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585_1987 AT

585. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1988

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 426/1985, der §§ 106 und 124

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 302/1984, und des § 114 des Land- und

forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

BGBl. Nr. 296/1985, wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5

beträgt

1. für den Beamten 5004 S und erhöht sich für

den Ehegatten, der bei der Bemessung der

Haushaltszulage zu berücksichtigen ist, um

2164 S und für jedes Kind, das bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 534 S;

2. für den überlebenden Ehegatten 5004 S und

erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden

Ehegatten eine Haushaltszulage

gebührt, um 534 S;

3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 1856 S und nach diesem

Zeitpunkt 3296 S;

4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 2788 S und nach diesem

Zeitpunkt 4970 S;

5. für einen früheren Ehegatten 5004 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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