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586_1978 AT

586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung und Wissenschaft samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens samt Anhang wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik haben,

in der Erkenntnis, daß die Entwicklung der

Beziehungen auf dem Gebiet der Kultur, Bildung

und Wissenschaft zu einem besseren Verständnis

zwischen den Menschen und Völkern beiträgt

und so eine dauerhafte Verständigung zwischen

den Staaten fördert, sowie

in dem Wunsche, auf der Grundlage der Schlußakte

der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit

in Europa einen Beitrag zur weiteren

Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik

sowie zwischen den Völkern beider Länder zu

leisten,

vereinbart, dieses Abkommen abzuschließen,

und sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertrags Staaten unterstützen die gegenseitige

Zusammenarbeit in den Bereichen der

Kultur und Wissenschaft, der Kunst, der Bildung,

des Filmwesens, der Massenmedien und des

Sports.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften und der Tschechoslowakischen

Akademie der Wissenschaften auf der Grundlage

direkter Vereinbarungen zwischen diesen Institutionen

unterstützen.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen den Universitäten und

anderen wissenschaftlichen Einrichtungen. Sie

tauschen zu diesem Zweck Universitätslehrer

und Forscher aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Grundlagenforschung

durch die Aufstellung und Verwirklichung gemeinsamer

wissenschaftlicher Programme, die

Veranstaltung gemeinsamer Konferenzen und

Symposien und durch andere Formen. Sie unterstützen

die Teilnahme von Wissenschaftern und

Forschern an wissenschaftlichen Veranstaltungen,

die in dem anderen Land stattfinden.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten fördern den Erfahrungs-,

Informations- und Publikationsaustausch zwischen

Universitäten, Hochschulen und Institutionen

der Grundlagenforschung, und erleichtern

den Zugang zu solchen Informationen und Publikationen

im Einklang mit innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen den Austausch

von Lektoren sowohl der deutschen als auch der

tschechischen und slowakischen Sprache zur

Tätigkeit an Universitäten und bei Sprachkursen.

Artikel 7

Die Vertrags Staaten gewähren einander Studien-

und Kurzstipendien für Studierende und absolvierte

Akademiker der Universitäten und künstlerischen

Hochschulen im Mindestausmaß von 32

Monaten jährlich.

Artikel 8

Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen,

unter welchen eine gegenseitige Anerkennung

der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten

an Universitäten und Hochschulen

und eine Anerkennung von akademischen Graden

stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie

Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften

aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten

Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen

vor.

Artikel 9

Die Vertragsstaaten unterstützen die Arbeit

von Wissenschaftern und Forschern des anderen

Staates durch die Erleichterung des Zugangs zu

kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen

wie Bibliotheken, Archiven und Museen im Einklang

mit innerstaatlichen Vorschriften.

Artikel 10

Die Vertragsstaaten tauschen pädagogische Erfahrungen

durch Übermittlung von didaktischem

Material und Austausch von Experten aus.

Artikel 11

Zum Zwecke der objektiven Darstellung der

Geschichte, Geographie und Kultur des anderen

Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die

beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher

aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur

Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.

Artikel 12

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung,

insbesondere durch den Austausch von Dokumentationen

und Informationsmaterial sowie durch

Austausch von Fachleuten.

Artikel 13

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Bibliotheken, der

Denkmalpflege, der Museen und des Theaters

durch Übermittlung entsprechender Dokumentationen

und durch Austausch von Fachleuten.

Artikel 14

Die Vertragsstaaten tauschen Ausstellungen

musealer und lebendiger Kunst aus; zur Durchführung

solcher Ausstellungen werden Vereinbarungen

zwischen den zuständigen Stellen geschlossen.

Artikel 15

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung

der Gastspiele von Theatern, Künstlerensembles

und einzelnen Künstlern auf kommerzieller

und nichtkommerzieller Grundlage sowie

zur Aufführung von Theater- und Musikwerken

von Autoren und Komponisten des anderen

Landes.

Artikel 16

Die Vertragsstaaten ermutigen die Übersetzung

von literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen

Werken und zur Einladung von Übersetzern.

Artikel 17

Die Vertragsstaaten unterstützen Besuche von

Persönlichkeiten des kulturellen Lebens, von

Künstlern und Kulturjournalisten.

Artikel 18

Die Vertrags Staaten fördern Kontakte auf dem

Gebiet der bildenden und der angewandten

Kunst wie auch der Architektur sowie die direkte

Zusammenarbeit der diesbezüglichen Galerien,

Vereinigungen und Organisationen.

Artikel 19

Die Vertrags Staaten fördern die Zusammenarbeit

im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige

Besuche von Journalisten.

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen

Rundfunk" und „Československým

rozhlasem a Československo televizi" zur Erweiterung

der direkten Zusammenarbeit.

Artikel 20

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Filmwesens durch

1. Einladung von Fachleuten zur Teilnahme

an Veranstaltungen,

2. Austausch von Filmen, Aufzeichnungen,

Programmen und Material,

3. Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,

4. Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.

Artikel 21

Die Vertragsstaaten ermutigen die Erweiterung

der Beziehungen auf dem Gebiet des Sports und

der Leibeserziehung durch Zusammenarbeit der

zuständigen Organisationen.

Artikel 22

Die allgemeinen organisatorischen und finanziellen

Bedingungen der Durchführung dieses

Abkommens werden im Anhang geregelt, der

einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bildet.

Artikel 23

Zur Durchführung dieses Abkommens wird

eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den

Vertretern der Vertragsstaaten besteht. Sie tritt

mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in der

Republik Österreich und in der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik zusammen. Sie

erarbeitet Programme zur Durchführung dieses

Abkommens und zur Regelung der damit verbundenen

organisatorischen und finanziellen

Fragen.

Die Namen der Mitglieder der Gemischten

Kommission werden auf diplomatischem Wege

mitgeteilt.

Zu den Sitzungen der Gemischten Kommission

können auch Experten herangezogen werden.

Artikel 24

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit

abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsstaaten

schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt

werden. Die Kündigung tritt sechs Monate

nach Einlangen der Notifikation beim anderen

Vertragsstaat in Kraft.

Artikel 25

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten

einander schriftlich auf diplomatischem Wege

mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 22. November 1977

in zwei Urschriften, jede in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Willibald Pahr m.p.

Für die Tschechoslowakische

Sozialistische Republik

Bohuslav Chňoupek m.p.

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Bildung

und Wissenschaft

1. Bei der Durchführung der von der Gemischten

Kommission gemäß Artikel 23 des

Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen

und fördern die Vertragsstaaten

a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den

zuständigen Institutionen, Organisationen

und Vereinigungen,

b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen

von Universitätslehrern und Forschern

sowie von Persönlichkeiten des kulturellen

und wissenschaftlichen Lebens zu

den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.

2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten

Stipendien haben Aufenthalts kosten (Unterbringung,

Verpflegung, Taschengeld) und

Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt

im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.

3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten

Besuchen trägt das Entsendeland die

Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort,

das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen,

die Kosten für Nächtigung und Verpflegung

sowie in angemessener Weise die sonstigen

sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden

Kosten.

4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten

Ausstellungen trägt das Entsendeland

die Kosten der Vorbereitung und Versendung

zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom

letzten Bestimmungsort im Gastland zurück

sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt.

Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Nach Unterzeichnung der Ratifikationsurkund

e durch den Bundespräsidenten und ihrer Gegenzeichnung

durch den Vizekanzler sind am 10. Oktober 1978 die in Art. 25 des Abkommens vorgesehenen

Mitteilungen erfolgt; das Vertragswerk tritt nach derselben Bestimmung am 9. Dezember

1978 in Kraft.

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