586. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.560/1978, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl.Nr.684/1978 und BGBl.Nr.531/1979 wird
geändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 Z.3 hat zu lauten
„3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z.1
bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht
bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführer
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung
Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld
aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser
Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten oder in einem
Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131
oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einem Versicherungsträger gegenüber haben."
2. Im § 4 Abs.2 ist der Punkt am Schluß der Z.2
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; folgendes ist
anzufügen
„3. Personen, die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
a) in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind oder
b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld
haben, auch wenn dieser Anspruch ruht,
c) auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs
-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder
d) Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß
§ 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
einem Versicherungsträger
gegenüber haben;
4. Personen, die nach § 1 Abs.1 Z.1 bis 7 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Krankenversicherung pflichtversichert
sind, oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers besitzen;
5. Personen, die gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.Nr.152, oder gemäß § 47
des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl.Nr.27/1964,
als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe
oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33, 35
und 43 des Heeresversorgungsgesetzes) in der
Krankenversicherung pflichtversichert sind."
3. § 5 wird aufgehoben.
4. § 6 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension {Übergangspension) gestellt, deren Bezug die
Krankenversicherung nach § 3 Abs. 1 begründet, und
liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger
zu prüfen, ob die Zuerkennung der
Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des
voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine
solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung
und unter den gleichen Voraussetzungen auch
auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren
eine Klage beim Schiedsgericht bzw.
eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht
hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber
zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung
der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht
angefochten werden."
5. § 7 Abs. 1 Z.6 zweiter Satz hat zu lauten
„Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs.2)
endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden
Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen
Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."
6. Dem § 26 sind folgende Abs.3 bis 5 anzufügen
„(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten
aus, die
1. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder
2. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
oder
3. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
begründen, so sind bei Ermittlung der
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die
Vorschriften des § 25 Abs.5 bzw. des § 236 lit.a nicht
anzuwenden.
(4) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.1 die Summe
aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage
im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der
Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 nicht den
Betrag nach § 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a, so ist
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der
Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen
monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach
§ 25 Abs.5 bzw. nach § 236 lit.a.
(5) Erreicht in den Fällen des Abs.3 Z.2 und 3 die
Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1
bis 4 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage
nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
und aus der durchschnittlichen monatlichen
Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in
Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs.5, so sind
die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.1 bis 4 dieses
Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig
entsprechend dem Anteil der maßgeblichen
Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe
aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden
Betrag nach § 25 Abs.5 ergibt. Für die Ermittlung
dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs.5 Z.2
heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der
beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war.
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und
nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
ist der anteilsmäßig erhöhte Beitrag."
7.a) § 27 Abs.4 dritter Satz hat zu lauten
„In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des
entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig
aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen
Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte
unter Bedachtnahme auf § 25 Abs.2 zu bemessen,
wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.5 bzw.
§ 236 lit.a nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage
nach § 25 Abs.6 Z.2 nicht überschritten werden
darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs.3
entsprechend Bedacht zu nehmen."
b) Dem § 27 ist ein Abs.7 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(7) Solange eine durchschnittliche monatliche
Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs.2 und 4 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht festgestellt
werden kann, ist in den in Betracht
kommenden Fällen des § 26 Abs.4 und 5 der
Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz
vorläufig ein Betrag zugrunde zu legen, der sich in
Anwendung des § 25 Abs.1 bis 4 unter Bedachtnahme
auf die glaubhaft gemachten allgemeinen Beitragsgrundlagen
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zuzüglich der Sonderzahlungen (§ 49
Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
ergibt."
8. § 33 Abs.5 hat zu lauten
„(5) Die Beitragsgrundlage ist ab 1.Jänner eines
jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der
sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des
vorangegangenen Jahres ergibt. Der vervielfachte
Betrag ist auf volle Schilling zu runden. Dieser Betrag
darf jedoch die jeweils in Betracht kommende
Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Äbs.5 bzw. § 236
lit.a) nicht unterschreiten und die Höchstbeitragsgrundlage
(§ 25 Abs.6 Z.2) nicht überschreiten."
9. § 35 Abs.3 erster Satz hat zu lauten
„Werden die Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen
nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen
rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der sich
nach § 59 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
jeweils ergebenden Höhe zu entrichten."
10. § 35a Abs.2 hat zu lauten
„(2) Findet in einem Kalenderjahr eine Ermittlung
von Beitragsgrundlagen nach § 127a Abs.1 Z.1 und 2
nicht statt, weil die Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den
360fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in
dieser Pensionsversicherung und die Summe der
Sonderzahlungen (§ 49 Abs.2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) den 60fachen Betrag der
Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung
erreicht oder überstiegen hat, so sind für dieses
Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten."
11. § 37 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist
der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung
wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages)
vollzogen, in dem der Beitragsschuldner
unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit
aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei
Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu
bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens
ist nicht erforderlich; bei Postversand wird
die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post vermutet."
12. § 57.Abs.1 Einleitung hat zu lauten
„Ein Anspruch auf Geldleistungen aus der Krankenversicherung
gemäß § 85 Abs.2 lit.a und auf
Geldleistungen aus der Pensionsversicherung aus dem
betreffenden Versicherungsfall steht nicht zu."
13. Im § 60 Abs.6 hat der erste Satz zu entfallen.
14. Im § 61 hat der letzte Satz zu entfallen.
15. Nach § 61 ist ein § 61a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus
eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch
auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung
§ 61a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß
§ 138 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder
während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein
Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus
eigener Pensionsversicherung des Versicherten an
oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle
des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch
für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches
sowie für die Dauer des Ruhens des
Krankengeldanspruches nach § 143 Abs.1 Z.2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem
Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches
tritt auch dann ein, wenn die Pension
während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs.1 Z.2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), der Verwirkung
(§ 88 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches
anfällt oder wiederauflebt.
(2) Das Ruhen des Pensionsanspruches erfaßt den
Grundbetrag vor den anderen Pensionsbestandteilen."
16. § 62 hat zu lauten
„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von
Pensionsansprüchen
§ 62. (1) Bei der Anwendung der §§ 60 und 61a
sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß und
den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen
Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141)
und die Kinderzuschüsse, heranzuziehen. Bei der
Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die
Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen
Steigerungsbeträge für die Höherversicherung
(§ 141).
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung
mehrerer der in Abs.1 angeführten Ruhensbestimmungen
vor, so sind diese in der Reihenfolge
§ 61, § 61a und § 60 anzuwenden; bei der Anwendung
des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit
dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der
Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch
übersteigt.
(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 141
Abs.2 sind die Bestimmungen der §§ 60, 61 und 61a
nicht anzuwenden."
17. § 64 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Die Herabsetzung einer Pension wird, wenn
der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Pensionisten oder seines Kindes (§ 128
Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit. dem Ablauf des
Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des
Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates,
in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten
ist."
18. Dem § 71 sind als Abs.3 und 4 anzufügen
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung
noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung
nach Abs.1 Z.1, 2 und 4 ohne Begrenzung bis
zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten
Geldleistung zulässig.
(4) Entsteht durch eine rückwirkende Zuerkennung
oder Erhöhung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung
ein Überbezug an Zuschlägen gemäß § 139
Abs.5 bzw. § 145 Abs.4, so ist dieser Überbezug
gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen. Dies
gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter auf die'
Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."
19. § 76 Abs.5 hat zu lauten
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch
nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit
sie eine der im § 77 Abs.1 bezeichneten Leistungen
bezogen haben."
20. § 83 Abs.2 Z.5 hat zu lauten
„5. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis
auf einer behördlichen Bewilligung beruht."
21. Nach § 89 ist ein § 89a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 89a. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet
seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach
Maßgabe der in der gesonderten Rücklage gemäß
§ 216 Abs.3 vorhandenen Mittel sonstige Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen.
§ 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, entsprechend.
(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden
Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 103 Abs.6 zu ersetzen."
22. Im § 103 Abs.6 zweiter Satz ist der Ausdruck
„mit den Gesundenuntersuchungen" durch den
Ausdruck „mit den Gesundenuntersuchungen und
den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit"
zu ersetzen.
23. § 115 Abs.3 zweiter Satz hat zu lauten
„Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein
Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen
erwächst, der unter Berücksichtigung seiner
Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher
Bedeutung ist, und der Versicherte seine
Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich
unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung
infolge unverschuldet eingetretener
ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten
unterblieben ist."
24. § 116 Abs.7 erster Satz hat zu lauten:"
Als Ersatzzeiten gelten ferner die Zeiten, in denen
nach Vollendung des 15.Lebensjahres eine inländische
öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete
mittlere Schule mit mindestens zweijährigem
Bildungsgang, eine höhere Schule, Akademie oder
verwandte Lehranstalt oder eine inländische Hochschule
bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in
dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen
normalen Ausbildungs(Studien)gang
besucht wurde, oder eine Ausbildung am Lehrinstitut
für Dentisten in Wien oder nach dem Hochschulstudium
eine vorgeschriebene Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf erfolgt ist, sofern nach dem Verlassen
der Schule bzw. der Beendigung der Ausbildung eine
sonstige Versicherungszeit nach diesem Bundesgesetz
vorliegt; hiebei werden höchstens ein Jahr des
Besuches des Lehrinstitutes für Dentisten in Wien,
höchstens zwei Jahre des Besuches einer mittleren
Schule, höchstens drei Jahre des Besuches einer
höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt,
höchstens zwölf Semester des Besuches einer
Hochschule, einer Kunstakademie oder Kunsthochschule
und höchstens sechs Jahre der vorgeschriebenen
Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene
Hochschulbildung erfordernden Beruf berücksichtigt,
und zwar jedes volle Schuljahr, angefangen von
demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des
15.Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten,
gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr
fallenden 1.November, jedes Studiensemester mit vier
Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende
Semester fallenden 1.Oktober bzw. 1. März, und die
Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer,
zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat."
25. Nach § 117 sind ein § 117a und ein § 117b mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens
zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden
Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag
auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen.
Für die Antragstellung ist § 113 Abs.2 entsprechend
anzuwenden.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung
§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung
von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den
Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum
Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit
Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."
26. § 122 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate
nach § 116 Abs.1 Z.1."
27. § 123 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung
des 55.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber
günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage
gemäß § 122 nach Maßgabe des Abs.3 die
Bemessungsgrundlage nach Vollendung des
55.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 113
Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2
Z.1 liegt."
28. § 127a Abs.1 und 2 haben zu lauten
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet,
so sind
1. die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage
im Sinne des § 242 Abs.2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der
Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und
2. die gemäß § 242 Abs.4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden
Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage
nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
(2) Die nach Abs.1 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, der nach Abs.1 Z.2
ermittelte Betrag darf den Betrag nach § 54 Abs.1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen."
29. § 127b Abs.1 hat zu lauten
„(1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach
§ 127a Abs.1 Z.1 ermittelte Beitragsgrundlage den
30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. in einem Kalenderjahr der
nach § 127a Abs.1 Z.2 ermittelte Betrag den Betrag
nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
so sind dem Versicherten die Beiträge
nach Maßgabe des Abs.2 zu erstatten."
30. § 129 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der
Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind
a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,
in der sie zuletzt versichert waren; war ein
Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen
versichert, dann gilt für die Feststellung
der Zugehörigkeit die Reihenfolge des
Abs.4 lit.b;
b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,
aus der ihnen der Pensionsanspruch
zusteht.
Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt er
für die Feststellung der Zugehörigkeit in der
Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als
Versicherter."
31. § 150 Abs.1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs.2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
leben 5316 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 3703 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-
(Witwer)pension 3703 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1383 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2078 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2456 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3703 S.
Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes
Kind (§ 128), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz
für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
24.Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung gemäß Abs.1 treten ab I.Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1.Jänner 1982, die
unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 47) vervielfachten Beträge."
32. Dem § 151 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in
dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten
verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß
§ 150 Abs.1 lit.b unterschreitet."
33. § 171 hat zu lauten
„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 171. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 60, 61 oder 61a
durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der
im § 169 Abs.2 genannten Einrichtungen nicht
berührt. Familien- und Taggeld nach § 170 werden
Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen
Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder deren Pension
gemäß § 60 Abs.4 oder § 61a ruht) nicht gewährt."
34. Dem § 183 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht
sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne
des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten
Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,
die zur Durchführung des Melde- und
Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen
sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen
notwendig sind."
35. Im § 185 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck
„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger
Zulagen und Zuschläge)" durch den Ausdruck
„Anspruch auf Pension (einschließlich allfälliger
Zulagen und Zuschläge, ausgenommen jedoch die
Zuschläge gemäß § 139 Abs.5 und § 145 Abs.4)" zu
ersetzen.
36. Im § 193 Z.4 ist der Ausdruck „Untersuchungen
gemäß den §§ 88 und 89" durch den Ausdruck
„Untersuchungen bzw. Maßnahmen gemäß den
§§ 88, 89 und 89a" zu ersetzen.
37.a) § 197 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
sowie Personen, die aufgrund einer von
ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen
in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen,
ferner Personen, über deren Vermögen der Konkurs
oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, sind von
der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters
ausgeschlossen."
b) § 197 Abs.7 hat zu entfallen.
38.a) Im § 198 Abs.5 zweiter Satz hat der Ausdruck
„zeitweilig" zu entfallen.
b) Dem § 198 Abs.6 ist folgender Satz anzufügen
„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.5
zweiter Satz entsprechend."
39.a) In der Überschrift des § 200 ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck
„(Stellvertretern)" anzufügen.
b) Im § 200 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck
'„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
c) Im § 200 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „wichtiger
Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher
Grund" zu ersetzen.
d) Im § 200 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist
anzufügen
„5. wenn einer der im § 197 Abs.6 genannten
Ausschließungsgründe eingetreten ist."
e) Im § 200 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten
„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist die zur
Entsendung berufene Stelle anzuhören."
f) Im § 200 Abs.2, 3 und 5 ist jeweils nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck
„(Stellvertreter)" einzufügen.
g) Im § 200 Abs.4 ist nach dem Ausdruck
„Versicherungsvertreters" der Ausdruck „(Stellvertreters)"
einzufügen.
h) Dem § 200 ist ein Abs.7 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(7) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die
Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die
entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines
neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern
hat."
40.a) Im § 207 Abs.1 erster Satz ist der Ausdruck
„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen
Ausschüssen)" zu ersetzen.
b) Im § 207 Abs.3 ist der Ausdruck „andere
Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"
durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter
in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"
zu ersetzen.
41. Nach § 231 ist ein Abschnitt IX mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Abschnitt IX
Elektronische Datenverarbeitung
§ 231a. Der Versicherungsträger ist insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als
dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."
42.a) Im § 237 ist der Ausdruck „für die
Geschäftsjahre 1979 und 1980" durch den Ausdruck"
für das Geschäftsjahr 1981" zu ersetzen.
b) Dem § 237 ist folgender Satz anzufügen
„Zuführungen an die Liquiditätsreserve sind für das
Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen."
43. § 245 hat zu lauten
„Gesonderte. Rücklage
§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend
von den Bestimmungen des § 216 'Abs.3 im
Geschäftsjahr 1981
a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in
der Krankenversicherung, ausgenommen die
Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die
Pensionsversicherung zu überweisen und
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb der
hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der gesonderten Rücklage
zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit.a
übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen
nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen, ist der
Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage
zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen
um die gemäß § 447f Abs.5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu
leistenden Überweisungen zu vermindern.
Die Überweisungen nach lit.a sind monatlich in der
Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages
zu bevorschussen. Der Ausgleich ist
innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden
Kalenderjahres vorzunehmen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für
rückständige Beiträge gemäß § 35 Abs.3 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung
einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs.1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art.VI
Abs.6 der 35.Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.585/1980, entsprechend
anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge
aus Kalendermonaten, die vor dem 1.Jänner
1981 liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht
bereits vorgeschrieben sind.
(2) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und
des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/
1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung
sind für Mahnverfahren nach § 37 Abs.3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis
zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen des § 57 Abs.1 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art.I Z.12 gelten auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1981 eingetreten sind.
(4) Die Bestimmungen des § 61a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I
Z.15 sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden,
deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1981 liegt.
(5) Die Bestimmungen des § 116 Abs.7 bzw. des
§ 123 Abs.1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.I Z.24 bzw. Z.27
sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in
denen der Stichtag nach dem 31.Dezember 1980
liegt.
(6) Die Bestimmungen des § 122 Abs.3 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art.I Z.26 sind nur auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
31.Dezember 1986 liegt.
(7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen
Fassung sind - soweit es für den Leistungswerber
günstiger ist - auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden,
in denen der Stichtag (§ 113 Abs.2 des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach
dem 31.Dezember 1978 und vor dem 1. Jänner 1980
gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum
31.Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt
bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens
ab 1. Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Artikel III
Schlußbestimmungen
(1) Art.III Abs.2 der 2.Novelle zum Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.531/1979, hat zu
lauten
„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,
sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich
der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die
Zeit vor dem 1.Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."
(2) Personen, die am 31.Dezember 1979 gemäß § 4
Abs.3 Z.2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
in der an diesem Tag in Geltung gestandenen
Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
ausgenommen waren, sind auf Antrag
von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
zu befreien, wenn der Antrag bis 31.Dezember
1981 bei der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung
gilt rückwirkend ab 1.Jänner 1980 für die Dauer des
Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige
Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(3) Den von der Pflichtversicherung nach Abs.2
befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume
nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung
entrichteten Beiträge zu erstatten. Mit der Erstattung
der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten
jegliche Wirksamkeit. Die Erstattung von
Beiträgen ist ausgeschlossen, wenn aus der Versicherrung
vor der Geltendmachung der Erstattung eine
Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
gewährt worden ist und diese Beiträge auf Bestand
bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß
waren.
Artikel IV
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner 1981 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1.Jänner 1980 die
Bestimmungen des Art.I Z.6, 7 lit.b, 10, 28 und 29;
b) mit dem 1.Jänner 1987 die Bestimmungen des
Art.I Z.26.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des § 89a des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des. Art.I Z.21 der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für soziale Verwaltung betraut.