585. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 2004
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner
2004
1. für den Beamten 653,19 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,
dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,
für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 361,81 €
und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
2. für den überlebenden Ehegatten 653,19 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 69,52 €;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 243,95 € und nach diesem Zeitpunkt
433,48 €;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 366,28 € und nach diesem Zeitpunkt
653,19 €;
5. für einen früheren Ehegatten 653,19 €.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.