586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinde Ebbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 175 Wildbichler
Straße wird im Bereich der Gemeinde Ebbs wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 3,018 (alt) und führt von dort in gestreckterer
Linienführung unter teilweiser Verwendung
der alten Trasse bis km 7,143 (alt).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ebbs aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.