586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße im Bereich der Gemeinde Marchtrenk
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1
Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinde-
Marchtrenk wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei alt-km 196,438 bei der Einmündung der
Bären Bezirksstraße, führt sodann unter teilweiser
Benützung der alten Trasse in westlicher Richtung,
wobei der Ort Marchtrenk im Süden umfahren
wird, und endet bei alt-km 200,07 etwa
200 m nach der Einbindung des Ortschaftsweges
Traunsteinstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasseaus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Marchtrenk
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.