586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik haben,
in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der
Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung
und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis
zwischen den Menschen und Völkern beiträgt
und so eine dauerhafte Verständigung zwischen
den Staaten fördert, sowie
in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte
der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
in Europa einen Beitrag zur weiteren
Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
sowie zwischen den Völkern beider Länder zu
leisten,
vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,
und sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertrags Staaten unterstützen die gegenseitige
Zusammenarbeit in den Bereichen der
Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung,
des Filmwesens, der Massenmedien und des
Sports.
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften und der Tschechoslowakischen
Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage
direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen
unterstützen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen den Universitäten und
anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie
tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer
und Forscher aus.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Grundlagenforschung
durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer
wissenschaftlicher Programme, die
Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und
Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen
die Teilnahme von Wissenschaftern und
Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen,
die in dem anderen Land stattfinden.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-,
Informations- und Publikationsaustausch zwischen
Universitäten, Hochschulen und Institutionen
der Grundlagenforschung, und erleichtern
den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen
im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch
von Lektoren sowohl der deutschen als auch der
tschechischen und slowakischen Sprache zur
Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.
Artikel 7
Die Vertrags Staaten gewähren einander Studien-
und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte
Akademiker der Universitäten und künstlerischen
Hochschulen im Mindestausmaß von 32
Monaten jährlich.
Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen,
unter welchen eine gegenseitige Anerkennung
der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten
an Universitäten und Hochschulen
und eine Anerkennung von akademischen Graden
stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie
Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften
aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten
Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen
vor.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit
von Wissenschaftern und Forschern des anderen
Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu
kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen
wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang
mit innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 10
Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen
durch Übermittlung von didaktischem
Material und Austausch von Experten aus.
Artikel 11
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der
Geschichte, Geographie und Kultur des anderen
Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die
beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher
aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur
Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.
Artikel 12
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,
insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen
und Informationsmaterial sowie durch
Austausch von Fachleuten.
Artikel 13
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Bibliotheken, der
Denkmalpflege, der Museen und des Theaters
durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen
und durch Austausch von Fachleuten.
Artikel 14
Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen
musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung
solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen
zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung
der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles
und einzelnen Künstlern auf kommerzieller
und nichtkommerzieller Grundlage sowie
zur Aufführung von Theater- und Musikwerken
von Autoren und Komponisten des anderen
Landes.
Artikel 16
Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung
von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen
Werken und zur Einladung von Übersetzern.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von
Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von
Künstlern und Kulturjournalisten.
Artikel 18
Die Vertrags Staaten fördern Kontakte auf dem
Gebiet der bildenden und der angewandten
Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte
Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien,
Vereinigungen und Organisationen.
Artikel 19
Die Vertrags Staaten fördern die Zusammenarbeit
im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige
Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen
Rundfunk" und „Československým
rozhlasem a Československo televizi" zur Erweiterung
der direkten Zusammenarbeit.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Filmwesens durch
1. Einladung von Fachleuten zur Teilnahme
an Veranstaltungen,
2. Austausch von Filmen, Aufzeichnungen,
Programmen und Material,
3. Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,
4. Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.
Artikel 21
Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung
der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und
der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der
zuständigen Organisationen.
Artikel 22
Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen
Bedingungen der Durchführung dieses
Abkommens werden im Anhang geregelt, der
einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bildet.
Artikel 23
Zur Durchführung dieses Abkommens wird
eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den
Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt
mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der
Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zusammen. Sie
erarbeitet Programme zur Durchführung dieses
Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen
organisatorischen und finanziellen
Fragen.
Die Namen der Mitglieder der Gemischten
Kommission werden auf diplomatischem Wege
mitgeteilt.
Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission
können auch Experten herangezogen werden.
Artikel 24
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsstaaten
schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt
werden. Die Kündigung tritt sechs Monate
nach Einlangen der Notifikation beim anderen
Vertragsstaat in Kraft.
Artikel 25
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten
einander schriftlich auf diplomatischem Wege
mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. November 1977
in zwei Urschriften, jede in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Willibald Pahr m.p.
Für die Tschechoslowakische
Sozialistische Republik
Bohuslav Chňoupek m.p.
Anhang
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Bildung
und Wissenschaft
1. Bei der Durchführung der von der Gemischten
Kommission gemäß Artikel 23 des
Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen
und fördern die Vertragsstaaten
a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Institutionen, Organisationen
und Vereinigungen,
b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen
von Universitätslehrern und Forschern
sowie von Persönlichkeiten des kulturellen
und wissenschaftlichen Lebens zu
den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten
Stipendien haben Aufenthalts kosten (Unterbringung,
Verpflegung, Taschengeld) und
Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt
im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten
Besuchen trägt das Entsendeland die
Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort,
das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen,
die Kosten für Nächtigung und Verpflegung
sowie in angemessener Weise die sonstigen
sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden
Kosten.
4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten
Ausstellungen trägt das Entsendeland
die Kosten der Vorbereitung und Versendung
zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom
letzten Bestimmungsort im Gastland zurück
sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt.
Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkund
e durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung
durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen
Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember
1978 in Kraft.