensionsversicherung und die Summe der

Sonderzahlungen (§ 49 Abs.2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) den 60fachen Betrag der

Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung

erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses

Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."

11. § 37 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist

der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung

wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages)

vollzogen, in dem der Beitragsschuldner

unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit

aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei

Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu

bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens

ist nicht erforderlich; bei Postversand wird

die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag

nach der Aufgabe zur Post vermutet."

12. § 57.Abs.1 Einleitung hat zu lauten

„Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung

gemäß § 85 Abs.2 lit.a und auf

Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem

betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu."

13. Im § 60 Abs.6 hat der erste Satz zu entfallen.

14. Im § 61 hat der letzte Satz zu entfallen.

15. Nach § 61 ist ein § 61a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus

eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch

auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 61a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß

§ 138 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder

während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein

Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus

eigener Pensionsversicherung des Versicherten an

oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle

des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch

für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches

sowie für die Dauer des Ruhens des

Krankengeldanspruches nach § 143 Abs.1 Z.2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem

Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches

tritt auch dann ein, wenn die Pension

während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs.1 Z.2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), der Verwirkung

(§ 88 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches

anfällt oder wiederauflebt.

(2) Das Ruhen des Pensionsanspruches erfaßt den

Grundbetrag vor den anderen Pensionsbestandteilen."

16. § 62 hat zu lauten

„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von

Pensionsansprüchen

§ 62. (1) Bei der Anwendung der §§ 60 und 61a

sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß und

den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen

Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141)

und die Kinderzuschüsse, heranzuziehen. Bei der

Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die

Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen

Steigerungsbeträge für die Höherversicherung

(§ 141).

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung

mehrerer der in Abs.1 angeführten Ruhensbestimmungen

vor, so sind diese in der Reihenfolge

§ 61, § 61a und § 60 anzuwenden; bei der Anwendung

des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit

dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der

Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch

übersteigt.

(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 141

Abs.2 sind die Bestimmungen der §§ 60, 61 und 61a

nicht anzuwenden."

17. § 64 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn

der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 128

Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit. dem Ablauf des

Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des

Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates,

in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten

ist."

18. Dem § 71 sind als Abs.3 und 4 anzufügen

„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung

noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung

nach Abs.1 Z.1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis

zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten

Geldleistung zulässig.

(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung

oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung

ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 139

Abs.5 bzw. § 145 Abs.4, so ist dieser Überbezug

gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies

gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die'

Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen

Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."

19. § 76 Abs.5 hat zu lauten

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch

nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit

sie eine der im § 77 Abs.1 bezeichneten Leistungen

bezogen haben."

20. § 83 Abs.2 Z.5 hat zu lauten

„5. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis

auf einer behördlichen Bewilligung beruht."

21. Nach § 89 ist ein § 89a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 89a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet

seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach

Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß

§ 216 Abs.3 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.

§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden

Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 103 Abs.6 zu ersetzen."

22. Im § 103 Abs.6 zweiter Satz ist der Ausdruck

„mit den Gesundenuntersuchungen" durch den

Ausdruck „mit den Gesundenuntersuchungen und

den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit"

zu ersetzen.

23. § 115 Abs.3 zweiter Satz hat zu lauten

„Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann

anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein

Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen

erwächst, der unter Berücksichtigung seiner

Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher

Bedeutung ist, und der Versicherte seine

Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich

unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung

infolge unverschuldet eingetretener

ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten

unterblieben ist."

24. § 116 Abs.7 erster Satz hat zu lauten:"

Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen

nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische

öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete

mittlere Schule mit mindestens zweijährigem

Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder

verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule

bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in

dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen

normalen Ausbildungs(Studien)gang

besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut

für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium

eine vorgeschriebene Ausbildung für den

künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden

Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen

der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine

sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz

vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des

Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,

höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren

Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer

höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,

höchstens zwölf Semester des Besuches einer

Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule

und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen

Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene

Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,

und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von

demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des

15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten,

gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr

fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier

Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende

Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1. März, und die

Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,

zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."

25. Nach § 117 sind ein § 117a und ein § 117b mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens

zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden

Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag

auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen.

Für die Antragstellung ist § 113 Abs.2 entsprechend

anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung

von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig

infolge eines wesentlichen Irrtums über den

Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum

Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit

Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder

Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."

26. § 122 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate

nach § 116 Abs.1 Z.1."

27. § 123 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung

des 55.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber

günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage

gemäß § 122 nach Maßgabe des Abs.3 die

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des

55.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 113

Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2

Z.1 liegt."

28. § 127a Abs.1 und 2 haben zu lauten

„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet,

so sind

1. die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage

im Sinne des § 242 Abs.2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der

Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und

2. die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden

Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage

nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.

(2) Die nach Abs.1 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage

in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, der nach Abs.1 Z.2

ermittelte Betrag darf den Betrag nach § 54 Abs.1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen."

29. § 127b Abs.1 hat zu lauten

„(1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach

§ 127a Abs.1 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage den

30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. in einem Kalenderjahr der

nach § 127a Abs.1 Z.2 ermittelte Betrag den Betrag

nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

so sind dem Versicherten die Beiträge

nach Maßgabe des Abs.2 zu erstatten."

30. § 129 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der

Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind

a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,

in der sie zuletzt versichert waren; war ein

Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen

versichert, dann gilt für die Feststellung

der Zugehörigkeit die Reihenfolge des

Abs.4 lit.b;

b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,

aus der ihnen der Pensionsanspruch

zusteht.

Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er

für die Feststellung der Zugehörigkeit in der

Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als

Versicherter."

31. § 150 Abs.1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs.2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt

leben 5316 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 3703 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-

(Witwer)pension 3703 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1383 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2078 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2456 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3703 S.

Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes

Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz

für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

24.Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung gemäß Abs.1 treten ab I.Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1.Jänner 1982, die

unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 47) vervielfachten Beträge."

32. Dem § 151 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in

dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten

verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß

§ 150 Abs.1 lit.b unterschreitet."

33. § 171 hat zu lauten

„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 60, 61 oder 61a

durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der

im § 169 Abs.2 genannten Einrichtungen nicht

berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden

Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen

Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder deren Pension

gemäß § 60 Abs.4 oder § 61a ruht) nicht gewährt."

34. Dem § 183 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht

sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne

des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten

Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,

die zur Durchführung des Melde- und

Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen

sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen

notwendig sind."

35. Im § 185 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck

„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger

Zulagen und Zuschläge)" durch den Ausdruck

„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger

Zulagen und Zuschläge, ausgenommen jedoch die

Zuschläge gemäß § 139 Abs.5 und § 145 Abs.4)" zu

ersetzen.

36. Im § 193 Z.4 ist der Ausdruck „Untersuchungen

gemäß den §§ 88 und 89" durch den Ausdruck

„Untersuchungen bzw. Maßnahmen gemäß den

§§ 88, 89 und 89a" zu ersetzen.

37.a) § 197 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des

Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger

sowie Personen, die aufgrund einer von

ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen

in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,

ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs

oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von

der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters

ausgeschlossen."

b) § 197 Abs.7 hat zu entfallen.

38.a) Im § 198 Abs.5 zweiter Satz hat der Ausdruck

„zeitweilig" zu entfallen.

b) Dem § 198 Abs.6 ist folgender Satz anzufügen

„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.5

zweiter Satz entsprechend."

39.a) In der Überschrift des § 200 ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck

„(Stellvertretern)" anzufügen.

b) Im § 200 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck

'„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

c) Im § 200 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „wichtiger

Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher

Grund" zu ersetzen.

d) Im § 200 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist

anzufügen

„5. wenn einer der im § 197 Abs.6 genannten

Ausschließungsgründe eingetreten ist."

e) Im § 200 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten

„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist die zur

Entsendung berufene Stelle anzuhören."

f) Im § 200 Abs.2, 3 und 5 ist jeweils nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck

„(Stellvertreter)" einzufügen.

g) Im § 200 Abs.4 ist nach dem Ausdruck

„Versicherungsvertreters" der Ausdruck „(Stellvertreters)"

einzufügen.

h) Dem § 200 ist ein Abs.7 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(7) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die

Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die

entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines

neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern

hat."

40.a) Im § 207 Abs.1 erster Satz ist der Ausdruck

„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen

Ausschüssen)" zu ersetzen.

b) Im § 207 Abs.3 ist der Ausdruck „andere

Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"

durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter

in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"

zu ersetzen.

41. Nach § 231 ist ein Abschnitt IX mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Abschnitt IX

Elektronische Datenverarbeitung

§ 231a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als

dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."

42.a) Im § 237 ist der Ausdruck „für die

Geschäftsjahre 1979 und 1980" durch den Ausdruck"

für das Geschäftsjahr 1981" zu ersetzen.

b) Dem § 237 ist folgender Satz anzufügen

„Zuführungen an die Liquiditätsreserve sind für das

Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen."

43. § 245 hat zu lauten

„Gesonderte. Rücklage

§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend

von den Bestimmungen des § 216 'Abs.3 im

Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in

der Krankenversicherung, ausgenommen die

Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die

Pensionsversicherung zu überweisen und

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb der

hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der gesonderten Rücklage

zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge

an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit.a

übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen

nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der

Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage

zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen

um die gemäß § 447f Abs.5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu

leistenden Überweisungen zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit.a sind monatlich in der

Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages

zu bevorschussen. Der Ausgleich ist

innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden

Kalenderjahres vorzunehmen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für

rückständige Beiträge gemäß § 35 Abs.3 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung

einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs.1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art.VI

Abs.6 der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.585/1980, entsprechend

anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge

aus Kalendermonaten, die vor dem 1.Jänner

1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht

bereits vorgeschrieben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und

des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/

1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung

sind für Mahnverfahren nach § 37 Abs.3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis

zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 57 Abs.1 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art.I Z.12 gelten auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.

(4) Die Bestimmungen des § 61a des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I

Z.15 sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden,

deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1981 liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 116 Abs.7 bzw. des

§ 123 Abs.1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.I Z.24 bzw. Z.27

sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in

denen der Stichtag nach dem 31.Dezember 1980

liegt.

(6) Die Bestimmungen des § 122 Abs.3 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art.I Z.26 sind nur auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem

31.Dezember 1986 liegt.

(7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen

Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber

günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden,

in denen der Stichtag (§ 113 Abs.2 des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach

dem 31.Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980

gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum

31.Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt

bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens

ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits

ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Artikel III

Schlußbestimmungen

(1) Art.III Abs.2 der 2.Novelle zum Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.531/1979, hat zu

lauten

„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,

sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich

der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die

Zeit vor dem 1.Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."

(2) Personen, die am 31.Dezember 1979 gemäß § 4

Abs.3 Z.2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

in der an diesem Tag in Geltung gestandenen

Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

ausgenommen waren, sind auf Antrag

von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

zu befreien, wenn der Antrag bis 31.Dezember

1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung

gilt rückwirkend ab 1.Jänner 1980 für die Dauer des

Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige

Ausnahme von der Pflichtversicherung.

(3) Den von der Pflichtversicherung nach Abs.2

befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume

nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung

entrichteten Beiträge zu erstatten. Mit der Erstattung

der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten

jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von

Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherrung

vor der Geltendmachung der Erstattung eine

Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand

bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß

waren.

Artikel IV

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner 1981 in

Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1.Jänner 1980 die

Bestimmungen des Art.I Z.6, 7 lit.b, 10, 28 und 29;

b) mit dem 1.Jänner 1987 die Bestimmungen des

Art.I Z.26.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des § 89a des

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des. Art.I Z.21 der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich

aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für soziale Verwaltung betraut.

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