Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
586_1976 AT

586. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes

sind

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der

Republik Österreich (Land Steiermark hinsichtlich

der §§ 2 bis 6, Land Kärnten hinsichtlich

des § 7) und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien;

2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

vom 29. Oktober 1975 über Änderungen

und Ergänzungen des Vertrages zwischen

der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

über die gemeinsame Staatsgrenze vom

8. April 1965.

Änderungen des Verlaufes der

Staatsgrenze im Bereich der regulierten

Kutschenitza (Teil des

Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt

III)

§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im

Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200

zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und

Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes

durch die Anlagen

1 (Grenzbeschreibung),

2 und 3 (Koordinatenverzeichnisse) und

4 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)

bestimmt.

§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im

gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen

5 (Grenzbeschreibung),

6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und

8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)

bestimmt.

§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der

Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3

festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen

Einfluß.

Änderung des Verlaufes der

Staatsgrenze im Bereich des regulierten

Ägydibaches (Teil des

Grenzabschnittes VIII)

§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im

Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/

65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die

Anlagen

10 (Grenzbeschreibung),

11 (Koordinatenverzeichnis) und

12 (Grenzplan im Maßstab 1 :250)

bestimmt.

§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des

Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten

Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Änderungen des Verlaufes der

Staatsgrenze beim Sraßen-Grenzübergang

Grablach (Teile der

Grenzabschnitte XVIII und XIX)

§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im

Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen

Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes

und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn

dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen

Nr. XLX/3 durch die Anlagen

14 (Grenzbeschreibung),

15 (KoordinatenVerzeichnis) und

16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)

bestimmt.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —

vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2

bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes

des Landes Steiermark und vorbehaltlich

des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen

Verfassungsgesetzes des Landes

Kärnten — in demselben Zeitpunkt in Kraft

wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien

über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April

1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →