585. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Griechischen Regierung über die Gegenseitigkeit bei der Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DER ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFTER
Zl. 471.01/4-A/86
Athen, 15. Juli 1986
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag
zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Hellenischen Republik zu wenden,
das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
unter den nachstehenden Bedingungen die Erteilung
von Berechtigungen an Funkamateure beider
Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im
jeweils anderen Staat, vorbehaltlich des Art. 41 der
Vollzugsordnung für den Funkdienst im Anhang
des Internationalen Fernmeldevertrages von
Málaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973
ermöglicht. Der Vorschlag lautete wie folgt
„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden
Parteien, der Inhaber einer
Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle
ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar,
kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung
zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf
dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden
Partei erlangen.
2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde
zu richten, welche zur Ausstellung
der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet
zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle
betrieben werden soll. Genannter Antrag muß
unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz
eingebracht werden.
3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden
Parteien, die einen Wohnsitz im
Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können
die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat,
auch wenn sie nicht Inhaber einer von
der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres
Heimatsstaates ausgestellten Lizenz sind,
dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen
erfüllen, welche hiefür in ihrem Aufenthaltsstaat
festgelegt sind.
4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder
vertragschließenden Partei erledigt die Bewilligungsanträge
im Einklang mit den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie unter
Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung
und Sicherheit. Sie kann hiebei die Erfüllung
von Voraussetzungen verlangen, bestimmte
Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen
widerrufen. Insbesondere unterliegen
die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes
den gültigen Vorschriften, welche auf dem
Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden
Partei das Amateurfunkwesen regeln,
miteingeschlossen Änderungen derselben, die
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen."
Sollte diesem Vorschlag der Österreichischen
Bundesregierung zugestimmt werden, beehre ich
mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie
die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis
Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen
zwischen unseren Regierungen bilden, welches
60 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in
Kraft tritt. Dieses Übereinkommen kann von jeder
vertragschließenden Partei gekündigt werden,
wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen
einer entsprechenden auf diplomatischem Weg
übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam
wird.
Nehmen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner
größten Hochachtung entgegen.
Hellmuth Strasser
S.E.
Herrn
Karolos Papoulias
Minister für Auswärtige
Angelegenheiten der
Hellenischen Republik
Athen
(Übersetzung)
DER GRIECHISCHE AUSSENMINISTER
Athen, 28. August 1986
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes
vom 15. Juli 1986 zu bestätigen, der folgendermaßen
lautet
„Exzellenz,
Ich habe die Ehre, (es folgt der weitere
Text der Übersetzung der österreichischen Note in
deutscher Sprache) die Versicherung meiner
größten Hochachtung entgegen.
Hellmuth Strasser"
Gemäß Gesetzesdekret 1244/72 (Regierungsgesetzblatt
181/A/1972), insbesondere dessen Art. 3,
und Präsidentendekret 271/76, insbesondere dessen
Art. 5, ist die Regierung der Hellenischen
Republik bereit, mit der Österreichischen Bundesregierung
ein Übereinkommen entsprechend den
Bedingungen Ihres obigen Briefes zu schließen.
Daher betrachtet die Regierung der Hellenischen
Republik Ihren obigen Brief gemeinsam mit diesem
Brief als Übereinkommen zwischen unseren beiden
Regierungen, das 60 Tage nach dem Datum dieses
Briefes in Kraft tritt und bis zwei Monate nach dem
Zeitpunkt in Kraft bleibt, an dem eine der beiden
Regierungen von der anderen Regierung auf diplomatischem
Weg ein Kündigungsschreiben erhält.
Nehmen Sie, Herr Botschafter, erneut die Versicherung
meiner größten Hochachtung entgegen.
Carolos Papoulias
S.E.
Herrn
Hellmuth Strasser
Botschafter der
Republik Österreich
Athen
Der Notenwechsel tritt am 28. Oktober 1986 in Kraft.