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585_1986 AT

585. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen

(Übersetzung)

DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER

Zl. 471.01/4-A/86

Athen, 15. Juli 1986

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag

zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Hellenischen Republik zu wenden,

das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

unter den nachstehenden Bedingungen die Erteilung

von Berechtigungen an Funkamateure beider

Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im

jeweils anderen Staat, vorbehaltlich des Art. 41 der

Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang

des Internationalen Fernmeldevertrages von

Málaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973

ermöglicht. Der Vorschlag lautete wie folgt

„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden

Parteien, der Inhaber einer

Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle

ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar,

kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung

zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf

dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden

Partei erlangen.

2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde

zu richten, welche zur Ausstellung

der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet

zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle

betrieben werden soll. Genannter Antrag muß

unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz

eingebracht werden.

3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden

Parteien, die einen Wohnsitz im

Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können

die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat,

auch wenn sie nicht Inhaber einer von

der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres

Heimatsstaates ausgestellten Lizenz sind,

dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen

erfüllen, welche hiefür in ihrem Aufenthaltsstaat

festgelegt sind.

4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder

vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge

im Einklang mit den geltenden

gesetzlichen Bestimmungen sowie unter

Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung

und Sicherheit. Sie kann hiebei die Erfüllung

von Voraussetzungen verlangen, bestimmte

Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen

widerrufen. Insbesondere unterliegen

die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes

den gültigen Vorschriften, welche auf dem

Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden

Partei das Amateurfunkwesen regeln,

miteingeschlossen Änderungen derselben, die

zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen."

Sollte diesem Vorschlag der Österreichischen

Bundesregierung zugestimmt werden, beehre ich

mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie

die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis

Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen

zwischen unseren Regierungen bilden, welches

60 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in

Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder

vertragschließenden Partei gekündigt werden,

wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen

einer entsprechenden auf diplomatischem Weg

übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam

wird.

Nehmen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner

größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser

S.E.

Herrn

Karolos Papoulias

Minister für Auswärtige

Angelegenheiten der

Hellenischen Republik

Athen

(Übersetzung)

DER GRIECHISCHE AUSSENMINISTER

Athen, 28. August 1986

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes

vom 15. Juli 1986 zu bestätigen, der folgendermaßen

lautet

„Exzellenz,

Ich habe die Ehre, (es folgt der weitere

Text der Übersetzung der österreichischen Note in

deutscher Sprache) die Versicherung meiner

größten Hochachtung entgegen.

Hellmuth Strasser"

Gemäß Gesetzesdekret 1244/72 (Regierungsgesetzblatt

181/A/1972), insbesondere dessen Art. 3,

und Präsidentendekret 271/76, insbesondere dessen

Art. 5, ist die Regierung der Hellenischen

Republik bereit, mit der Österreichischen Bundesregierung

ein Übereinkommen entsprechend den

Bedingungen Ihres obigen Briefes zu schließen.

Daher betrachtet die Regierung der Hellenischen

Republik Ihren obigen Brief gemeinsam mit diesem

Brief als Übereinkommen zwischen unseren beiden

Regierungen, das 60 Tage nach dem Datum dieses

Briefes in Kraft tritt und bis zwei Monate nach dem

Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem eine der beiden

Regierungen von der anderen Regierung auf diplomatischem

Weg ein Kündigungsschreiben erhält.

Nehmen Sie, Herr Botschafter, erneut die Versicherung

meiner größten Hochachtung entgegen.

Carolos Papoulias

S.E.

Herrn

Hellmuth Strasser

Botschafter der

Republik Österreich

Athen

Der Notenwechsel tritt am 28. Oktober 1986 in Kraft.

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