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586_1973 AT

586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinde Ebbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 586. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 175 Wildbichler Straße im Bereich der Gemeinde Ebbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 175 Wildbichler

Straße wird im Bereich der Gemeinde Ebbs wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 3,018 (alt) und führt von dort in gestreckterer

Linienführung unter teilweiser Verwendung

der alten Trasse bis km 7,143 (alt).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Ebbs aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 :2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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