586. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes
sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der
Republik Österreich (Land Steiermark hinsichtlich
der §§ 2 bis 6, Land Kärnten hinsichtlich
des § 7) und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien;
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
vom 29. Oktober 1975 über Änderungen
und Ergänzungen des Vertrages zwischen
der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
über die gemeinsame Staatsgrenze vom
8. April 1965.
Änderungen des Verlaufes der
Staatsgrenze im Bereich der regulierten
Kutschenitza (Teil des
Grenzabschnittes II und Grenzabschnitt
III)
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im
Grenzabschnitt II vom Grenzpunkt Nr. 50200
zwischen den Grenzzeichen Nr. II/502 Ö und
Nr. II/502 SFRJ bis zum Ende dieses Grenzabschnittes
durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 und 3 (Koordinatenverzeichnisse) und
4 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 3. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im
gesamten Grenzabschnitt III durch die Anlagen
5 (Grenzbeschreibung),
6 und 7 (Koordinatenverzeichnisse) und
8 (Grenzplan im Maßstab 1 : 1000)
bestimmt.
§ 4. Spätere Veränderungen des Verlaufes der
Kutschenitza haben auf den in den §§ 2 und 3
festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen
Einfluß.
Änderung des Verlaufes der
Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Ägydibaches (Teil des
Grenzabschnittes VIII)
§ 5. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im
Grenzabschnitt VIII vom Grenzzeichen Nr. VIII/
65 bis zum Grenzzeichen Nr. VIII/74 durch die
Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis) und
12 (Grenzplan im Maßstab 1 :250)
bestimmt.
§ 6. Spätere Veränderungen des Verlaufes des
Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten
Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.
Änderungen des Verlaufes der
Staatsgrenze beim Sraßen-Grenzübergang
Grablach (Teile der
Grenzabschnitte XVIII und XIX)
§ 7. Der Verlauf der Staatsgrenze wird im
Grenzabschnitt XVIII vom Grenzzeichen
Nr. XVIII/152 bis zum Ende dieses Grenzabschnittes
und im Grenzabschnitt XIX vom Beginn
dieses Grenzabschnittes bis zum Grenzzeichen
Nr. XLX/3 durch die Anlagen
14 (Grenzbeschreibung),
15 (KoordinatenVerzeichnis) und
16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 250)
bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt —
vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2
bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes
des Landes Steiermark und vorbehaltlich
des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen
Verfassungsgesetzes des Landes
Kärnten — in demselben Zeitpunkt in Kraft
wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien
über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April
1965.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.