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586_1974 AT

586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Marchtrenk

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Marchtrenk

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1

Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinde-

Marchtrenk wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei alt-km 196,438 bei der Einmündung der

Bären Bezirksstraße, führt sodann unter teilweiser

Benützung der alten Trasse in westlicher Richtung,

wobei der Ort Marchtrenk im Süden umfahren

wird, und endet bei alt-km 200,07 etwa

200 m nach der Einbindung des Ortschaftsweges

Traunsteinstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasseaus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Marchtrenk

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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