585. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen
Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 35/1986) hinterlegt
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Belgien
Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 3.
Dänemark
Vorbehalte zu
Art. 18 Abs. 2 wonach Straßenbenützer, die aus einem Fuß- oder Feldweg kommen, den Fahrzeugen auf der Straße Vorrang gewähren müssen.
Art. 33 Abs. 1 lit. d wonach es zulässig ist, beim Fahren auch außerhalb eines Ortsgebietes das Standlicht zu verwenden.
Anhang 5 Abs. 17 lit. c wonach das zulässige Gesamtgewicht eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers die Hälfte der Summe des Eigengewichts des Zugfahrzeuges und des Gewichts des Lenkers nicht übersteigen darf.
Erklärung in bezug auf Art. 54 Abs. 2
Motorfahrräder, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km in der Stunde übersteigt, werden den Krafträdern gleichgestellt.
Gemäß Art. 46 Abs. 1 wird Dänemark das Übereinkommen bis auf weiteres auf die Färöer Inseln und Grönland nicht anwenden.
Estland
Erachtet sich nicht an Art. 52 des Übereinkommens gebunden.
Litauen
Erachtet sich nicht an An. 52 des Übereinkommens gebunden.
Schweiz: Vorbehalt
Zu Art. 11 Abs. 1 lit. a behält sich die Schweiz das Recht vor, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen zu erlassen, wonach Rad- und Kraftradfahrer Kraftfahrzeugkolonnen weiterhin rechts überholen dürfen.
Die Schweiz wendet Art. 18 Abs. 3 in Übereinstimmung mit der Bestimmung der Ziff. 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkommen über den Straßenverkehr an.
Erklärung
Zu Art. 3 Abs. 3 erklärt die Schweiz, daß sie im internationalen Verkehr alle von den Vertragsparteien nach Kapitel III des Übereinkommens ausgestellten Zulassungsscheine anerkennt, wenn diese die Zulassung der Fahrzeuge auf das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Scheine ausgestellt hat, nicht verbietet.
Zu Anhang 1 Abs. 1
Gemäß Anhang 1 Abs. 1 braucht eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Schweiz betrachtet daher jede Anwendung dieses Absatzes durch eine Vertragspartei, die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und miteinander ver-
bundenen Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zu verweigern, als mit den in Anhang 1 Abs. 1 mit inbegriffenen Grundsätzen der Territorialität und Nichtdiskriminierung unvereinbar; in solchen Fällen behält sich die Schweiz das Recht vor, alle geeigneten Maßnahmen zur Wahrung ihrer Interessen zu ergreifen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Finnland seinen Vorbehalt (BGBl. Nr. 35/1986) wie folgt erläutert
„Gemäß Art. 18 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens muß ein jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus einem Fuß- oder Feldweg oder aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Straße gelangt, den auf dieser Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren. Das finnische Gesetz enthält eine ähnliche Bestimmung, jedoch mit dem Unterschied, daß es einen Lenker, der in eine Straße einfährt, verpflichtet, dem gesamten Verkehr auf dieser Straße den Vorrang zu gewähren.
Verkehr auf einer Straße umfaßt nicht nur Fahrzeuge, sondern alles, was darauf verkehrt, einschließlich Fußgänger Gemäß finnischem Gesetz wird die Pflicht zur Vorranggewährung weitläufiger angewendet als beim Wiener Übereinkommen."
Ferner haben nachstehende Staaten den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 52 zurückgenommen
Ungarn am 8. Dezember 1989
ehem. Tschechoslowakei am 22. Jänner 1991.