Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
585_1995 AT

585. Verordnung: Kosten für die Vergütungen für Freifahrten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Verordnung: Kosten für die Vergütungen für Freifahrten

Auf Grund des § 54 Abs. 1a des Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird verordnet

Die Kosten für die Vergütungen von Freifahrten nach § 7a Abs. 1 und 2 HGG 1992 haben im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 den Betrag von 150 Millionen Schilling nicht überstiegen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →